Beiträge von Leipziger82

    Kurz und knapp: Ja, diese baulichen Änderungen müsst Ihr dulden, bzw. habt da leider kein Mitspracherecht.

    Hinsichtlich des Schallschutzes ist es sehr wahrscheinlich, dass dies für Neubauten in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt wird und folglich eine behördliche Bedingung ist.

    Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In "unserer" gibt es beispielsweise Vorgaben zum Schallschutz.

    Das Thema "Sichtschutz" dürfte dann sicher nicht in das Bauordnungsrecht gehören, sondern eher in den Bereich des Nachbarrechtsgesetzes, welches sich ebenso von Bundesland zu Bundesland unterscheidet.

    Hier ist es nicht ausgeschlossen, dass auch dieser Sichtschutz eine baurechtliche und behördliche Anordnung ist.

    Konkret darauf eingehen können wir nicht. Das wäre eine unzulässige Rechtsberatung.

    Nur als allgemeiner Hinweis: Bunte Wände (egal ob Anstrich oder Tapete), die über Pastellfarben hinaus gehen, gelten als Beschädigungen und müssen beseitigt werden.

    Selbiges gilt für Einbauten, wie Deckenplatten.

    Die Styroporleisten sind übrigens mit Styroporkleber an Decke und Tapete angebracht.

    und gehen verdammt schwer ab.

    Als Hinweis für die neue Wohnung: Ich halte solche Styroporplatten für brandgefährlich (im wahrsten Sinne des Wortes) und rede solche Teile meinen Mietern aus. Kommt es zu einem Brand, dann verflüssigt sich das Material und brennt sich unangenehm in die Haut ein.

    Hallo,

    im Zweifel sollte hier der Mieterverein oder ein Fachanwalt für Mietrecht befragt werden, wenn Du dir unsicher bist.

    Ansonsten sollte man im ersten Schritt schauen, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde. Wurde diese schon unrenoviert übergeben, dann entfällt in der Regel die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

    Da kommt es dann aber auch immer auf den konkreten Zustand der Wohnung an. Stichwort: Beschädigungen.

    Theoretisch dürfen zwar nur Verwandte ersten Grades in die Wohnung einziehen, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen, allerdings dürfte die Sache hier anders aussehen, da Ihr das Sorgerecht für die Enkel habt.

    Die vertragliche Vereinbarung, wonach nur 2 Personen in die Wohnung bewohnen dürfen, halte ich in einem Formularmietvertrag für unwirksam, da das Gesetz etwas anderes besagt und dies somit zum Nachteil des Mieters wäre.

    Ein neuer Mietvertrag ist hier nicht nötig.

    Im Zweifel würde ich hier aber mal einen Anwalt befragen.

    Hallo,

    nein, das geht in Ordnung, da die Mieterhöhung nach Indexmiete eben genauso berechnet wird.

    (neuer Indexstand : alter Indexstand x 100) - 100 = prozentuale Erhöhung

    Alter Indexstand heißt hier entweder der Stand bei der letzten Mieterhöhung oder (und das ist bei dir der Fall) seit Mietbeginn.

    Laut deutschem Mietrecht braucht die Deutsche Wohnen dafür aber eine schriftliche Zustimmung.

    Das stimmt so nicht ganz. Gemäß § § 558b BGB muss der Mieter lediglich zustimmen. Eine Formvorschrift, wie diese Zustimmung auszusehen hat, gibt es lt. Gesetz aber nicht.

    Folglich kann dies auch durch konkludentes Handeln geschehen, d.h. der Vermieter bucht mehrfach die erhöhte Miete ab und Du nimmst dies so hin.

    Wenn Du nicht zustimmst, dann kannst Du das SEPA-Mandat ja auch entziehen.

    Holz hingegen ist unproblematisch, denn es gibt speziell geeignete Bretter, die für den Außenbereich vorgesehen sind und nicht aufweichen oder schimmeln.

    Nein, ist es nicht. Es handelt sich hier um den unmittelbaren Bereich vor der Eingangstür, d.h. den ersten Rettungsweg. Wenn Du dort eine Holzkonstruktion verbaust, wird sich das Ordnungsamt aufgrund des Verstoßes gegen den Brandschutz schon einmal die Hände reiben.

    Ich spreche da aus leidvoller Erfahrung.

    Meint ihr denn nicht, wenn man die letzte Reihe Fließen abtragen, den darunter liegenden Beton abtragen, und neu auftragen würde

    Den Beton kannst Du nur schwer abtragen. Wenn dort eine ausreichende Estrichschicht drunter liegt, kann das funktionieren.

    Mietverträge sind per Gesetz entweder unbefristet oder befristet. Mietverträge, die sich automatisch um ein komplettes Jahr verlängern, sind im normalen Wohnraummietrecht unzulässig.

    Das geht nur bei Studentenwohnheimen.

    Blöd wäre es nur, wenn im Mietvertrag ein gegenseitiger Kündigungsverzicht von 12 Monaten vereinbart wäre. Hier könntest Du dann nicht kündigen, sondern musst ein Jahr warten.

    Ansonsten kannst Du jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.

    Vielleicht kannst Du auch einen Nachmieter suchen? Am besten mal mit dem (Unter-)Vermieter sprechen.

    Darf ich potentielle Nachmieter bei der Wohnungsbesichtigung direkt darauf hinweisen, dass im Winter die Heizungen wieder knacken werden und dass mein Vermieter nichts dagegen unternehmen möchte, da er die Wände ja nicht aufreißen möchte?

