Beiträge von Fruggel

    Bei der Grundsteuer kann es einen Unterschied geben. Denn je nach Grundsteuerbescheid kann das Gewerbe anders bewertet worden sein wie die Wohnungen. Somit darf man die Grundsteuer auch so verteilen, wie es dem Grundsteuerbescheid entspricht.

    Diese Aufteilung gemäß Grundsteuerbescheid darf aber nicht auf die anderen Kostenarten übertragen werden. Für diese gilt weiterhin der Schlüssel, wie er bisher vereinbart war. Davon darf der Vermieter nicht so ohne Weiteres abweichen.

    Man sollte sich den Grundsteuerbescheid vom Vermieter zeigen lassen, um das genauer zu prüfen.

    Auf meine letzte Fristsetzung vom 1.9. hat er heute reagiert: er würde mir die Kosten in 2-3 Woche zukommen lassen.

    Dann sollte diese Zeit noch abgewartet werden. Falls der Vermieter allerdings etwas von der Kaution abzieht, dann muss er das in einer Kautionsabrechnung genauer aufführen.

    Könnte der Vermieter danach noch etwas von der Kaution abziehen

    Ja. Gemäß §215 BGB kann der Vermieter auch nach der Verjährung noch aufrechnen.

    könnte der Mieter dann innerhalb seiner Verjährungsfrist bzgl. Anspruch auf Herausgabe der Kaution (3 Jahre zum 1.1.) fordern

    Das sollte man als Mieter natürlich fordern, wenn man nicht möchte, dass sich der Vermieter nach den 3 Jahren auf die Verjährung berufen kann.

    Bei einer korrekt durchgeführten Abrechnung ermittelt man zunächst die im gesamten Jahr angefallenen Kosten. Das ist völlig normal so. Erst dann werden diese Gesamtkosten auf den tatsächlichen kürzeren Nutzungszeitraum zeitanteilig und/oder verbrauchsabhängig herunter gerechnet. Auf diese Weise zahlt man auch nur für die Mietzeit und nicht darüber hinaus.

    Störung des Melatoninhaushaltes , welche hervortreten kann, wenn die dreichfach beglasten Fenster fast das komplette UV-Licht nicht mehr durchlassen

    Genau in diesem Punkt liegt der große Irrtum. Hinsichtlich des gesunden Sonnenlichts macht die zweifach oder dreifach Verglasung keinerlei Unterschied. Tatsächlich reicht schon eine einfache Glasscheibe aus, um das UV Licht der Sonne so aufzuspalten, dass dieses keinen gesundheitsfördernden Nutzen mehr hat. Hierbei fehlen bereits die wichtigen UV Anteile, die die Haut braucht, um Vitamin D zu bilden.

    Bezüglich der Gesundheit hift nur eines, nämlich Fenster komplett auf machen und in die Sonne direkt setzen oder noch besser raus gehen und einen Spaziergang machen. Dabei auch keine Sonnenbrille aufsetzen. Natürlich nicht direkt in die Sonne schauen, aber was indirekt in die Augen strahlt ist ebenfalls wichtig.

    Zudem sollte man stets Vitamin D supplementieren. Was wir in unseren Breitengraden an Sonne bekommen ist einfach nicht genug. Ärzte empfehlen einen Vitamin D Spiegel von 40 ng/ml. Aber das ist viel zu wenig, ich habe so ca. 80-100. Erst da entsteht ein gesundheitlicher Nutzen.

    Im Übrigen hat Melatonin nichts mit Vitamin D zu tun. Melatonin ist der Gegenspieler zu Serotonin. Und das wird nicht durch Vitamin D beeinflusst, jedenfalls nicht wesentlich.

    Ja. Das ist möglich. Rechtlich ist der Versorger zwar nicht verpflichtet, dann die Sperrung aufzuheben bzw. nicht durchzuführen, weil mit dem Mietern kein Vertrag besteht. Aber es gilt als treuwidrig, wenn der Versorger trotzdem an die Sperrung festhalten würde.

