Beiträge von Fruggel

    Die Flecken auf dem Boden sind eine Beschädigung und dafür muss der Vermieter keine Frist setzen. Die Frage ist nur, wie viel er dafür ansetzt. Denn die normale Wandfarbe ist wasserlöslich und lässt sich daher in nicht allzu langer Zeit beseitigen.

    Für den verlorenen Schlüssel solltest du den Vermieter um eine Kopie der Rechnung bitten. Es muss kontrolliert werden, was genau da drauf steht. Eine Schlüsselersatz kostet bei einer Schließanlage um 50-80€ herum.

    Kaum zu glauben, dass es "strittige Rechtsbereiche" gibt.

    Sagen wir mal so, wenn es die nicht gäbe, bräuchte es keine Richter. Es gibt einige Dinge, die keineswegs eindeutig sind.

    Dann kommt zwei Monate später die nächste Frau, und die NK steigen wieder?

    Dann muss von Vorne entschieden werden, ob die Freundin als Besuch anzusehen ist oder als Mitbewohner. Das lässt sich auch nicht pauschal beantworten nach irgend welchen Regeln, sondern ist stets eine Betrachtung des Einzelfalls. Hier in diesem Thema sind sich Mieter und Vermieter offenbar einig über diesen Punkt, zumindest verstehe ich die Informationen im Eingangsbeitrag so. In einem anderen Fall mag man sich uneinig sein.

    Okay. In diesem Fall wird das Mietverhältnis also enden und es muss gelärt werden, wozu man verpflichtet ist.

    Zum Tapezieren:

    Hier kommt es zunächst mal auf die Vereinbarung im Mietvertrag zu den Schönheitsraparaturen an. Wenn man dazu wirksam verpflichtet ist, muss man das je nach dem Zustand tun. Falls Streichen genügt, kann der Vermieter nicht Tapezieren verlangen.

    Zum Boden Entfernen:

    Hierbei kommt es darauf an, welcher Zustand beim Einzug war. Haben die Mieter selber einen Boden verlegt, kann der Vermieter verlangen, dass dieser raus kommt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

    seine Behauptung begründen, und einen entstandenen Mehraufwand/-kosten etc. belegen

    Das muss nichts belegt werden. Wenn eine Kostenposition mit dem Verteilerschlüssel nach Personen gerechnet wird, dann sind alle Nutzer mit einzubeziehen (inkl. Babys). Und dabei ist es egal, ob jemand gemeldet ist oder die Wohnung nur teilweise nutzt. Lediglich Besucher dürfen nicht mitgerechnet werden.

    Ob jemand Besucher ist, oder man ihn als Mitbewohner betrachten kann, ist durchaus manchmal streitig und löst Diskussionen aus. Die Grenze zwischen beidem ist fließend und lässt sich nicht genau definieren. Aber das ist hier in diesem Thema keine Frage, hier wird ja vorausgesetzt, dass die Freundin Mitnutzerin ist.

    Bitte um Erklärung, aus welchem Anlass der Vermieter die Dinge verlangt? Wurde denn der Mietvertrag gekündigt, oder wie hat es sich ergeben?

    Und wenn die Ehefrau nicht mehr selbst handeln kann, müsste es entweder eine Vollmacht geben, die sie früher mal gegeben hat oder es wird vom Gericht ein Betreuer bestellt. Ist dergleichen etwas unternommen worden?

    Ansonsten, wenn nichts passiert ist, besteht der Vertrag weiter und demnach ist natürlich auch die Miete weiter zu zahlen.

    Dort steht im Gegensatz zu §558 nicht, dass die Erhöhung erst nach Ablauf von einem Jahr erklärt werden kann. Es steht nur da, dass die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben muss, sonst nichts. Deshalb ist die Erklärung trotzdem wirksam, aber eben erst zum späteren Zeitpunkt.

    Es ist aber in Ordnung, wenn du anderer Meinung bist. Letztlich kannst nur du entscheiden, wie du vorgehen möchtest. Ich habe dir nur gesagt, wie es sich vom Gesetz her verhält, weil ich nicht möchte, dass du Schwierigkeiten bekommst.

    Ja,meine SB kennt es nur zu Ende des Jahres bis 31.12.

    In der Tat ist das Kalenderjahr in den häufigsten Fällen der Abrechnungszeitraum. Deshalb nicht so besonders verwunderlich, dass der Sachbearbeiter das gewohnt ist und dadurch vielleicht schlussfolgert, dass es so sein muss. Aber dem ist nicht so. Das Gesetz spricht nur von 12 Monaten, nicht vom Kalenderjahr. Andere 12 Monate abweichend vom Kalenderjahr sind zulässig.

    Der Vermieter darf jederzeit auf Contracting umstellen. Dazu braucht er keine Zustimmung der Mieter. Wozu er aber eine Zustimmung braucht, ist die Kosten umlegen zu dürfen. Contracting kommt meistens etwas teurer. Das bedeutet, der Vermieter bleibt auf einem Teil der Kosten sitzen bei den Mieters, die keine Vertragsänderung unterschreiben.

    Dass die Mieter selber einen Vertrag mit der Contracting Firma machen, kann man im laufenden Mietverhältnis ebenfalls nicht erzwingen. Der Vermieter wird den Dienstleister bezahlen müssen, und die Kosten dann über die Nebenkosten abrechnen.

    Ein falscher Umlageschlüssel ist kein formeller Fehler, sondern wenn gar keine Umlageschlüssel angegeben wären, wäre es ein formeller Fehler. Man muss eine Abrechnung rechnerisch nachvollziehen können, wie der Vermieter auf die Beträge gekommen ist. Mit einem falschen Umlageschlüssel kann man das, ohne Angabe aber nicht.

    Ich würde das gerne solange wie möglich ignorieren

    Überlegen wir mal, was dabei rein theoretisch vielleicht passieren könnte. Die Hausverwaltung würde wahrscheinlich mit dem Mahnverfahren weiter machen. Irgend wann wird man einen Mahnbescheid beantragen. Aber es ist offen wann. Denn es kommt in den Augen der Hausverwaltung ja jeden Monat etwas zum Rückstand dazu. Also wird man vielleicht abwarten, bis was zusammen gekommen ist. Wenn dann ein Mahnbescheid kommt, würdest du dem innerhalb von 14 Tagen widersprechen.

    Dann könnte es auch sein, dass die Hausverwaltung auf die Idee kommt, dich kündigen zu wollen. Für eine fristlose Kündigung muss aber ein Betrag an Rückständen aufgelaufen sein, der zwei Monatsmieten entspricht. So weit wird es aber gar nicht kommen. Denn die Mieterhöhung ist ja nicht unwirksam, sondern sie wirkt einfach nur zum späteren Zeitpunkt, also nach dem Jahr, in dem die Miete gleich geblieben ist. Ab dann zahlst du die geforderte Summe und die Hausverwaltung kann sich überlegen, ob sie ihren Fehler einsieht oder Mahnbescheid beantragt.

    Diese Mitteilung kann ich nicht nachvollziehen.

    (1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in folgenden Zeitabständen mitzuteilen:...

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