Mieterhöhung nach § 558 BGB (Berlin)

  • Hallo liebe wissende Gemeinde, folgende Problematik: Wir mieten unsere Wohnung seit 5 Jahren.

    Zum 01.09. sollte die Miete aufgrund von §558 BGB erhöht werden. Der Vermieter hat zusätzlich zu dem Wert der Mietspiegeltabelle (Berlin, Mietwerten: 4,92-5,68-6,93) das Sondermerkmal „ Modernes Bad“ (0,40 €/ Quadratmeter) hinzuaddiert und die Miete um diesen Betrag erhöht, also:

    Die Miete wurde auf (6,93+0,40) 7,33 erhöht.

    Der Vermieter hat allerdings das Sondermerkmal zum oberen Wert hinzuaddiert. Sollte es nicht der Mittelwert sein (finde dazu leider keinen Paragrafen)?

    Ist solche Mieterhöhung rechtsfähig oder kann widersprochen werden? Wenn ein Widerspruch erhoben werden kann, auf welchen Paragrafen sollte man sich berufen?

    Für Ihre Hilfe wäre ich Ihnen sehr dankbar.

  • Zitat

    Der Vermieter hat allerdings das Sondermerkmal zum oberen Wert hinzuaddiert. Sollte es nicht der Mittelwert sein (finde dazu leider keinen Paragrafen)?

    wie kommst Du darauf, dass der Mittelwert die Basis der Mieterhöhung darstellt? Die im Mietspiegel angegebenen m²-Preise orientieren sich doch an Ausstattung und Wohnlage. Im übrigen darf eine Mieterhöhung, bzw. die daraus resultierende Gesamtmiete auch durchaus mal (leicht) über dem Mietspiegel liegen.

    Zitat


    Ist solche Mieterhöhung rechtsfähig oder kann widersprochen werden?

    Du musst nicht widersprechen, sondern einfach nicht zustimmen. Hier wird dann ein Richter feststellen, ob die Mieterhöhung rechtens ist, oder nicht.
    Das Mieterhöhungsverlangen kann aus der Ferne nicht beurteilt werden. Dazu müsste man das Schreiben und die Wohnung kennen.

    Zitat

    Wenn ein Widerspruch erhoben werden kann, auf welchen Paragrafen sollte man sich berufen?

    Wie schon gesagt, Du kannst nicht widersprechen (zumindest macht das keinen Sinn), sondern nur deine Zustimmung verweigern.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo Maik56r,

    etwaige Sondermerkmal müssen, wie auch von Dir schon richtig in Erfahrung gebracht, auf den Mittelwert addiert werden.
    Wenn danach noch Luft ist bis zum oberen Spannenwert, nimmt man noch die Spanneneinordnung über die
    Orientierungshilfe vor. Paragraphen gibt's hierzu keine, allerdings ist das im Berliner Mietspiegel nachzulesen,
    siehe Link auf Seite 15:

    http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspi…spiegel2015.pdf

    An Deiner Stelle würde ich einfach mal die Online-Abfrage machen:

    Berliner Mietspiegel - Onlineabfrage / Senatsverwaltung f

    Wie schon geantwortet wurde, widerspricht man der Mieterhöhung nicht, sondern
    gibt keine Zustimmung und hält die Füße still.

    Aber Achtung: ist tatsächlich eine Mieterhöhung rechtens, wenn auch nicht in der vollen Höhe, die der Vermieter gern
    haben möchte, musst Du unbedingt eine Teilzustimmung abgeben. Wenn Du das nämlich nicht machst, kann der
    Vermieter Dich verklagen.

    Schöne Grüße,

  • Aber Achtung: ist tatsächlich eine Mieterhöhung rechtens, wenn auch nicht in der vollen Höhe, die der Vermieter gern haben möchte, musst Du unbedingt eine Teilzustimmung abgeben. Wenn Du das nämlich nicht machst, kann der
    Vermieter Dich verklagen.


    Klagen kann der VM sowieso, nur mit der Teilzustimmung wird die Klage billiger wegen des geringeren Streitwertes.

