Beiträge von Leipziger82

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    So hart es sein mag, aber natürlich darf der Eigentümer sein Haus abreissen, wenn er will. Hier käme eine Verwertungskündigung in Betracht.

    Lies bitte mal den ersten Satz in deinem Link.
    Eine Verwertungskündigung ist nur dann möglich, wenn das Objekt unwirtschaftlich ist, heißt, Instandhaltungsaufwendungen/Betrieb werden nicht von Mieteinnahmen gedeckt.

    Nur weil der Vermieter eine Einfahrt für seine Firma braucht, rechtfertigt das längst keine Kündigung wegen mangelnder wirtschaftlicher Verwertung.

    Hier besteht allerhöchstens die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung.

    Zitat

    Das Wohnhaus hat mindestens 20% Leerstand.

    Das ist ein Problem, wenn dadurch der Gesamtverbrauch des Objektes niedrig ist. Je geringer der Gesamtverbrauch, desto höher der Preis pro Einheit. Bei einem voll besetzten Haus wäre der Preis pro Einheit vielleicht nicht 0,23 €/Einheit, sondern vielleicht nur 0,12 €/Einheit.

    Ansonsten sind alle Heizkosten gleichermaßen aufzuteilen, also auch auf die Leerwohnungen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter.

    Eine Pacht musst Du sicher nicht zahlen. Eine Pacht ist einer Miete gleichzusetzen, nur dass Du hier die Möglichkeit zur sogenannten Fruchtziehung hast.
    Die Grundlage für ein Pachtverhältnis ist aber die gleiche, wie bei einem Mietverhältnis, nämlich ein Vertrag.

    Da Du aber sicher keinen Pachtvertrag abgeschlossen hast, musst Du diese Kosten auch nicht tragen.
    Hier hättest Du nur die Kosten der Grünflächenpflege zu zahlen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.

    Hallo Keksgeist,

    Zitat

    "Ein Gebäude ist fertiggestellt und damit als bezugsfertig anzusehen, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben; d. h. wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, das Gebäude zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Frage der Bezugsfertigkeit ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1970 III R 56/69, BStBl II 1970, 769 und vom 23. Januar 1980 I R 27/77, BStBl II 1980, 365).

    Worauf willst Du hier hinaus? Die von Dir zitierten Urteile beziehen sich auf die Bezugsfertigkeit eines Neubaus und haben mit unterlassenen Schönheitsreparaturen o.ä. überhaupt nichts zu tun.

    Grundsätzlich musst Du sicher nicht renovieren, da Du den Raum unrenoviert bekommen hast. Das einzige Problem sehe ich darin, dass Du nachweisen musst, dass Du die Wohnung tatsächlich unrenoviert bekommen hast. Wenn es kein Übergabeprotokoll gibt, sieht das schlecht aus.

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    Sollte es soweit kommen, dann würde ich von einer Klage allerdings nicht absehen.

    Klage? Bei einem Streitwert von vielleicht 50€? Unwahrscheinlich, dass sich ein Gericht damit beschäftigen wird. Du müsstest dann erst einmal einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid beantragen, die dich insgesamt um die 80 € kosten werden.

    Mein Rat: Streiche die restlichen Wände und achte bei der nächsten Wohnung darauf, dass Du ein Übergabeprotokoll erhältst.

    Hallo,

    da Du nicht Eigentümer der Immobilie bist, kannst Du hierfür keinen Makler beauftragen. Das kann nur die Verwaltung tun.
    Aber: Selbst wenn die Verwaltung als Auftraggeber fungiert, kann man mittels Individualvereinbarung regeln, dass Du die Kosten des Maklers trägst.
    Das wäre dann auch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da Du dafür eher aus dem Vertrag kommst.

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    Ihr Vorschlag war, dass ich nur eine Kaltmiete + MwSt. als Provision zahle und sie dafür dann dafür sorgt, dass einer der Bewerber die Wohnung bekommt.

    Ich kenne zwar die Details des Vertrages nicht, aber allein die Tatsache, dass einer der Bewerber die Wohnung bekommt, sagt erst einmal gar nichts aus. Was passiert, wenn der Nachmieter erst zum 01.10.15 einzieht, bzw. den Vertrag unterschreibt? Dann zahlst Du für die volle Kündigungsfrist Miete und zahlst zusätzlich den Makler.
    Hier kommt es dann auf den Inhalt der Vereinbarung an. Ich unterstelle den Menschen zwar nie von Anfang an etwas böses, aber es ist nicht auszuschließen, dass Du hier ordentlich auf das Glatteis geführt wirst.

