Beiträge von Leipziger82

    Durch die Erklärung hab ich jetzt aber das gefühl, dass das ganze arglistig geschah und Person B genau wusste was in §551 steht.Heißt das, ich kann den Mietvertrag für ungültig erklären?

    Nein, wenn der Vermieter so etwas fordert, dann ist das schlicht und einfach unwirksam. Es tritt dann automatisch die gesetzliche Regelung in Kraft und man kann das Recht auf die Teilzahlungen notfalls mittels Anwalt durchsetzen.

    Eine Arglist müsstest Du nachweisen, was hier fast unmöglich wird. Ich vermute einfach mal, dass der Vermieter nichts von dieser Regelung weiß und demnach kein Vorsatz vorliegt.

    Hier meint mein Vater, dass ich meine Katze einfach mitnehmen kann, da im ersten satz der Klausel ein generelles Verbot von allen Haustieren steht und die Klausel somit komplett ignoriert werden kann und ich keine "Erlaubnis" brauche.

    Ich glaube, so einfach ist es dann doch nicht. Grundsätzlich sind pauschale Verbote von Katzen und Hunden unzulässig. Ein Verbot muss entsprechend begründet werden.

    Meines Wissens ist es so, dass Du bei einer fehlenden Zustimmung, bzw. bei dem pauschalen Verbot deine Katze nicht einfach mitnehmen kannst. Hier wäre notfalls eine Zustimmung des Vermieters einzuklagen.

    Hast Du denn nicht bei der Besichtigung angesprochen, dass Du eine Katze hast?

    -Ich hab gelesen, dass bei Baulichem Schaden, der ja mit der Nässe in der Wohnung vorliegt, der Mietvertrag ungültig ist oder aufgeschoben wird, bis der beseitigt ist.

    Eine Nässe muss ja erst einmal nachgewiesen werden. Es kann auch muffig riechen, wenn der Abfluss vom WC oder Waschtisch ausgetrocknet ist.

    Wenn Schimmel sichtbar ist, dann liegt ein Mangel vor, den der Vermieter beseitigen muss. Ob der Vertrag fristlos gekündigt werden kann, hängt vom Umfang des Schimmels ab. Ist die Wohnung hierdurch nachweislich unbewohnbar, wäre das möglich.

    für mich ist das keine Gedenkzeit, wenn die Wohnung in der Zeit weg sein kann. Wir hatten schon unter Bedenken unterschrieben, aber im nachhinein haben ich und meine Mutter das Gefühl, wir wurden Quasi zu einer Unterschrift genötigt

    Nein, ihr wurdet nicht genötigt und ich sehe auch nicht wirklich, dass hier eine unzulässige Drucksituation durch den Vermieter aufgebaut wurde. Je nach Wohnungsmarkt ist es nicht ungewöhnlich, dass man sich teilweise schnell entscheiden muss. Du bist nicht der einzige Mietinteressent.

    Soweit ich weiß, kann man einen Mietvertrag in dem der Eigentümer als Vermieter genannt ist, nicht "i.A." unterschreiben und nur "i.V." und das auch nur mit Vollmachtserklärung.

    -Macht das den Mietvertrag auch ungültig?

    Auch nein. Grundsätzlich gibt es beim Mietvertrag keine Formvorschriften. Theoretisch könnt ihr einen Mietvertrag auch per Whatsapp oder telefonisch abschließen. Wenn hier keine Vollmacht vorliegt, könnt ihr diese nachträglich natürlich einfordern.

    also kann meine Mutter ihre Bürgschaft nicht einhalten. ist es irgendwie möglich, dass sie die widerruft?

    Nein, dass ist einseitig nicht möglich. Im schlimmsten Fall wäre bei deiner Mutter einfach nichts zu holen.

    Wenn ich keinen schlüssel kriege, zahle ich keine Miete, nur kaution.

    Wenn Du keinen Schlüssel bekommst (nach der Zahlung der ersten Kautionsrate), forderst Du den Vermieter schriftlich und nachweislich auf, die Wohnung zu übergeben. Tut er das nicht, könnte sich hieraus das Recht zur fristlosen Kündigung ergeben. Das würde ich dann - wenn es soweit ist - mit einem Anwalt absprechen.

    Zu deinem Punkt 2: Ich erkenne hier keine Arglist. Du wurdest nicht zur Unterzeichnung gezwungen, es wurden Dir keine falschen Versprechen gemacht (du hast schlicht und einfach nicht nachgefragt) und Du hättest Dir den Mietvertrag in Ruhe durchlesen können.