  • Wenn der Vermieter schon sein Sondermerkmal "modernes Bad" berücksichtigt, soll er aber auch die anderen Wohnwerterhöhenden und Wohnwertmindernden Merkmale berücksichtigen. Die sind in 5 Kategorien eingeteilt. In jeder Kategorie kann man zutreffende Merkmale ankreuzen. Wenn eine Kategorie mehr Positive als Negative hat, wird sie mit + 20 % gemerkt, wenn sie mehr negative hat, dann - 20 % und wenn Pro und Contra gleich sind, +/- 0%. Die Kategoriewerte werden addiert. Bei fünf kategorien kann also ein Faktor von maximal 5x+20% = +100 % und mindestens 5x -20% = - 100 % errechnet werden.

    Mietspiegelwerte: 4,92-5,68-6,93

    Ist der Faktor größer Null, sagen wir +20%, so dürfen wir diesen mit der OBERSPANNE (Oberer Wert - Mittelwert) multiplizieren. Beispiel:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 20 % = 0,25
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 0,25 = 5,93
    Dazu dann die Sondermerkmale: 5,93 +0,40 = 6,33

    Ist der Wert kleiner als Null, z. B. -20 %, so dürfen wir diesen mit der UNTERSPANNE (Mittelwert - unterer Wert) multiplizieren. Beispiel:
    5,68 - 4,92 = 0,76 UNTERSPANNE x 20 % = 0,15
    Der Wert wird vom Mittelwert abgezogen: 5,68 - 0,15 = 5,53
    Dazu dann die Sondermerkmale: 5,53 +0,40 = 5,93

    Es kommt sich also insbesondere auf die Merkmale der Wohnung an, von auf welchem Wert die Sondermerkmale aufgeschlagen werden. Pauschal auf den Höchstwert ist definitiv falsch, da der Höchstwert begründet werden muss.

  • Wenn der Vermieter schon sein Sondermerkmal "modernes Bad" berücksichtigt, soll er aber auch ...


    Man sieht hier wieder mal, wer studiert hat...:)

  • Hallo AndreasC1977,


    Es kommt sich also insbesondere auf die Merkmale der Wohnung an, von auf welchem Wert die Sondermerkmale aufgeschlagen werden.

    Das ist so nicht mehr aktuell.

    Wie bereits oben geschrieben, werden zuerst etwaige Beträge für Sondermerkmale
    auf den Mittelwert addiert. Nur wenn dann noch nicht der obere Spannenendwert
    erreicht ist, kann man die Spanneneinordnung anhand der Orientierungshilfe
    vornehmen, allerdings nur bis zum oberen Spannenendwert.

    D. h. selbst wenn man in allen 5 Kategorien wohnwerterhöhende Merkmale hat,
    erreicht man in Verbindung mit Zuschlägen für Sondermerkmale, sofern sie allein
    für sich den Oberwert nicht erreicht haben, max. den oberen Spannenendwert.
    Darüber geht nicht!

    Es ist nur möglich den Oberwert eines Mietspiegelfelds zu überschreiten, wenn ein
    oder mehrere Sondermerkmale angerechnet werden können und diese Beträge in
    der Summe höher sind als die Differenz zwischen Ober- und Mittelwert.
    In diesem Fall spielen die Merkmale der Orientierungshilfe keine Rolle mehr und
    werden nicht berücksichtigt. Hierbei ist auch egal, ob es pos. oder neg. Merkmale sind.

    So wird es zumindest im Berliner Mietspiegel beschrieben, und kann auch über die
    Abfrage nachvollzogen werden, siehe die Links oben.

    Grüße, Blümchen

  • Hallo AndreasC1977,
    Das ist so nicht mehr aktuell.

    Wie bereits oben geschrieben, werden zuerst etwaige Beträge für Sondermerkmale
    auf den Mittelwert addiert. Nur wenn dann noch nicht der obere Spannenendwert
    erreicht ist, kann man die Spanneneinordnung anhand der Orientierungshilfe
    vornehmen, allerdings nur bis zum oberen Spannenendwert.

    D. h. selbst wenn man in allen 5 Kategorien wohnwerterhöhende Merkmale hat,
    erreicht man in Verbindung mit Zuschlägen für Sondermerkmale, sofern sie allein
    für sich den Oberwert nicht erreicht haben, max. den oberen Spannenendwert.
    Darüber geht nicht!