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    Laut dem Vertrag den ich von Ihr dafür bekommen habe, müsste ich zusätzlich noch ihre eventuell anfallenden Ausgaben über Immoscout24 und co ebenfalls zu tragen habe.

    Was heißt denn "co."? Sind diese Ausgaben preislich fixiert, bzw. diese Ausgaben näher beschrieben?
    Aussagen können auch Dinge, wie beispielsweise Benzingeld, Kosten der Schufa-Auskunft, Versandgebühren, etc. sein. Ist das preislich nicht fixiert, können das dann schnell mal > 100 € werden.

    Zitat

    Weiß vielleicht jemand von euch Rat?

    Ja, auf das "großzügige" Angebot verzichten und die beiden Monate zahlen.

    Noch was: Bei einer Kündigung nach § 573a (also die erleichterte Kündigung in einem Zweifamilienhaus) verlängert sich die Kündigungsfrist übrigens sogar auf 12 Monate.
    Ist der Eigenbedarf also vorgeschoben und es wird nach dem o.g. Paragraphen gekündigt, habt Ihr sogar länger Zeit für die Wohnungssuche.

    Ansonsten beträgt die Frist definitiv 9 Monate.

    Zitat

    Wie definiert man Zweifamilienhaus?

    Ein Haus mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Wenn der Vermieter davon eine Wohnung bewohnt, kann er Euch auch ohne Grund kündigen (Vgl. § 573a BGB).

    Es ist halt die Frage, ob Ihr gegen die Kündigung an sich vorgehen wollt, oder nur gegen die Fristen. Bei ersterem habt ihr mittelfristig keine Chance.

    Zitat

    Deswegen möchte sie, dass alle über eine Magnet-Tafel im Hausflur immer kennzeichnen, wer im Haus gerade anwesend oder abwesend ist.

    Super! Ich würde der Vermieterin mal empfehlen, die Tafel gleich vor der Eingangstür anzubringen, damit der Einbrecher auch gleich sieht, in welche Wohnung er bedenkenlos einsteigen kann.
    Es wäre ja unangenehm für alle Beteiligten, wenn der Einbrecher Euch zufällig beim Frühstück oder der Nachtruhe stört.

    Ein Einbrecher lässt sich auch von einer abgeschlossenen Eingangstür nicht abschrecken. Sieht er dann im Eingangsbereich eine Tafel mit den abwesenden Mietern, ist das wenig hilfreich. Das würde ich der Vermieterin mal als Argument entgegenbringen.

    Zitat

    ich habe mir von jemanden Rat geholt, der eigendlich Ahnung haben sollte, da dass sein Themengebiet ist....

    und "uneigentlich"?

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    Er sagte mir folgendes, dass eine Wohnung in Hamburg, 64m², zwei Zimmer, für 3 Personen zu klein ist und ich wegen Überbelegung gekündigt werden kann. Entscheidend ist die Zimmeranzahl und nicht die m²

    Das ist grober Unfug. Da muss man nicht einmal Ahnung von dem Themengebiet haben, sondern einfach nur Google bedienen können.

    http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/m…erbelegung.html

    Zitat

    Der Vermieter hat allerdings das Sondermerkmal zum oberen Wert hinzuaddiert. Sollte es nicht der Mittelwert sein (finde dazu leider keinen Paragrafen)?

    wie kommst Du darauf, dass der Mittelwert die Basis der Mieterhöhung darstellt? Die im Mietspiegel angegebenen m²-Preise orientieren sich doch an Ausstattung und Wohnlage. Im übrigen darf eine Mieterhöhung, bzw. die daraus resultierende Gesamtmiete auch durchaus mal (leicht) über dem Mietspiegel liegen.

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    Ist solche Mieterhöhung rechtsfähig oder kann widersprochen werden?

    Du musst nicht widersprechen, sondern einfach nicht zustimmen. Hier wird dann ein Richter feststellen, ob die Mieterhöhung rechtens ist, oder nicht.
    Das Mieterhöhungsverlangen kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Dazu müsste man das Schreiben und die Wohnung kennen.

    Zitat

    Wenn ein Widerspruch erhoben werden kann, auf welchen Paragrafen sollte man sich berufen?

    Wie schon gesagt, Du kannst nicht widersprechen (zumindest macht das keinen Sinn), sondern nur deine Zustimmung verweigern.

    Hallo Flügelheinz,

    ich empfehle Dir, bereits jetzt schon einen Anwalt einzuschalten, der sich auch um das Kündigungsschreiben kümmert. Dir fehlt offensichtlich schon das grundsätzliche Wissen über das Mietrecht, so dass deine Kündigung schlimmstenfalls unwirksam ist (falsche Kündigungsfrist, Nichtbeachtung des § 545 BGB, etc.).

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