Beiträge von Kolinum


    Im Mietvertrag steht: "Das Mietverhältnis beginnt am 1.11.2012. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist jedoch erstmals zum 1.11.2017 für Mieter und Vermieter zulässig."
    Müssen wir irgendwelche Angst haben, Kündigung, Eigenbedarf oder ähnliches? Sind wir bis November 2017 auf der sicheren Seite?

    Ich weiß nicht wie gut Ihre Deutschkenntnisse sind, aber wiederholen, was in Ihrem Mietvertrag steht, muß ich ja nun wirlklich nicht!

    Kolinum hat Recht.
    Der Thread plustert sich gerade ein bisschen auf.

    Ja, Entschuldigung, wir haben da einen neuen Prediger hier.

    Zitat

    Ich habe der Übertragung mal widersprochen und um Auszahlung auf mein Konto gebeten.
    Ich bin mal gespannt was passiert.
    Wenn ich das Geld nicht ausgezahlt bekomme, frage ich mal nach, wieso ich diesen Brief bekommen habe.

    Richtig, mal Nägel mit Köpfen gemacht. Schief laufen kann da erst mal nichts.

    § 560 Abs. 2 Satz 2 BGB.

    (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

    Es geht hierbei um eine Änderung der Betriebskostenvorauszahlung, nicht um eine Änderung der Betriebskostenpauschale

    Das Eine sind Birnen und das Andere Äppel!


    Ich bin eigentlich der Meinung, dass wir gemeinsam Hauptmieter sind (ich habe leider nie einen Mietvertrag bekommen, aber in seinem (und in dem meines Vormieters) steht: Zwischen "Vermieter" und "Mitbewohner1" sowie "Mitbewohner2" wird folgender Mietvertrag geschlossen: ...

    Ihre Meinung zum Mietvertrag ist nur bedingt. Sie haben keinen schriftlichen Mietvertrag, streng genommen nur einen mündlichen mit Ihren Kumpel.
    Sollten Sie anderer Meinung sein, lassen Sie sich den Vertrag vom Vermieter zeigen und wenn Sie dort nicht namentlich als Hauptmieter aufgeführt sind, dann vergessen Sie das gleich wieder. "Mitbewohner" ist weder Salz noch Suppe und würde bei Gericht etwas Heiterkeit erzeugen.

    Kündigen Sie fristgerecht zum nächstmöglichen Termin.


    Nun meine Frage, wer weiß, wieviel Prozent Mietminderung mir dafür zustehen. Gründe wären ja Nichbenutzung des Bads, Baulärm, eingeschränkte Wohnqualität, außerdem muss man sowas nicht 3 Monate vorher ankündigen, und nicht 1 Monat?

    Hören Sie mal zu, Sie kleiner gernegroßer Geschäftsmann.

    1. Es wurde Ihnen eine Ausweichmöglichkeit für das Bad in der Nachbarwohnung angeboten. Das ist eine zumutbare Ersatzleistung.

    § 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    2. Zu anderen Einschränkungen könnten Sie versuchen die Miete zu mindern.

    2.§ 555a BGB - Erhaltungsmaßnahmen
    (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
    (2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
    (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

    § 14 WEG - Pflichten des Wohnungseigentümers
    Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
    1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
    ............

    Hierin sehe ich einen Grund in der folgenden Eigentümerversammlung das zur Debatte zu stellen

    Da hilft nur Auszug. Alles andere vergessen Sie. Die Pizzabäckerei wird wegen Ihnen nicht schließen und das Metallgitter gegen Gerüche helfen, übersteigt meine Intelligenz.
    Ihnen bleibt nur ein Auszug. Mit Mietrechtsparagrafen kommen Sie hier nicht weiter. Selbst wenn Sie die Miete noch weiter mindern, der von Ihnen gefüchtete Krebs kriegt Sie auch ohne Mietzahlung ein.

    Ein Haus verkauft sich ohne Mieter wesentlich günstiger.
    Hier will Ihr Vermieter mit dem Aufhebunungsvertrag das erreichen. Ich denke, das das Haus noch garnicht verkauft ist und durch den Aufhebungsvertrag erhofft sich der Vermieter eine Wertsteigerung; zu Ihren Lasten.

    Es gibt 2 Möglichkeiten:

    1. Sie unterschreiben den Aufhebungsvertrag mit einer saftigen Abfindung(Umzugskosten + Gewinn)

    oder

    2. Sie unterschreiben nicht und warten das Ganze ab. Ob der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet, werden Sie dann schon sehen.

    Ich denke eher, das es eine Finte des Vermieters ist. Wenn Sie Punkt 1 ins Gespräch bringen, werden Sie ganz schnell den Schwindel merken.

    Da Sie an anderen Positionen der Betriebskosten ebenso Zweifel hegen, empfehle ich Ihnen sich mit der Materie mal vertraut zu machen. Für einen Normalbürger ist das machbar, erfordert allerdings etwas Mühe.

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