    Und wie schon gesagt: Sind einzelne vertragliche Vereinbarungen unwirksam, greift die gesetzliche Regelung. Das ist also kein Nachteil für dich.

    ich habe ein Widerrufsrecht über das ich nicht belehrt wurde, das dadurch 1 Jahr beträgt.

    Für Mietverträge gibt es kein Widerrufsrecht. Ob der Vermieter gewerblich handelt (das ist ja fast immer so) oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Ein Widerrufsrecht besteht nur dann, wenn die Wohnung vorher nicht besichtigt wurde.

    Generell gibt es ein Widerrufsrecht nur bei Fernabsatzgeschäften.

    Abschließend:

    Ich hab mit der Tochter telefoniert, sie sucht jetzt einen neuen Mieter zum 1.10. und löst dann den vertrag auf, dann bin ich raus. Wenn sie aber keinen findet, will sie auf dem vertrag bestehen.

    Das ist schon ein entgegenkommen des Vermieters. Gleichzeitig würde ich ganz vorsorglich eine schriftliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin einreichen. Dann wäre das Mietverhältnis zum 31.12.22 beendet, sofern kein beidseitiger Kündigungsausschluss vereinbart wurde.

    Es tut mir leid, Dir keine anderweitige Antwort geben zu können, aber anhand der Schilderungen ist der Vertrag erst einmal wirksam und eine arglistige Täuschung liegt auch nicht vor. Da kommt es aber auch darauf an, was konkret vor Unterzeichnung, bzw. bei der Besichtigung besprochen wurde.

    Ich meine, dass nicht andere wie der Vermieter einen Zählerstand übermitteln dürfen, den ich dann bezahlen muss...

    Naja, es steht Dir ja frei, den Zählerstand selbst zu melden. Im Idealfall vielleicht sogar ein Foto davon machen.

    Der Vermieter ist in dem Fall kein Dritter. Wenn Du ausziehst, springt die Grundversorgung ja zu ihm zurück.

    Als Ergänzung: Im aktuellen Fall liegt natürlich kein Foto und Zählerstand vor. Das gilt allgemein und für aktuelle/künftige Mietverhältnisse. Foto machen und Zählerstand selbst melden

    Bin gerade überall am lesen was man machen könnte und überlege auch die Polizei einzuschalten wegen Betrugsverdacht...

    Davon würde ich vermutlich absehen, da Du einen Betrug entsprechend begründen musst. Da Du selbst keine Zählerstände bei Auszug hast, wird die Argumentation eher schwierig.

    Das kann dann auch nach hinten losgehen.

    Außerdem würde ich gerne untersagen, dass von mir nicht autorisierte Dritte Zählerstände für meinen Vertrag melden dürfen... geht sowas?

    Wie meinst Du das jetzt?

    Das klingt wie: Nachmieter ist schon drin und erst jetzt wurde abgelesen.

    Der Sachverhalt ist aber tatsächlich schwierig, da Du keinen Nachweis in der Tasche hast, dass der Verbrauch zu hoch ist.

    Letztendlich kann jetzt nur der aktuelle Stand geprüft werden. Ist der momentan noch identisch, es wohnt aber schon ein neuer Mieter darin, wäre das ein Ansatz für einen Widerspruch.

    Da kannst Du nur auf die Mitarbeit des Versorgers hoffen und nochmal Kontakt zu dem ehemaligen Vermieter aufnehmen.

    Warum gab es denn zwei Rechnungen, als Schätzung und Verbrauch? Wurde die Schätzung korrigiert?

    Ich sehe hier ehrlich gesagt wenig Chancen, wenn Du keinen Nachweis über den Zählerstand bei Auszug hast.

    Der Schritt zum Versorger ist aber schon mal richtig. Diese müssen Dir ja beantworten können, welche Werte hier zum Ansatz gebracht worden sind, bzw. wann diese abgelesen/gemeldet worden sind.

    Der Vermieter stellt dem Mieter eine Küchenzeile inkl. Geräte gem. Beschreibung,

    Länge 4,80 m (Zustand „gebraucht“) zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die

    Küche bleibt als Eigentum des Vermieters. Der Mieter sorgt für die Erhaltung und

    Instandhaltung der Küche bzw. Geräte. Notwendigen Reparaturen/ Ersatz-

    beschaffungen fallen zur Lasten des Mieters.

