Das der Vermieter die Kündigung erst nach dem 3. Werktag im Januar erhalten hat ändert nichts an ihrer Wirksamkeit, nur am Vertragsende.
Mit einem Gesetzestext kann ich im Moment leider nicht dienen. Aber da kommen bestimmt noch Antworten zu.
Wichtig, um Himmelswillen keine neue Kündigung einreichen!
Doch was gefunden;)
Zugang außerhalb der drei-tägigen Karenzzeit
Für den Fall, dass die Kündigung nicht mehr innerhalb der Karenzzeit zugeht, hat dies nicht die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung zur Folge. Es bedeutet lediglich, dass das Mietverhältnis erst einen Monat später beendet werden kann als ursprünglich in der Kündigung angegeben worden ist (Siehe: LG Köln ZMR 1992,343). Der Kündigungstermin wird gemäß § 140 BGB umgedeutet in eine Kündigung, die zum nächst möglichen Termin wirksam wird (Siehe: OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 377).
Quelle https://www.mietrecht.de/kuendigung/kue…sfrist-wohnung/