    Man sollte aber mit dem Vermieter klären, warum er seiner Pflicht nicht nachkommt, um irgend wie zu erreichen, dass diese Situation nicht erneut entstehen kann.

    verhindern, dass mein Vermieter mich ordentlich kündigt

    Das kann man nicht verhindern. Eine Kündigung ist eine Willenserklärung, die jederzeit ausgesprochen werden kann, wenn eine Vertragspartei das möchte. Die Frage muss eher lauten, ob diese Kündigung dann wirksam wäre und das Mietverhältnis tatsächlich beendet wird.

    den Schaden behoben, aber nicht zu meiner Zufriedenheit

    Das ist der Dreh- und Angelpunkt. Man muss als Mieter nicht zufrieden sein, sondern es stellt sich nur die Frage, ist der Mangel behoben oder nicht, also kann man die Mietsache wieder ohne Einschränkungen nutzen oder nicht. Ein anderes Ermessen gibt es nicht.

    geschrieben, dass ich die Miete mindere

    Dann solltest du auch sicher gehen, nicht zu viel zu mindern. Ansonsten kommst du tatsächlich in Verzug. Im Zweifel wäre das mit einem Anwalt abzusprechen.

    Ein Hund hat genauso ein Anrecht, den Aufzug zusammen mit seinem Besitzer zu benutzen. Das wird der Vermieter nicht verbieten können. Vielmehr ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet, und wenn es nur um eine ausreichende Reinigung geht. Dass der Aufzug durch Hundehaare nicht mehr funktioniert, ist schlicht nicht glaubwürdig. Das würde kein Fachmann bestätigen.

    Für ein Studentenwohnheim gibt es einige Ausnahmen vom Mietrecht, die in §549 BGB definiert sind. Für private Studentenwohnheime gilt dies aber öfter nicht, da diese die Voraussetungen nicht erfüllen. Die Rechtsprechung setzt hohe Maßstäbe daran, was als Studentenwohnheim im Sinne des Gesetzes gilt. Das müsste man prüfen.

    Vermutlich wird die Regelung zu den Zeiten, zu denen gekündigt werden kann, wegen §573c Abs. 4 BGB unwirksam sein und man kann jeden Monat kündigen.

    Bitte geh zu einem Anwalt, der den Vertrag genauer anschauen muss. Das kann mit den Informationen nicht beantwortet werden. In Hochschulen gibt es meistens kostenlose Beratung für Studenten.

    Wie könnten wir das am Besten mit dem Vermieten regeln?

    Man kann dem Vermieter ganz einfach ein Angebot machen, was ihr bereit wärt, als Schadenersatz zu leisten. Meistens lässt sich so eine gute Lösung finden. Und mit dem Angebot kann der Vermieter in jedem Fall zufrieden sein. Denn Schadensatz hat man normal nur bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachtem Schaden zu leisten. Und wenn die Spülmaschine kaputt geht, dann müsste man sich das erst mal anschauen, ob eine Fahrlässigkeit gegeben ist. Dazu kommt, dass der Wert des Bodens nicht mehr sehr hoch ist, also können sich keine so hohen Kosten ergeben.

    Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kosten auf mehrere Jahre zu verteilen. Er darf diese in einem Jahr komplett abrechnen. Das ist nach der Rechtsprechung klar.

    Aber wie Golum schon ganz richtig gesagt hat, muss man prüfen, was genau da gemacht wurde und dass da keine nicht umlagefähigen Sachen dabei sind. Und außerdem muss das im Vertrag explizit aufgeführt sein als sonstige Betriebskosten.

    Zunächst mal, um Mißverständnissen vorzubeugen. Dabei handelt es sich nicht um eine Mieterhöhung, sondern um eine Erhöhung der Nebenkosten. Das muss man ein wenig unterscheiden.