    Grundsätzlich kann man den Nachmieter schon über so etwas informieren, allerdings würde ich dann aufpassen, wie ich das formuliere.

    Hab habe das in deinem Zitat mal fett markiert.

    Es stellt sich hier nämlich die Frage, ob der Vermieter das nicht möchte, oder es schlicht und einfach nicht kann, bzw. eine solche Maßnahme unwirtschaftlich ist.

    Ich kenne solche Probleme nur zu gut. Das ganze tritt in der Regel im Herbst und Frühjahr auf. Metall (also die Heizungsrohre) hat die Eigenschaft, dass es sich bei Wärme ausdehnt. Geht nur die Heizperiode los und die Heizungen werden eingeschalten, dann dehnen sich die Rohre aus. Im Frühjahr ist es dann umgekehrt.

    Sind die Leitungen schlecht, bzw. gar nicht gedämmt, kann es sein, dass solche Geräusche entstehen.

    Theoretisch würde es auch ausreichen, nur einen Teil des Bodens zu erneuern, wenn die Regenrinne gleich am Rand langläuft. Dort schafft man entweder ein zusätzlichen Bodeneinlauf (wenn technisch möglich), oder eine kleine Rinne in dem Bereich.

    Alternativ geht vielleicht auch so ein Fußabstreicher mit ausreichend großer Bodenwanne.

    Das sind aber alles nur Spekulationen, wenn man die baulichen Gegebenheiten nicht kennt.

    Es ist jetzt nur meine Meinung, wenn ich sage, dass ich den vertragsgemäßen Zustand nicht sehe. Denn es wäre nicht besonders sinnvoll, wenn man bei Regen ein Fußbad nehmen muss um anschließend erst mal die Schuhe wieder zu trocknen

    Dem würde ich mich jetzt nicht unbedingt anschließen, bin mir da aber alles andere als sicher.

    Ein Laubengang ist nun mal Außenbereich. Ich habe in meiner Mietwohnung weder Treppenhaus, noch Laubengang, sondern ich betrete die Wohnung direkt von der Straße.

    Wenn ich dann nun eine Pfütze vor der Wohnungstüre habe, muss ich damit auch leben.

    Auf der anderen Seite gibt es allerdings einen Regenablauf, der nur nicht funktioniert.

    Pragmatische Lösung? Stell dir einen Wasserschieber irgendwo griffbereit in den Hausflur. Fertig.

    Und für den Winter einen Sack mit Streugut? Die Pfütze sehe ich noch als kleines Problem.

    Schwierig wird es dann aber im Winter, wenn das Wasser überfriert.

    Das hat der Vermieter ggfs. ein Problem mit der Verkehrssicherheit.

    Gilt unser E-Mail Verkehr generell als rechtlich bindend?

    Ja, denn Mietverträge für Wohnraum sind grundsätzlich formfrei.

    Letztendlich braucht es nicht einmal eine E-Mail. Eine mündliche Zusage/Handschlag reicht aus, um einen wirksamen Mietvertrag abzuschließen.

    Hier ist es so, dass der Vermieter angeboten hat, dass Du bis zum 14.08. bleiben kannst und Du das das bestätigt.

    Es ist korrekt und normal, dass ein Vermieter einen Teil der Kaution bis zur letzten Nebenkostenabrechnung zurückhalten kann.

    Das ist aber zu Pauschal. Der Vermieter hat nur ein Recht einen Teil der Kaution einzubehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist.

    Angenommen, der Mieter hatte im Jahr 2017 ein Guthaben aus der Abrechnung, dann erlischt dieses Zurückbehaltungsrecht.

    Also ist nur die Frage, ob die gesamte Kaution einbehalten werden kann und nicht nur ein Teil

    Immer nur ein Teil. In der Regel sind dies 3 Monatsvorauszahlungen (Sternel, Mietrecht 4. Auflage, Rn. III 396).

    Meine Frage nun: Fällt nicht der Samstag in die 3 Tage "Karenzzeit", und wäre somit der letzte Tag dieser Frist?

    Das Problem ist, dass es sich hierbei gar nicht um eine Frist im rechtlichen Sinne handelt und der § 193 BGB gar nicht angewendet werden kann. Es ist also tatsächlich keine Frist, sondern nur eine Karenzzeit.

    Eine Frist ist immer durch einen Anfangs- und einen Endzeitpunkt gekennzeichnet. Bei der Abgabe einer Kündigung gibt es aber nur einen Endzeitpunkt (der 3. Werktag). Es gibt aber keine Vorschrift, in welchem konkreten Zeitpunkt, d.h. Anfangszeitpunkt, Du die Kündigung abschicken musst.

    Ich kann ja heute schon eine Wohnung zum 30.05.2020 kündigen.

    Bei der Rückgabe der Wohnung würde das übrigens anders aussehen, da es hier eine Frist mit Anfangs- und Endzeitpunkt gibt, nämlich der 3. Werktag, an dem die Kündigung dem Vermieter zugegangen ist und das Ende des Mietverhältnisses, bei Dir jetzt der 30.11.2019.

    Der 30.11.2019 ist zufälligerweise ein Samstag, so dass Du hier die Wohnung tatsächlich erst am darauffolgenden Montag übergeben müsstest.

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