Beiträge von Fruggel

    als dürfte er das nicht direkt in einem Mieterhöhungsverlangen angeben

    Ja, so ist es. Es steht dem Vermieter nicht zu, das im Mieterhöhungsverlangen einzukalkulieren und die Höhe der Miete damit zu begründen. Nur das Gericht darf dies tun, um eine Feststellung über die ortsübliche Höhe zu treffen. Das hat also nichts mit "durchsetzen" zu tun. Das liegt aber im Ermessen des Richters. Ein anderer Richter beauftragt vielleicht ein Sachverständigengutchten.

    Man sollte im Zweifel ein Teileinverständnis zur Mieterhöhung geben, sich also mit einem geringen Betrag einverstanden erklären als der Vermieter fordert. Der Vermieter kann dann nur noch auf die Differenz klagen, was aber sein Risiko erhöht vielleicht zu verlieren.

    ist dieses Vorgehen von ihm Rechtens? Darf er wie er sagt keine eigenen Zähler per Wohnung haben?

    Zuerst muss der Vermieter die Abrechnungen der jeweiligen Jahre vorlegen. Vorher kann man gar nichts weiter sagen. Die Foto von des Zählern helfen im Moment nichts. Die Zählerstände sagen ja nichts darüber, wie die Beträge zustande kommen.

    Ich habe bisher nur die Bohrlöcher mit grobkörnigem Acryl geschlossen und über diese mit weißer Farbe gestrichen.

    Das war möglicherweise ein Fehler. Denn zuerst stellt sich die Frage, ob man denn überhaupt zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Und wenn nein, dann braucht man auch keine Bohrlöcher verschließen. Da das nun gemacht wurde, kann das je nach Zustand wie eine Beschädigung gewertet werden und dann muss deswegen gestrichen werden.

    Dieses Kreuzchen im Vertrag ist alleine für sich genommen nicht das Entscheidende. Im Streitfall schaut sich ein Richter insgesamt an, um was es eigentlich geht. Also beispielsweise worüber man sich nun genau streitet, und wer fordert und was fordert er. Und wenn es einen Widerspruch in der Vertragsgestaltung gibt, wird das Gericht nach §133 BGB auslegen, was der wahre Wille der Vertragsparteien war. So allgemein lässt sich die Frage daher gar nicht beantworten. Eventuell wird man einen Rechtsanwalt hinzu ziehen müssen, der das insgesamt bewertet.

    könnte nachträglich diese "gelbe Durchschrift" manipuliert werden, dass es wirkt, als wäre ein Eintrag im Zeitpunkt des MV-Abschlusses 2006 vorgenommen worden?

    Ja, das wäre rein theoretisch möglich. Wurde denn etwas manipuliert?

    Muss nachweisen, dass unsere Durchschrift nicht manipuliert ist

    Nein, anders herum. Der Vermieter muss glaubhaft machen, dass manipuliert wurde, wenn er so etwas behauptet. Er könnte sein Exemplar doch ebenso manipuliert haben, zumal sein Original auf mysteriöse Weise nicht mehr da sein soll. Technisch geht das alles. Also erst mal nicht verunsichern lassen.

    Welche Teile halten Sie für nicht in Ordnung?

    Ich sage lieber anders herum, was in Ordnung ist, denn das geht schneller. Die Kosten für eine Verteileranlage für das Glasfasernetz ist umlagefähig. Das ist soweit richtig, denn das ist in der Betriebskostenverordnung auch so vorgesehen.

    Die Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,
    hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;

    Allerdings geht das natürlich erst, wenn tatsächlich so ein Netz vorhanden ist, was ja aktuell noch nicht gegeben ist.

    Alle anderen Punkte hätten im Streitfall vor Gericht keinen Bestand.

    1. Eine Gebühr für die sogenannte "Nutzung der Medieninfrastruktur" kann nicht wirksam berechnet werden. Denn erstens sind das keine Kosten, die der Vermieter hat, die Leitungen kosten ihm nichts, und zweitens gibt es so eine Position in der Betriebskostenverordnung nicht.

    2. Die vorherige Kabel Gebühr umzubenennen macht es auch nicht besser, denn die Kabel TV Gebühren sind nicht mehr zwangsweise umlagefähig, egal welchen Namen man dem Ganzen gibt.

    3. Ein Vermieter hat gemäß §535 BGB die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, das ist seine Pflicht. Die Möglichkeit der Nutzung von Telefon/Internet und TV gehört heutzutage so selbstverständlich zum ordnungsgemäßen Zustand wie es für das Vorhandensein eines Badezimmers normal ist. Wenn der Vermieter also die Leitungen abklemmen würde, läge ein Mangel vor und man könnte das erneute Anklemmen erzwingen.