    In Ordnung ist das Schreiben so nicht ganz, denn dort sind Positionen aufgeführt, die nicht genau genug bezichnet sind. So weißt du überhaupt nicht, ob diese überhaupt Nebenkosten sind, oder irgend etwas anderes, was nicht umlagefähig ist.

    Weiterhin muss man den Vertrag anschauen. Erst mal ist zu prüfen, ob überhaupt eine Pauschale für die Nebenkosten vereinbart ist oder der Vermieter eine jährliche Abrechnung vorzulegen hat. Und im Fall einer Pauschale muss im Vertrag eine Öffnungsklausel enthalten sein, die es dem Vermieter erlaubt, diese zu erhöhen. Deshalb lässt sich leider nicht mehr dazu sagen für den Moment.

    bin ich am überlegen, beide anzuzeigen.

    Das kann man durchaus tun, da mehrere Straftatbestände vorliegen.

    Die Frage ist, ob einem das einen Nutzen bringt. Eventuell will man Schadenersatz für die Dinge.

    Und das Problem dürfte sein zu beweisen, dass es der Vermieter und der Nachbar waren. Beide könnten es ja abstreiten.

    Bis zum Auszug würde ich jedenfalls das Schloss austauschen.

    Man kann mit der Familie einen vorübergehenden Vertrag machen. Das ist kein Problem. Aber man sollte sich bewußt sein, dass die Familie wahrscheinlich auch nach 3 Monaten noch nichts gefunden haben wird. Und was dann? Man will die Familie dann vielleicht los werden wegen anderer Pläne mit dem Haus. Aber das geht nur mit Räumungsklage. Auf den Kosten dafür bleibt man als Vermieter wahrscheinlich sitzen da die Familie nicht genug Geld hat. Ob es diesen Preis Wert ist muss man sich überlegen.

    Ein Vermieter ist gar nicht verpflichtet zu antworten. Daher gibt es auch keine Fristen. In dem Fall könnte man aber mal zum Telefon greifen und nachfragen, warum man nicht den Widerspruch beantwortet.

    Allerdings könnte es auch möglich sein, dass der Widerspruch unzureichend begründet ist. Dann darf der Vermieter den Widerspruch als gegenstandslos betrachten als hätte er keinen bekommen.

    Zahlungspflichtig ist man aber trotzdem. Zumindest mit dem Teil der Forderung, der unbestritten ist. Den Teil, gegen den man Einwände hat, rechnet man selber heraus und zieht das ab. So hat das zu laufen mit der Abrechnung.

    Mehr als diese allgemeinen Informationen lässt sich leider nicht dazu sagen aufgrund der dürftigen Angaben in der Frage.

    Ein Vermieter hat 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraum Zeit, die NK Abrechnung zu übergeben. Wenn der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist, dann wäre das für 2022 also bis 31.12.2023. So lang muss man sich also gedulden und man kann die Abrechnung nicht früher einfordern. Natürlich kann man höflich nachfragen, bis wann man mit der Abrechnung voraussichtlich rechnen kann.

    Das Widerrufsrecht ist ein wenig kompliziert um zu entscheiden, ob es vorliegt oder nicht. Wenn aber der Vermieter über ein solches Recht informiert und es einräumt, dann besteht es auch, im Zweifel also als freiwilliges Entgegenkommen. Man kann sich darauf berufen.

    Ich hatte leider bei der Besichtigung genau zwei Minuten, bevor ich aus der Wohnung geworfen wurde

    Die Frage stellt sich jetzt eher, wie die Übergabe der Wohnung gelaufen ist. Da hätte man die Sachen bemängeln können. Da es ja erst eine Woche her ist, kann man das vielleicht nachholen. Außerdem könnte vielleicht ein Widerrufsrecht bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Es kommt aber darauf an, was das gewünschte Ziel nun ist, das erreicht werden will.

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