    Diese Vereinbarung dürfte rechtlich kaum wirksam sein. Wird eine Küche unentgeltlich überlassen, können wir von einer Leihe nach § 598 BGB ausgehen.

    Es heißt zwar, dass der Entleiher die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung zu tragen hat, allerdings besagt der § 602 BGB, dass der Entleiher die Veränderungen und Verschlechterungen der Sache nicht zu vertreten hat (solange diese durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind).

    Heißt: Wenn es zu einer Verschlechterung kommt (defekt), bist Du nicht verantwortlich, für eine Reparatur, geschweige denn, für einen Ersatz aufzukommen.

    Weshalb fällt die weniger aus?

    Weil man einen Balkon - durchschnittlich betrachtet - im Winter eben weniger nutzt, als im Sommer. Da darfst Du auch nicht nur von Dir allein ausgehen, sondern von der Allgemeinheit.

    Im Zweifel dürfte vor Gericht auch schwer zu argumentieren sein, dass man im Winter/Herbst den Samstag Nachmittag und Abend auf dem Balkon verbringt.

    Wird die Umwehrung der Balkone erneuert, wird es so sein, dass der Vermieter die Nutzung der Balkone für diesen Zeitraum untersagt, bzw. die Zugänge absperrt. Eine Ersatzbrüstung wird der Vermieter nicht aufstellen, bzw. ist das auch technischer Sicht auch nicht oder nur schwer möglich.

    Der Vermieter hätte erst begonnen können, wenn alle Bauteile vorhanden wären!

    Leicht gesagt....Ich bin selbst im technischen Bereich unterwegs. Du musst die Arbeiten, also die Firmen, koordinieren (und da sind die Zeitfenster wirklich knapp bemessen) und dich auf der anderen Seite auf die Aussagen der Zulieferer verlassen.

    Aufgrund der aktuellem wirtschaftlichen Lage erlebe ich es beinah täglich, dass Lieferanten bei mir anrufen und mir erhebliche Verzögerungen bekannt geben.

    Dem Vermieter würde ich hier nicht zwingend einen Vorwurf machen.

    Der Vermieter besitzt die verkehrssicherungspflicht!

    das bestreitet auch niemand, weshalb @darkshadow schrieb, dass hier der Vermieter mit Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden muss.

    Kommt er diesen Aufforderungen nicht nach, kann man immer noch das Bauordnungsamt kontaktieren.

    Wenn der Vermieter die Wohnungen zum Zwecke der Neuvermietung mit Interessenten besichtigen will, dann muss er sich selbstverständlich auch darum kümmern.

    Ich würde solche Tätigkeiten schon aufgrund des Datenschutzes (ich gebe meine Handynummer nicht an Interessenten heraus) ablehnen.

    Wie läuft das denn momentan mit den Besichtigungen ab?

    Über eine Mietminderung könnte ein Anwalt oder Mieterverein beraten, allerdings löst sich dadurch ja das Problem des nicht zu öffnenden Fensters, bzw. der undichten Fenster nicht.

    Denkbar wäre hier eher das Thema Ersatzvornahme, aber da würde ich vorab eine schriftliche nach nachweisliche Mangelanzeige (Einwurfeinschreiben) mit Fristsetzung zustellen. In dem Schreiben würde ich gleich erwähnen, dass die Abdichtung erfolglos war.

    B.: Es gab von Partei C Gewaltandrohungen gegen Partei B falls er nicht innerhalb von 4 Wochen auszieht (ohne schriftliche Kündigung oder Ähnlichem). Eine Anzeige wurde erstattet.

    Gewaltandrohungen vom Vermieter gegenüber einem Mieter wären ggfs. ein Grund des Mieters, das Mietverhältnis wegen Unzumutbarkeit fristlos zu kündigen. Das ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.

    Die Kosten für die neue Wohnung etc könnten auf Partei C umgelegt werden

    Warum sollte der Vermieter die Kosten der neuen Wohnung tragen?

    Wenn sich aufgrund des Versäumnisses Sonderleerungen erforderlich machen, dann sind diese Kosten des Entsorgers auch über die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umlagefähig.

    Wie der Vermieter da auf 360 € kommt, kann ich nicht nachvollziehen. Unser Entsorger verlangt hier eine Gebühr von 40 €.

