Hallo Pfinchen,
nun versuche ich mit meinen Erfahrungen ein wenig zu helfen. Antworten zu den Fragen
1) Wenn kein nachweislicher Aufhebungsvertrag vorhanden ist, hat der Vermieter gute Chance die Kaltmiete plus Beko einzubehalten.
> In Ihrer Darstellung besteht aber eine schriftliche Bestaetigung das das Mieverhaeltnis .... beendet wurde.
>> Hier ist eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder durch den Mieterschutzbund ein sicherer und besserer Ansprechpartner. Denn es besteht ja eine schriftliche Bestaetigung von den Verwalter ( Vermieter ) !
2) Der Vermieter sollte bei Mietrueckstand in der Regel nicht autom. auf die Kaution zurueck greifen koennen, sondern muss Ihnen die Moeglichkeit geben den Rueckstand zu begleichen und wichtig hierbei ein sog. vergebliche Abmahnung vom Vermieter
> Konflikt ist hier die schriftl. Bestaetingung zum 30.09. und das regulaere Mietverhaeltnis ist noch nicht beendet.
>> ob die schriftliche Bestaetigung, die Sie haben, ausreicht? Da besser Rechtsberatung einholen.
3) Gemaess Paragr. 2 WoVG darf der Makler keine Provision fuer die Vermittlung oder Nachweis ... Provision verlangen wenn er zugleich der Verwalter ist.
Und gemaess Paragr. 5 WoVG kann das nicht zustehende Entgelt nach buergl. Recht zurueckgefordert werden.
> Sollte Sie mind. eine oder mehr bezahlt haben ( mit Nachweis !! ) und der Zeitraum nicht zu gross sein, bestehen gute Chance auf die Rueckzahlung. Auch hier am besten Rechtsberatung einholen.
Tipp. Zur Vorgehensweise wie erwaehnt die Rechtsberatung, da eine schriftl. Bestaetigung zur Beendigung eines Mietverhaeltnis besteht ohne Aufhebungsvertrag aber mit schriftl. Bestaetigung zur Beendigung des Mietverhaeltnis und da Verwalter und Makler eine Person ist und zzgl. die bezahlte Provision.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
D-D-I