    Es ist nur möglich den Oberwert eines Mietspiegelfelds zu überschreiten, wenn ein
    oder mehrere Sondermerkmale angerechnet werden können und diese Beträge in
    der Summe höher sind als die Differenz zwischen Ober- und Mittelwert.
    In diesem Fall spielen die Merkmale der Orientierungshilfe keine Rolle mehr und
    werden nicht berücksichtigt. Hierbei ist auch egal, ob es pos. oder neg. Merkmale sind.

    So wird es zumindest im Berliner Mietspiegel beschrieben, und kann auch über die
    Abfrage nachvollzogen werden, siehe die Links oben.

    Grüße, Blümchen

    Weißt Du, was ich echt witzig finde? Du korrigierst mich und benennst eine Quelle (Mietspiegel auf der Seite der Berliner Senatsverwaltung), die aber genau das aussagt, was ich hier geschrieben habe... Das zeigt mir 2 Dinge: Du liest Deine eigenen Quellen nicht, und Du hast keine Ahnung von der Materie und blühst in der Verteilung von (falschem) halbwissen auf. Mach Dich doch bitte erst einmal Schlau, ehe Du Fachkräfte korrigierst.

    Der Berliner Mietspiegel kommt mit der Anleitung dar, die ich auch oben gegeben habe.
    Mit den fünf Merkmalgruppen errechnet man, wieviel man von den Spannen zum Mittelwert auf oder abschlägt, und es wird auf den Mittelwert noch die EUR-Summe der Sondermerkmale addiert (da höchsten +100 % und wenigstens -100 % möglich sind, als Anteil der Spanne vom Mittelwert zum Spannenwert, sind die Spannenwerte auch die Begrenzung... reine einfache Mathematik und dann werden die Geldwerte der Sondermerkmale addiert bzw. subtrahiert, je nach Ausprägung. Und das kann dann auch zu einer Miete über der Höchstmiete führen.).

    Dies sagt auch der Mietspiegel 2015, bzw. der Berliner Senat in seiner Anleitung zu seinem Mietspiegel.
    Link: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/mietspi…spiegel2015.pdf

    Hier die entsprechenden Textstellen, falls jemand keinen PDF-Reader hat (Zitate):

    Seite 16, unterer Absatz:
    "Schritt 1: Berücksichtigung der Sondermerkmale
    Liegen Sondermerkmale (siehe Nr. 10.1) vor, sind die daraus resultierenden Beträge dem Mittelwert des jeweiligen
    Tabellenfeldes hinzuzufügen oder abzuziehen. Dadurch kann sich auch ein Überschreiten oder Unterschreiten der
    Spannenendwerte ergeben.
    Sollten sich durch Berücksichtigung der Sondermerkmale Werte innerhalb der ausgewiesenen Mietenspannen ergeben, können die verbleibenden Spielräume bis zu den Spannenendwerten durch Anwendung der Orientierungshilfe ausgeschöpft werden."

    und
    "Schritt 2: Spanneneinordung mittels zusätzlicher Merkmale der Orientierungshilfe
    Die wohnwerterhöhenden oder wohnwertmindernden Merkmale sind in der Mietspiegeltabelle nicht gesondert ausgewiesen. Sie können aber die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb der Spanne – ausgehend vom Mittelwert positiv oder negativ – mit jeweils 20 Prozent für folgende Merkmalgruppen beeinflussen:"

    Beispiel, wo der obere Spannenwert überschritten wird (Seite 18):
    C:
    Anwendung bei Vorhandensein von Sondermerkmalen (siehe Nr. 10.1) – ohne Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung
    Handelt es sich z.B. bei der zu bewertenden Wohnung um eine zwischen 1950 und 1964 bezugsfertig gewordene Wohnung mit Sammelheizung, Bad und WC in der Wohnung, 65 m² groß, in einfacher Wohnlage (siehe Nr. 9 Mietspiegeltabelle, Mietspiegelfeld G3) und treffen zusätzlich die zwei Sondermerkmale »Moderne Küchenausstattung« und »Modernes Bad« für diese Baualtersklasse zu (siehe Tabelle unter Nr. 10.1), dann ergeben sich folgende Werte:
    Mittelwert: 5,09 Euro
    Oberwert: 6,07 Euro
    Sondermerkmal »Moderne Küchenausstattung«: + 1,04 Euro
    Sondermerkmal »Modernes Bad«: + 0,28 Euro
    ortsübliche Vergleichsmiete 6,41 Euro
    Die Addition der beiden Sondermerkmale auf den Mittelwert von 5,09 Euro ergibt für diese Wohnung dann eine ortsübliche
    Vergleichsmiete von 6,41 Euro/m² monatlich.
    Wie bereits unter Nr. 11.3, Schritt 1, ausgeführt, kann der Oberwert von 6,07 Euro durch Sondermerkmale überschritten werden.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasC1977 (8. Juli 2015 um 10:16)