    Kann ein solcher Untermietvertrag zwischen (einigermaßen) nahen Angehörigen ohne Zustimmung des institutionellen Vermieters geschlossen werden?

    Nein, das geht ohne Zustimmung nicht. Und das Problem dabei ist, dass der Vermieter dem überhaupt nicht zustimmen muss, was dazu führt, dass die Enkelin ausziehen muss.

    Rechtlich ist das eine andere Situation, wenn die Enkelin allein in der Wohnung wohnen möchte. Vorher, also zusammen mit dem Mieter musste der Vermieter tatsächlich nicht zustimmen gemäß §553 BGB. Jetzt gilt dann aber §540 BGB, wenn es um die Überlassung der gesamten Wohnung geht. Und hierbei kann der Vermieter verweigern. Es ist dabei gleichgültig, ob die Enkelin mit oder ohne Untermietvertrag in der Wohnung bleibt.

    Ja, das ist zulässig, denn das ist sogar in der Betriebskostenverordnung vermerkt.

    Ich würde annehmen, dass in der Dose bereits ein Glasfasermodem enthalten ist, welches zum Betrieb zwingend erforderlich ist. Nun möchte man meistens ja auch einen Internet Anschluss. Hierfür braucht mal auch ein solches Modem, das am Strom angeschlossen wird. Und dabei muss man auch die Möglichkeit haben, ein eigenes Gerät zu verwenden. Dann benötigt man keines vom Anbieter.

    TV über Glasfaser kommt über das Internet, und das ist eben technisch anders als vorher mit Kabel. Daran muss man sich erst mal gewöhnen. Was nun für Sie sinnvoll und erforderlich ist, hängt vom gewählten Tarif ab. Lassen Sie sich dazu bei Bedarf vom Glasfaser Betreiber beraten.

    Hinterlegung des Schlüssels bei einem Sicherheitsdienst zustimmen

    Einfacher wäre es, wenn man einem Freund oder jemandem aus der Familie einen Schlüssel hinterlässt. Denn man hat auch während einer längeren Abwesenheit wie z.b. Urlaub eine Obhutspflicht für die Wohnung. Wenn man jemandem im Urlaub einen Schlüssel gibt, dann meistens zum Versorgen der Pflanzen, Tiere etc. Es geht aber auch um die Pflicht, allgemein zu schauen, ob alles in Ordnung ist. Es könnte ja wo Wasser austreten oder ähnliches, was Schaden verursachen würde.

    an den Vermieter wendet - der muss ja dann genauso in unserer Abwesenheit durch unsere Wohnung

    ... was aber das Problem des Vermieters ist, wenn er es versäumt hat, vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen und sich im Vertrag ein Recht zum Betreten der Wohnung offen gehalten hat. Letzteres fehlt, was bedeutet, dass man niemandem Zugang ohne vorherige Ankündigung gewähren muss. Da muss sich nun der Vermieter eine Lösung einfallen lassen. Als Mieter hat man ein Recht auf Unversehrtheit der Wohnung.

    Der Kostenanteil muss bis zum Ende des gemeinsamen Vertrags weiter gezahlt werden. Was im Innenverhältnis der Bewohner vereinbart wurde, hat bis zum letzten Tag Gültigkeit. Dass der Mitbewohner schon vorzeitig ausgezogen ist, ändert daran nichts. Vertrag ist Vertrag, der erfüllt werden will. Der Rest kann also eingefordert werden.

    Da fehlen noch Informationen. Bitte nichts vergessen, was wichtig sein kann.

    An wen wurde überwiesen? An den Mitbewohner, der die Gesamtmiete an den Vermieter überwiesen hat? Oder haben beide ihren Anteil an den Vermieter jeweils gezahlt?

    Wurde der Vertrag gemeinsam gekündigt? Oder gab es eine Vertragsänderung, bei der einer der Bewohner aus dem Vertrag entlassen wurde?

    Für mich ist es eigentlich klar

    Na dann die Zahlung verweigern. Wenn die Verwaltung weiterhin anderer Meinung ist, muss sie das gerichtlich klären lassen.

    aber nicht die 8% der Jahresnettomiete

    Nur mit dem Unterschied, dass die Grenze bei 300€ ist. Und die 120€ pro Reparatur können auch nicht ignoriert werden. Aber darauf kommt es nicht an. Der Motor unterliegt nicht der Kleinreparaturklausel.

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