Welche Teile halten Sie für nicht in Ordnung?
Ich sage lieber anders herum, was in Ordnung ist, denn das geht schneller. Die Kosten für eine Verteileranlage für das Glasfasernetz ist umlagefähig. Das ist soweit richtig, denn das ist in der Betriebskostenverordnung auch so vorgesehen.
Die Kosten des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
Allerdings geht das natürlich erst, wenn tatsächlich so ein Netz vorhanden ist, was ja aktuell noch nicht gegeben ist.
Alle anderen Punkte hätten im Streitfall vor Gericht keinen Bestand.
1. Eine Gebühr für die sogenannte "Nutzung der Medieninfrastruktur" kann nicht wirksam berechnet werden. Denn erstens sind das keine Kosten, die der Vermieter hat, die Leitungen kosten ihm nichts, und zweitens gibt es so eine Position in der Betriebskostenverordnung nicht.
2. Die vorherige Kabel Gebühr umzubenennen macht es auch nicht besser, denn die Kabel TV Gebühren sind nicht mehr zwangsweise umlagefähig, egal welchen Namen man dem Ganzen gibt.
3. Ein Vermieter hat gemäß §535 BGB die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, das ist seine Pflicht. Die Möglichkeit der Nutzung von Telefon/Internet und TV gehört heutzutage so selbstverständlich zum ordnungsgemäßen Zustand wie es für das Vorhandensein eines Badezimmers normal ist. Wenn der Vermieter also die Leitungen abklemmen würde, läge ein Mangel vor und man könnte das erneute Anklemmen erzwingen.