  • Mensch AndreasC1977, es geht mir weder darum, Dein Kompetenz in Frage zu stellen
    noch unbedingt recht zu haben. Sollte das in meinem ersten Beitrag so rübergekommen sein,
    war das nicht gewollt; allerdings musst Du auch nicht gleich so herablassend tun.
    Es geht mir tatsächlich primär darum, dass der TE oder auch andere Fragende
    eine möglichst hilfreiche Antwort bekomm(t)en.
    Das gilt natürlich auch in diesem Fall. Und zugegebenermaßen bin ich offenbar nach wie vor
    anderer Meinung oder ich mißverstehe Dich einfach, was ja durchaus sein kann.
    Sieh es nicht als Angriff, sondern einfach als einen Austausch an - vielleicht können wir
    das Mißverständnis ja aufklären und finden doch noch zueinander :)

    . . . und dann werden die Geldwerte der Sondermerkmale
    addiert bzw. subtrahiert, je nach Ausprägung.
    Und das kann dann auch zu einer Miete über der Höchstmiete führen.).

    Deine Berechnung (wie ich sie verstehe):
    Dein Beispiel anhand Angaben des TE jetzt aber mit 4 wohnwerterhöhenden Merkmalen:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 80 % = 1,00
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 1,00 = 6,68
    Dazu dann die Sondermerkmale: 6,68 + 0,40 = 7,08


    Meine Berechnung:
    Dein Beispiel anhand Angaben des TE jetzt aber mit 4 wohnwerterhöhenden Merkmalen:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 80 % = 1,00
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 1,00 = 6,68
    Dazu dann die Sondermerkmale: 6,68 + 0,40 = 7,08 wird begrenzt auf den oberen
    Spannenendwert 6,93

    Vorausgesetzt, dass ich Dich richtig verstanden habe, liegt der Unterschied darin, dass Du
    bei einer Kombination von Sondermerkmalen, die innerhalb der Spannen liegen +
    wohnwerterhöhenden Merkmalen über den Oberwert eines Mietspiegelfelds gehst, also im
    Beispiel bei einer ortsübl. Miete von 7,08 Euro landest.

    Nach meinem Verständnis wird bei so einer Kombi allerdings beim Oberwert ein Cut gemacht
    und daher wäre bei mir der Oberwert von 6,93 die ortsübl. Miete.
    Das wäre in diesem Beispiel zwar nur ein geringer Unterschied, kann bei anderen Gegebenheiten
    aber sehr viel deutlicher ausfallen.

    Bzgl. der von Dir zitierten Textstellen zum Über-/Unterschreiten der Spannenendwerte, bzw.
    des oberen Werts durch Sondermerkmale bin ich absolut d'accord.
    Das hatte ich in meinem ersten Beitrag ja ebenfalls so beschrieben.

    Schöne Grüße, Blümchen

  • Mensch AndreasC1977, es geht mir weder darum, Dein Kompetenz in Frage zu stellen
    noch unbedingt recht zu haben. Sollte das in meinem ersten Beitrag so rübergekommen sein,
    war das nicht gewollt; allerdings musst Du auch nicht gleich so herablassend tun.
    Es geht mir tatsächlich primär darum, dass der TE oder auch andere Fragende
    eine möglichst hilfreiche Antwort bekomm(t)en.
    Das gilt natürlich auch in diesem Fall. Und zugegebenermaßen bin ich offenbar nach wie vor
    anderer Meinung oder ich mißverstehe Dich einfach, was ja durchaus sein kann.
    Sieh es nicht als Angriff, sondern einfach als einen Austausch an - vielleicht können wir
    das Mißverständnis ja aufklären und finden doch noch zueinander :)