    Ist es hier aber zweifelsfrei (!) nachweisbar, dass die Sonderleerung eine einzelne Mietpartei verschuldet hat, muss auch diese Partei diese Kosten tragen.

    Habt ihr schon mal mit dieser Mietpartei gesprochen?

    In solchen Fällen würde ich mir die Frage stellen, ob der Vermieter Dir nach fast 3 Jahren auch noch eine Abrechnung zukommen lassen würde, wenn du ein Guthaben hieraus hättest.

    Ich hatte auch mal so ein Vermieter-Exemplar. Nach 4 Jahren Mietzeit bekam ich mal eine Abrechnung mit einer kleinen Nachzahlung. Den Abrechnungen davor musste ich ewig hinterherrennen. Warum? Ich hatte dort überall ein Guthaben.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Ob Du das zahlst, entscheidet hier dein Gewissen.

    Ich würde vorschlagen, mit dem Vermieter zu verhandeln, so dass man sich ggfs. in der Mitte trifft. Einfach schlucken würde ich persönlich das nicht.

    Du hast jetzt eine Nachzahlung von 260 € bekommen und der Vermieter hat angekündigt, dass jetzt im Oktober noch eine Abrechnung kommt. Letztendlich scheint es ihn da auch wenig zu interessieren, dass das für dich eine extreme finanzielle Belastung ist, wenn er Dir innerhalb von 1-2 Monaten zwei Nachzahlungen "reinwürgt".

    Und dann der Spruch in schlechten Zeiten halten wir zusammen...

    Dann frag ihn doch mal, wie er das meint ;)

    Weil ich mir nicht anders zu helfen wußte, habe ich den Notdienst unserer Hausmeisterfirma angerufen

    Ist es denn in irgend einer Form nachweisbar, dass Du vorher versucht hast, den Vermieter zu kontaktieren? Ausgehender Anruf, SMS, o.ä.?

    Gibt es bezgl. von Havarien irgendwelche Vereinbarungen mit dem Vermieter? Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass derjenige zahlt, der bestellt. Ausnahmen wären hier wirkliche Havarien, bzw. bei Gefahr in Verzug (beispielsweise, wenn die Toilette schon überläuft), die außerhalb der üblichen "Geschäftszeiten" an Werktagen passieren.

    Nun meine eigentliche Frage, muß ich nun die RG selbst bezahlen?

    Unbedingt. Du bist der Auftraggeber und musst erst einmal bezahlen. Wenn der Hausmeister tatsächlich einen Inkassoservice beauftragt, dann wird dieser an den Schuldner herantreten und das bist faktisch Du.

    Im Anschluss der Zahlung sollte geprüft werden, ob diese Kosten an den Vermieter weitergegeben werden können. Hier könnte man ggfs. einen Anwalt oder Mieterverein mit der Prüfung beauftragen, wobei man abwägen muss, ob die Rechnungssumme so hoch ist, dass sich das lohnt.

    Des weiteren hat er mir mit Kündigung der Wohnung gedroht.

    Diese Drohung ist komplett haltlos.

    Er sagte mir das ich ihn hätte anrufen sollen, den er hat eine Spirale und weiteres Werkzeug so das er das reparieren hätte können.

    Damit hat er leider nicht ganz unrecht.

    Nja jetzt da auch der Umzug näher rückt und somit auch der Auszug und wir die Wohnung ja in einen renovierten Zustand zurückgeben sollen ist jetzt die Frage wie das mit den Wasserflecken weitergeht?

    Müsst ihr das wirklich, bzw. gibt es hierzu wirksame Vereinbarungen im Mietvertrag? Vorsichtshalber mal checken.

    Die Schaden durch den Wassereintritt müsst ihr schon mal nicht beseitigen.

    Heute habe ich den Hausmeister drauf angeprochen wann er das machen möchte, und er hat mir gesagt das müssen wir selber machen da wir dafür verantwortlich sind.

    Als Hinweis: Der Hausmeister ist nicht wirklich euer Vertragspartner und er wird von der Materie auch nicht wirklich viel Ahnung haben. Bei solchen Sachverhalten würde ich mich unmittelbar an den Vermieter wenden.

    So wie ich gelesen habe, können Vermieter die Fristen umgehen. Die Hausverwaltung war durch Corona teilweise geschlossen. 2020 dürfte ja auch über der Frist sein. Wird wohl aber auch mit Corona begründet.

