Beiträge von Fruggel

    Was du im Internet gefunden hast, trifft für dich nicht zu. Ein Widerspruch nach §574 BGB ist etwas anderes. In deinem Fall ist die Kündigung ja unwirksam. Und daran ändert auch eine Bestätigung nichts, die du bekommen hast.

    Du müsstest also nun auf die Vermietung zu gehen und mitteilen, dass du in der Wohnung bleiben möchtest und du bittest um eine Vertragsänderung, in der dein Mitbewohner aus dem Vertrag entlassen wird und der Vertrag mit dir weiter geführt wird.

    Das Problem ist, dass der Vermieter damit nicht einverstanden sein muss, er könnte die Vertragsänderung ablehnen. Dann muss man weiter überlegen, was man tun kann.

    Bei einer Formulierung dürfen wir hier im Forum nicht helfen. Es sind nur allgemeine Informationen, wie es vom Gesetz vorgesehen ist. Wenn du konkrete Hilfe brauchst, dann wende dich an einen Anwalt oder Mieterverein.

    Mir geht es hier nicht um eine Positionierung sondern um eine erwartbare Klärung der Sachlage.

    Eine Klärung der Sachlage ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, da es zu viele unklare Faktoren gibt. Der Gesetzgeber könnte bis zum Herbst noch regulierend eingreifen. Und wie viel Gas fehlen wird ist auch offen. Vielleicht wird nichts fehlen, weil Privathaushalte priorisiert werden.

    Dieses Forum ist ein Mietrecht Forum und nicht für politische Diskussionen vorgesehen. Dies bitte zu bedenken falls noch Rückfragen sind.

    Manchmal gibt es in Wohngemeinschaften eine Regelung im Vertrag, wie mit der Reinigung der Gemeinschaftsräume vorzugehen ist. Dies wäre entsprechend zu beachten, wenn dazu etwas geschrieben steht. Ansonsten gilt "besenrein" wie du schon gelesen hast, also keine groben Verschmutzungen.

    Bezüglich des Außenbereichs kommt es darauf an, ob man im Vertrag die Pflicht zu den Gartenarbeiten übernommen hat. Wenn ja, dann gehört die Unkraut Entfernung dazu. Andernfalls ist es Sache des Vermieters, wobei er die Kosten umlegen kann sofern man als Mieter laut Vertrag die Betriebskosten zu tragen hat. Wohl gemerkt umlegen, also Verteilung der Kosten auf alle Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung.

    Der reguläre Renovierungsturnus beträgt 5 jahre. Das Mietverhältnis endet nach 4 jahren. Der Mieter hat die Wohnung in üblichen Umfang abgenutzt. In diesem Fall gilt:

    Nein, das bedeutet in diesem Zusammenhang nicht eine Befristung des Mietvertrags. Der Satz ist lediglich eine Beispielrechnung, was man anteilig zu zahlen hätte, wenn du fiktiv angenommen nach 4 Jahren kündigen würdest.

    Allerdings ist so eine anteilige Zahlung (Quotenklausel) laut BGH unwirksam, diese hat man nicht zu leisten. Man muss am Ende der Mietzeit lediglich schauen, welche Räume du tatsächlich zu renovieren hast je nach Zustand der Wände.

    die Wohnung wird zum Mietsende voll renoviert zurückgegeben

    Dieser Satz könnte eventuell die gesamte Renovierungspflicht unwirksam machen. Aber das kann man jetzt so allgemein nicht sagen. Ein Anwalt müsste sich den Vertrag insgesamt anschauen um das zu bewerten.

    Ich befürchte, "Meinungen" dazu werden dir nicht viel weiter helfen. Denn es kommt auf die genaue Vereinbarung im Vertrag an, welche im Zweifel vielleicht auch noch nach §133 BGB ausgelegt werden muss, wenn sie unklar ist. Und dies zu beurteilen kann und darf nur ein Anwalt, der den Vertrag vor sich sieht. Daher solltest du wohl der Auskunft des Anwalts vertrauen oder noch eine weitere Einschätzung eines anderen Anwalts einholen.

    Ich kann daraus auch keine 6-Monatsfrist ableiten

    Du liest dort etwas vom "vorübergehenden Gebrauch". Und klar, dass jahrelang nichts mit "vorübergehend" zu tun haben kann. Die Rechtsprechung hat das mit max. 6 Monaten definiert.

    Kann ich so etwas zeitlich begrenzen?

    Ja, der vermieterseitige Verzicht auf die ordentliche Kündigung kann auch für einen gewissen Zeitraum vereinbart werden. Die genaue Formulierung können wir aber nicht besprechen, weil das Rechtsberatung wäre, die im Forum bekanntlich unzulässig ist.

    aber wirklich problematisch wird es doch erst durch eine Befristung, oder?

    Ja schon, macht aber nicht so einen großen Unterschied.

    haben wir aufgenommen, dass das Untermietverhältnis endet, wenn der Hauptmietvertrag endet.

    Das ist leider unwirksam aufgrund von §572 II BGB. Deshalb sagte ich zuvor, dass es keine so große Rolle spielt, ob es ein befristeter oder unbefristeter Vertrag ist.

    Eine Befristung auf Wunsch des Mieters ist im Sinne des §549 BGB nur für maximal 6 Monate möglich. Danach müsste der Mieter dann also ausziehen, was also gewiss keine Sicherheit für ihn ist. Geht die Befristung länger, wäre es ein normaler unbefristeter Vertrag.

    Als Vermieter könnte man stattdessen auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Das sollte man aber nur, wenn man sicher ist, dass der Mieter länger bleiben soll.

