Hallo,
ich würde hier mal einen Fachanwalt für Mietrecht zu rate ziehen.
So einfach ist es dann vermutlich nicht. Wenn Ihr die Zustimmung des Mieters auf eine gemeinschaftliche Kündigung einklagt, dann benötigt Ihr hier einen guten Grund (z.B. Auflösung WG, Ortswechsel, etc.), damit Euch der Richter auch Recht gibt.
Wenn Ihr nun im direkten Anschluss einen neuen Vertrag über die gleiche Wohnung abschließt, dann scheint dieser Grund ja offensichtlich nicht vorzuliegen. Das könnte ggfs. Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
Die Vermieter kündigen ordentlich (reichen dazu die Gründe aus?) und ebenso wird ein Anschluss-Mietvertrag ausgearbeitet.
Der Vermieter müsste hier erst einmal abmahnen und kann erst dann kündigen, wenn sich nichts ändert.
Auch hier ein "aber": Wenn der Vermieter außerordentlich kündigt und die Person nicht auszieht, dann muss er eine Räumungsklage einleiten.
Jetzt darfst Du dreimal raten, welche Personen hier als Beklagte in der Klageschrift stehen? Richtig, alle Hauptmieter.