    Eine verspätete Abrechnung ist dann möglich, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat. Das wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Gemeinde rückwirkend eine Grundsteuer ändert.

    Wenn der Vermieter das mit Corona begründet, würde mich die konkrete Begründung doch stark interessieren. Rechnungen für Strom, Gas, Wasser, etc. habe ich auch während Corona erhalten und auch die Fremdabrechner waren im Dienst.

    Wenn die Hausverwaltung während Corona geschlossen hatte, dann ist das einzig das Problem deines Vermieters.

    Wie schon von Fruggel geschrieben: Ist der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr identisch, dann kann der Vermieter weder für die Abrechnung 2019 noch für 2020 eine Forderung geltend machen.

    Heute erhielt ich die Betriebskostenabrechnung von 2021. Höhe 260,-

    Meinst Du vielleicht 2020? Oder warum sollst Du im Oktober noch eine Abrechnung für 2021 bekommen?
    Wenn es sich tatsächlich um die Abrechnung 2020 handelt, solltest Du auf die Abrechnungsperiode achten. Ist diese mit dem Kalenderjahr identisch, dann ist die Forderung des Vermieters verfristet, d.h. er kann die 260 € nicht geltend machen.

    Teilst Du dem Vermieter das so mit, dann wirst Du aber vermutlich keine Ratenzahlung erhalten, wenn für 2021 auch eine Nachzahlung kommt.

    Was kann ich machen.

    Gibt es denn Einsparpotentiale? Ich will den Teufel nicht an die Wand malen, aber aufgrund der aktuellen Krise steigen die Kosten ins unermessliche.

    Wenn Du aktuell 260 € nachzahlen musst, dann ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Nachzahlungsbetrag im kommenden Jahr deutlich höher ausfällt.

    Du solltest also schauen, wie Du dir was ansparen kannst.

    Nachzahlungen bei Einzügen zum Ende eines Jahres sind meist die Regel, weil die Ansparungen durch Vorauszahlungen des Sommers fehlen.

    Oder anders: Ihr zahlt im Frühjahr/Sommer Vorauszahlungen auf die Heizung, obwohl diese nicht genutzt wird.

    Diese angesparten Vorauszahlungen werden dann im Winter "verrechnet".

    Theoretisch darf der Vermieter nach der Abrechnung die Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen.

    In der Praxis sind das monatlich 1/12 des Nachzahlungsbetrags, allerdings befinden wir uns momentan in einer kleinen Ausnahmesituation, was die Gaspreise betrifft.

    Die 140 € sind schon happig. Es stellt sich aber die Frage, ob ihr das theoretisch zahlen könnt?

    Letztendlich sind es ja Vorauszahlungen, d.h. wenn ihr zu viel gezahlt habt, bekommt ihr was zurück. Das ist vielleicht immer noch besser, als am Ende eine Nachzahlung von über 1.000 € zu leisten.

    Stellt sich die Frage, ob der neue Eigentümer die Kosten umlegen darf, da es nicht um die allgemeine "Baumpflege" geht, sondern um einen lange bekannten Mangel, den der alte Eigentümer nachweislich beheben wollte, diese aber nur teilweise gemacht und trotz Aufforderung nicht vollendet hat.

    Bei der Entfernung von Totholz handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten. Ob der Mangel nun länger bekannt ist, spielt keine Rolle. Wenn vertraglich also Vorauszahlungen, bzw. eine Abrechnung vereinbart ist, kann der Vermieter diese Kosten auch geltend machen.

    Der alte Eigentümer hatte Gartenarbeiten durch seine "Arbeiter" erledigen lassen und nicht durch teure externe Leute, somit ohne erkennbare Extrakosten für ihn und uns.

    Solange das Gebot der Wirtschaftlichkeit eingehalten wurde, ist auch an den externen Firmen nichts zu bemängeln. Wenn der Voreigentümer gewisse Tätigkeiten selbständig und günstig erledigen konnte, habt ihr einfach nur Glück gehabt.

    Könnte der neue Eigentümer die Kosten auf den Verkäufer abwälzen und dabei auf unsere Ansprüche verweisen, die sich auf ihn übertragen haben?

    Das würde ggfs. der Fall sein, wenn es sich hierbei um einen verdeckten Mangel handelt, allerdings ist Totholz in der Regel sichtbar.

    Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass diese Kosten umlegbar sind.

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