    Deine Berechnung (wie ich sie verstehe):
    Dein Beispiel anhand Angaben des TE jetzt aber mit 4 wohnwerterhöhenden Merkmalen:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 80 % = 1,00
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 1,00 = 6,68
    Dazu dann die Sondermerkmale: 6,68 + 0,40 = 7,08


    Meine Berechnung:
    Dein Beispiel anhand Angaben des TE jetzt aber mit 4 wohnwerterhöhenden Merkmalen:
    6,93 - 5,68 = 1,25 OBERSPANNE x 80 % = 1,00
    Der Wert wird zum Mittelwert addiert: 5,68 + 1,00 = 6,68
    Dazu dann die Sondermerkmale: 6,68 + 0,40 = 7,08 wird begrenzt auf den oberen
    Spannenendwert 6,93

    Vorausgesetzt, dass ich Dich richtig verstanden habe, liegt der Unterschied darin, dass Du
    bei einer Kombination von Sondermerkmalen, die innerhalb der Spannen liegen +
    wohnwerterhöhenden Merkmalen über den Oberwert eines Mietspiegelfelds gehst, also im
    Beispiel bei einer ortsübl. Miete von 7,08 Euro landest.

    Nach meinem Verständnis wird bei so einer Kombi allerdings beim Oberwert ein Cut gemacht
    und daher wäre bei mir der Oberwert von 6,93 die ortsübl. Miete.
    Das wäre in diesem Beispiel zwar nur ein geringer Unterschied, kann bei anderen Gegebenheiten
    aber sehr viel deutlicher ausfallen.

    Bzgl. der von Dir zitierten Textstellen zum Über-/Unterschreiten der Spannenendwerte, bzw.
    des oberen Werts durch Sondermerkmale bin ich absolut d'accord.
    Das hatte ich in meinem ersten Beitrag ja ebenfalls so beschrieben.

    Schöne Grüße, Blümchen

    Okay, okay, ich glaube, ich verstehe, wo wir uns missverstehen:
    Kann es sein, dass Du die Sondermerkmale mit den zusätzlichen Merkmalen in der Spanne verwechselst?
    Die Sondermerkmale werden zum Mittelwert aufgeschlagen. Und wenn Du für eine Wohnung sämtliche Sondermerkmale hast, kannst Du auch über den Oberwert kommen, da dieser Spannenwert nur als Berechnungsgrundlage und Höchstgrenze bei den zusätzlichen Merkmalen dient.

    Als Extrembeispiel:
    Altbau bis 1918, unter 40 m², in guter Wohnlage (Feld C1: 4,62 - 5,76 - 6,90)
    Mittelwert: 5,76
    Wir nehmen an, wir haben für dieses Schmuckstück alle Sondermerkmale:
    Hochwertiges Parkett + 0,56
    moderne Küche +1,37
    separate Dusche + 0,63
    modernes Bad + 0,34
    ISO-Verglasung +0,28
    Aufzug: 0,64
    Wenn wir das alles addieren, so sollten wir bei 9,58 EUR pro SQM ankommen, sofern ich mich nicht vertippt habe.
    Und damit lägen wir weit über den Oberwert (6,90). Das wäre auch in Ordnung.
    Aber: Weil wir jetzt schon weit drüber liegen, dürfen wir nicht mehr die zusätzlichem wohnwerterhöhenden (mindernden) Merkmalsbereiche berücksichtigen. Die entfallen somit.

    Mit den zusätzlichen Merkmalen bildet die Obergrenze auch tatsächlich die Obergrenze.

    Man könnte es so ausdrücken, dass die SONDERmerkmale beSONDERS kraftvoll sind und die Obergrenze sprengen dürfen.

    Aber ACHTUNG: gerade in Berlin gilt eine Kappungsgrenze von 15 % über der vor 3 Jahren erzielten Miete... das muss ja auch noch betrachtet werden. Aber das hat nur nebenbei etwas mit dem Mietspiegel zu tun.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!