    Was mir bei dieser Befristung weiter Sorge macht, ist die mögliche Kündigung des Hauptmietvertrags durch die Gesellschaft innerhalb der Befristung

    Das Problem besteht so oder so, auch ohne Befristung. Denn als Vermieter benötigt man ein berechtigtes Interesse zur Kündigung. Und die Beendigung des Hauptmietvertrags gilt dabei nicht als berechtigtes Interesse.

    Laut Auskunft der Vermietenden GmbH handelt es sich dabei um Gemeinschaftsfläche.

    Somit es es die Entscheidung der Vermietung, das Häuschen zu erlauben oder nicht. Wird dem zugestimmt kann der Nachbar nichts dagegen einwenden.

    Da wir sowieso einen Antrag benötigt hätten zur Errichtung eines Gartenhauses

    Die Vorschriften unterliegen dem Landesrecht. Man kann dazu also nichts allgemein sagen. Doch in den meisten Bauordnungen sind Gartenhäuschen mit einer Fläche von bis zu 10 m² genehmigungsfrei, was doch ausreichend sein sollte.

    Es könnte tatsächlich in Betracht kommen, dass hier arglistige Täuschung vorliegt, wenn du den Mangel bei der Besichtigung unmöglich hast bemerken können und der Vermieter es verschwiegen hat. Der Vertrag könnte dann angefochten werden.

    Aber das können wir hier unmöglich klären. Daher suche besser einen Rechtsanwalt auf. Dieser kann die Voraussetzungen genaustens prüfen. Vielleicht ist es auch nur ein Mangel, bei dem man sich die Frage stellen kann, inwieweit dieser die Nutzbarkeit der Räume einschränkt.

    Mich interessiert, was ich von allem erwarten kann

    Du kannst erwarten, dass der Anwalt eine größere Anzahl von diesen Forderungen als unberechtigt einstufen wird und sich demnach der Betrag stark reduzieren wird. Für Details dazu solltest du aber auf den Termin mit dem Anwalt warten, denn man muss jeden Punkt schon genauer anschauen.

    Gibt es einen Gesetzestext, auf den man verweisen kann?

    Man sollte den Vermieter nicht indirekt rechtlich beraten, indem man Gesetze nennt. Es genügt, wenn man die Fehler in der Abrechnung sachlich begründet moniert.

    Betriebskosten Lift - umlagefähig

    Diese Bezeichnung bedeutet nicht zwingend, dass vielleicht nicht doch Reparaturen enthalten sind. Das kann man nur mit der Belegprüfung heraus finden.

    Die genaue Regelung müsste im Mietvertrag stehen?

    Reparaturen sind generell nicht umlagefähig. Deshalb wird wohl dazu nichts im Vertrag stehen oder wenn etwas steht, ist es vielleicht unwirksam.

    Als genauen Grund für die Erhöhung der Kosten nennt die Hausverwaltung die Reparaturkosten und die Erhöhung der Strompreise zustande

    Dass der Preis für die Waschmarken erhöht wurden erscheint in Ordnung. Und auch der Preis von 2€ erscheint in Ordnung. Es gibt Häuser, wo es noch teurer ist. Man mus dieses Angebot ja nicht nutzen, wenn man damit nicht einverstanden ist. Es geht nur darum, dass die Kosten nicht nochmal extra über die Betriebskostenabrechnung belastet werden dürfen, also entweder Waschmarken oder Betriebskostenumlage, aber nicht beides.

    Diese Information hilft jetzt nicht wirklich sehr weiter. Man müsste den Vertrag und die Abrechnung insgesamt prüfen. Wende dich am besten an einen Anwalt oder Mieterverein.

    Man muss aber sehr genau abwägen, was man tut. Denn auch wenn korrekt verbrauchsabhängig abgerechnet wird, werden dennoch mindestens 30% nach der Wohnfläche gerechnet. Das ist im Gesetz so vorgeschrieben. Eventuell sparst du also gar nicht so viel bei einer anderen Abrechnungsmethode, sodass es sich vielleicht nicht lohnt, eine schlechte Stimmung mit dem Vermieter zu provozieren.

    Möchte am liebsten aus der Wohnung wieder ausziehen, ohne die 3 Monate Kündigungsfrist abzuwarten

    Dann verhandle mit dem Vermieter über eine einvernehmliche Vertragsauflösung. Eventuell ist er damit einverstanden, sobald ein neuer Mieter gefunden werden konnte.

    Kann ich einfach auf der Adresse registriert bleiben?

    Kommt drauf an, ob du komplett umziehst mit all deinen Sachen, dann musst du dich ummelden. Bist du hingegen quasi nur als Besuch wo anders, dann nicht.

    Das ganze ist nur für ein halbes Jahr.

    Wenn dein Untermieter noch eine andere Wohnung hat und behält, die er als Hauptwohnsitz gemeldet hat, muss man sich für max. 6 Monate nicht ummelden.

    Ein Vermieter kann nicht in jedem Fall verlangen, dass man streichen muss, sondern es muss vom tatsächlichen Zustand der Wände abhängig gemacht werden, also ob diese einen abgewohnten renovierungsbedürftigen Eindruck machen. Die Frage lässt sich daher nicht allgemein beantworten.

    Eventuell kommt bei der Betrachtung heraus, dass nur bestimmte Zimmer renovierungsbedürftig sind. Dann muss man aber meistens das ganze Zimmer streichen, da man sonst wahrscheinlich Farbunterschiede sehen wird.

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