Beiträge von Fruggel

    Das mit der Erneuerung der Leitungen stimmt nicht, da besteht kein Zusammenhang. Die Pflicht zur Eichung besteht trotzdem, und die ist bei Kaltwasser alle 6 Jahre und bei Warmwasser alle 5 Jahre, also offenbar sehr viel länger schon überfällig.

    Das bedeutet aber nun nicht, dass die Abrechnung deswegen ungültig ist, denn in der Regel messen die Zähler auch eine ganze Weile nach der Eichfrist noch zuverlässig. Wenn allerdings Zweifel an den Messwerten bestehen, müsste der Vermieter über einen Sachverständigen die Zähler prüfen lassen, um so die Korrektheit der Zählerstände nachzuweisen.

    Alle Posten werden nach Wohnfläche umgelegt. In meinem Fall ist das generell stimmig, da mein Mietvertrag genau das vorsieht

    Wenn das im Vertrag so steht, dann muss das auch so gemacht werden. Es war also bisher falsch und jetzt ist es richtig.

    Meine Wahrnehmung ist, dass wir nie einen "Hauswart" oder "Hausmeister" hatten

    Die Wahrnehmung hilft hier nicht weiter, sondern man muss sich die Belege und Tätigkeitsnachweise dazu zeigen lassen, und je nach dem Inhalt dann das bewerten. Wenn man behaupten will, es war nie ein Hauswart da, müsste man das schon etwas konkreter nachweisen, wie man zu der Erkenntnis kommt, denn man könnte den Hauswart ja nur nie gesehen haben.

    nicht nach eigenem Verbrauch berechnet, unter Berufung auf § 9a Absatz 2 HeizkostenV - Kostenverteilung in Sonderfällen und § 12 HeizkostenV - Kürzungsrecht der Verordnung

    Das ist ein Widerspruch in sich. Wenn ein Sonderfall vorliegen würde, dann hätte man kein Kürzungsrecht. Ein zwingender Grund wäre aber nur, wenn beispielsweise Messgeräte defekt sind. Doch §9a besagt, das man dann eine Schätzung der betreffenden Geräte vornehmen darf, nicht dass insgesamt nach Wohnfläche umgelegt werden darf. Das ist also nur eine Ausrede.

    Übrigens ist das Kürzungsrecht nach §12 HeizKV ein Recht, dass ausdrücklich dem Nutzer, also dem Mieter zusteht. Das bedeutet, auch wenn der Vermieter die 15% schon abgezogen hat, bleibt das Recht für den Mieter trotzdem weiterhin bestehen und man kann vom gekürzten Betrag nochmal die 15% abziehen.

    Dann schreib dem Gericht, dass du um Aufschub für die Termine bittest wegen Urlaubszeit bei den Anwälten. Diese Möglichkeit gibt es schon, nur einen Termin verstreichen lassen ist nicht gut.

    Ich bitte dich aber um Verständnis, dass man dir hier nicht eine Anleitung geben kann, wie du richtig reagierst und vor allem wie etwas zu formulieren ist. Denn bei Fehlern hättest du Nachteile, und dafür übernimmt lieber ein Anwalt die Verantwortung.

    Ich bin mitteillos und habe einen sog. Beratungsschein beantragt

    Ein Beratungschein hilft dir hier auch nicht, denn du musst Prozesskostenhilfe beantragen, da bereits Klage eingereicht wurde. Und dies kann der Anwalt für dich machen.

    Man sollte das nicht allein ohne Profi angehen. Es gibt zu vieles, was man falsch machen kann. Es haben schon jede Menge Leute Prozesse verloren, nur weil sie aus Unerfahrenheit Dinge übersehen haben, obwohl sie von der Sache her eigentlich im Recht waren.

    Ich kann dir daher nur den Rat geben, gleich morgen bei einem Anwalt anzurufen und um einen Termin zu bitten. Und dem Anwalt dann als erstes auch sagen, dass er PKH beantragen möge.

    Nein. Dazu ist ein Vermieter nicht verpflichtet. Bei einer Heizkostenabrechnung werden zunächst die Kosten des gesamten Abrechnungsjahres ermittelt, also die Gesamtsumme. Und dieser Betrag wird dann nach bestimmten Schlüsseln auf die Nutzer aufgeteilt.

    In diese Kosten fließen auch Nebenkosten der Heizung mit ein wie Wartung, Schornsteinfeger, Erstellung der Abrechnung etc. Dadurch wird der Betrag natürlich höher.

    Sofern die Abrechnung in sich rechnerisch in Ordnung ist, könntest du noch dein Recht auf Belegeinsicht in Anspruch nehmen, um zu vergleichen, ob die eingesetzten Beträge korrekt sind.

    Das mit den Rauchwarnmeldern ist etwas anderes, weil es diese ja vorher nicht gab und der Vermieter irgend wann per gesetzlicher Verordnung dazu verpflichtet wurde. Das sind also wirklich neue Kosten. Aber ansonsten gilt, dass ein Vermieter keine Ankündigung geben muss. Wenn Kosten bereits vertraglich vereinbart sind, kann er sie problemlos abrechnen, auch wenn er zuvor jahrelang keinen Gebrauch davon gemacht hat.

    Joa ich bin verwirrt was den nun zählt

    Es ist letztlich egal, ob der Vermieter die Miete bekommt oder an ein anderes Unternehmen weiter gibt. Denn so oder so bezahlst du Miete für die Kücheneinrichtung, was dir der Vermieter in der E-Mail auch ausdrücklich sagt. Somit ist der Vermieter auch für die Instandhaltung verantwortlich.

    bis ich eine korrekte Nebenkostenabrechnung von meinem Vermieter bekommen habe?

    Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Abrechnung zu korrigieren. Denn du hattest den korrekten Betrag unter Einbeziehung deiner Einwände selbst ausrechnen können. Und das ist ausreichend.

    die von meinem Vermieter geforderte monatliche Erhöhung der Nebenkosten, die sich aus der fehlerhaften Berechnung der Heizkosten ergeben, zurückhalten

    Zurück halten nicht. Aber du kannst dem Vermieter erklären, weniger zu zahlen. Denn das Recht zur Anpassung der Vorauszahlung hat nicht der Vermieter allein, sondern das kann man als Mieter auch nutzen.

    aber das wäre für mich kein Problem, weil ich sowieso bald aus der Wohnung möchte.

    Dennoch will man ja nicht im Streit mit jemand sein. In diesem Sinne kannst du dem Vermieter vielleicht nochmal sachlich und freundlich erklären, warum er sich irrt.

    Dieser Beitrag, den du da im Internet gefunden ist, ist etwas irritierend. Denn der zitierte Satz bezieht sich auf den Absatz darüber, wo es um die maximale Zeit von 4 Jahren für den Kündigungsverzicht geht. Würde man nämlich erst nach den 4 Jahren kündigen können, käme die Kündigungsfrist noch dazu und dann wären es mehr als 4 Jahre.

    Darunter, also bei 2 Jahren ist es aber kein Problem. Solange die 4 Jahre nicht überschritten werden, darf auch vereinbart werden, dass man erst ab einem bestimmten Datum die Kündigung aussprechen kann.

    Ist die Wohnungsgesellschaft wirklich nicht verpflichtet, einen bestimmten Zeitrahmen für die Ankündigung der Arbeiten einzuhalten, bevor diese beginnen?

    Ich verstehe, dass du es als ungerecht empfindest, aber es besteht wirklich keine Pflicht, wenn in einer anderen Wohnung gearbeitet wird. Solange die Arbeiten zu den normalen Tageszeiten sind, kann man nichts machen. Eine längere Ankündigung wäre nur nötig, wen man in deiner Wohnung etwas machen müsste.

    Durch den Lärm ist die Miete gemindert. Aber das hilft dir ja nicht viel, weil davon der Lärm nicht aufhört.

    Bei dem von dir genannten Urteil muss man beachten, dass sich hier der Mieter einen Bereich in der Wohnung reserviert gehalten hat mit seinen persönlichen Sachen und er hat sich auch einen Schlüssel behalten und damit verbunden das Recht, jederzeit in die Wohnung zu kommen um sie zu nutzen. Dies ist der wichtige Punkt für die Anwendung des §553 BGB, dass man eben die Wohnung nicht vollständig aufgibt.

    Du hingegen hast vor, die Wohnung nur für 4 Tage für dich zu reservieren. Aber das lässt sich nicht mit dem §553 BGB argumentieren. Du müsstest dir zu jeder Zeit das Mitbenutzungsrecht freihalten, andernfalls ist es eine vollständige Überlassung nach §540 BGB. Jetzt liegt es allein an dir, ob das möglich ist für deine Wohnung und deine Situation und du einen Mieter hast, der damit einverstanden ist.

    bzw. muss der Vermieter da zustimmen?

    Nein, denn in der Konstellation geht es um eine Überlassung nach §540 BGB, nicht §553, und da muss der Vermieter nicht zustimmen.

    Ich bekomme immer nur Informationen zu "teilweiser Untervermietung = Teil der Wohnung",

    Ja, so ist es auch, da der §553 BGB wirklich einen räumlichen Teil der Wohnung meint. Sinn und Zweck dessen ist nämlich, das man als Vermieter des Untermieters sich einen Bereich der Wohnung (also ein Zimmer) frei hält, wo man jederzeit zurück kommen kann, zum Schlafen wenn nötig oder was auch immer. Das ist nicht möglich, wenn man die gesamte Wohnung untervermietet.

    Was mich so ärgert ist ihre Dreist freche Antwort.

    Wenn sie es auf die Spitze treibt mit frechen Antworten und es dir zu bunt wird, dann frage sie mal, wie es ihr gefallen würde, wenn du das Finanzamt über die Mieteinkünfte mal in Kenntnis setzt und um Überprüfung bittest. Ich denke, dann wird sie sehr schnell kleinlaut. Bei solchen Problemen kommt man manchmal pragmatisch schneller weiter als juristisch.

    D.h dort ist nicht das Kaltwasser und Abwasser inbegriffen?

    So ist es. Die 138,57€ sind nur allein die Kosten für die Erwärmung des Warmwassers. Das Kaltwasser selbst ist da noch nicht dabei. Die Abrechnung ist insofern völlig korrekt.

    Bleibt also nur der Betrag für das Wasser von gesamt 3051,65€, der im Verhältnis zu den Zählereinheiten durchaus etwas hoch erscheint. Hierzu könntest du dir von der Vermietung die Rechnung zeigen lassen um zu prüfen, was genau dort drauf steht, für welchen Zeitraum etc. Es ist ja ein Neubau, und vielleicht ist auf der Rechnung ein Verbrauch enthalten für die Zeit, bevor die Zähler eingebaut wurde, also bedingt durch die Bauarbeiten entstanden ist.

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