Untermietvertrag befristen auf Wunsch von Untermieter

  • Hallo zusammen und danke vorab schon mal für Eure Expertise.

    Ich habe bereits einige Jahre eine von mir bei einer Gesellschaft gemietete Wohnung vollständig inkl. meiner Küche untervermietet. Ich selbst wohne nicht mehr dort. Wahrscheinlich uninteressanter Fakt: Mein Name und der Name des Untermieters stehen seitdem auf dem Briefkasten (wurde von der Genossenschaft angebracht). Die Gesellschaft weiß auch über die Untervermietung Bescheid.

    Jetzt wünscht sich mein Untermieter eine Befristung des Untermietvertrags. Ich habe daran kein Interesse und würde das nur für den Untermieter machen, weil er angeblich psychische Leiden hat und ihm die Befristung ein Gefühl der Sicherheit geben würde.


    Es ist doch so, dass ich trotz Befristung außerordentliches Kündigungsrecht hätte, wenn z.B. der Untermieter die Miete nicht mehr begleicht oder sich nicht an die Hausordnung hält und regelmäßig auffällt. Ist das so korrekt?


    Was mir bei dieser Befristung weiter Sorge macht, ist die mögliche Kündigung des Hauptmietvertrags durch die Gesellschaft innerhalb der Befristung. In so einem Fall hätte mein Untermieter einen Schadensersatzanspruch mir gegenüber.
    Kann man diesen Schadensersatzanspruch mir gegenüber im befristeten Untermietvertrag ausschließen? Z.B. durch eine Klausel wie:

    "Die Befristung erfolgt explizit auf Wunsch des Untermieters. Der Untermieter verzichtet auf jegliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter, die sich aus der Kündigung des Hauptmietvertrages durch den Hauptvermieter ergeben." ?

    Übersehe ich sonst irgendetwas?

  • Eine Befristung auf Wunsch des Mieters ist im Sinne des §549 BGB nur für maximal 6 Monate möglich. Danach müsste der Mieter dann also ausziehen, was also gewiss keine Sicherheit für ihn ist. Geht die Befristung länger, wäre es ein normaler unbefristeter Vertrag.

    Als Vermieter könnte man stattdessen auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Das sollte man aber nur, wenn man sicher ist, dass der Mieter länger bleiben soll.

    Was mir bei dieser Befristung weiter Sorge macht, ist die mögliche Kündigung des Hauptmietvertrags durch die Gesellschaft innerhalb der Befristung

    Das Problem besteht so oder so, auch ohne Befristung. Denn als Vermieter benötigt man ein berechtigtes Interesse zur Kündigung. Und die Beendigung des Hauptmietvertrags gilt dabei nicht als berechtigtes Interesse.

  • Vielen Dank Fruggel für die schnelle und informative Antwort.

    Das mit dem §549BGB wusste ich noch nicht. Ich kann daraus auch keine 6-Monatsfrist ableiten. Ergibt sich die aus einem der folgenden Paragraphen?

    Danke auch für den Tipp mit dem Verzicht auf die ordentliche Kündigung. Das klingt für die Situation geeignet. Kann ich so etwas zeitlich begrenzen? Vorstellen könnte ich mir zum Beispiel, bis zum 31.12.2025 auf meine sich aus §573 Abs. 2 S. 2 und 3 ergebenden Rechte zu verzichten. Wäre in der Form zulässig?

    Das Problem besteht so oder so, auch ohne Befristung.

    Wow... aber wirklich problematisch wird es doch erst durch eine Befristung, oder?

    Im Untermietvertrag haben wir aufgenommen, dass das Untermietverhältnis endet, wenn der Hauptmietvertrag endet.

  • Ich kann daraus auch keine 6-Monatsfrist ableiten

    Du liest dort etwas vom "vorübergehenden Gebrauch". Und klar, dass jahrelang nichts mit "vorübergehend" zu tun haben kann. Die Rechtsprechung hat das mit max. 6 Monaten definiert.

    Kann ich so etwas zeitlich begrenzen?

    Ja, der vermieterseitige Verzicht auf die ordentliche Kündigung kann auch für einen gewissen Zeitraum vereinbart werden. Die genaue Formulierung können wir aber nicht besprechen, weil das Rechtsberatung wäre, die im Forum bekanntlich unzulässig ist.

    aber wirklich problematisch wird es doch erst durch eine Befristung, oder?

    Ja schon, macht aber nicht so einen großen Unterschied.

    haben wir aufgenommen, dass das Untermietverhältnis endet, wenn der Hauptmietvertrag endet.

    Das ist leider unwirksam aufgrund von §572 II BGB. Deshalb sagte ich zuvor, dass es keine so große Rolle spielt, ob es ein befristeter oder unbefristeter Vertrag ist.

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