Vorzeitiger Auszug aus gemeinsamer Wohnung

  • Hallo zusammen,

    angenommen 2 Personen mieten eine Wohnung an. Ein Mitbewohner ist vorzeitig Anfang Januar aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Es wurde nichts schriftlich festgehalten und die Schlüssel hat der ausgezogene Mitbewohner immer noch.

    Der Mietvertrag der ausgezogenen Person läuft noch bis zum 31 März. Die Warmmiete wurde sonst durch 2 geteilt. Für Februar wurde von der ausgezogenen Person nur der Anteil der Kaltmiete überwiesen.

    Anteil Stellplatz, Nebenkosten und Gas , Strom wurden nicht überwiesen.

    Daher meine Frage, ob das rechtens ist nur den Anteil der Kaltmiete zu Überweisen und den Rest nicht?

  • Da fehlen noch Informationen. Bitte nichts vergessen, was wichtig sein kann.

    An wen wurde überwiesen? An den Mitbewohner, der die Gesamtmiete an den Vermieter überwiesen hat? Oder haben beide ihren Anteil an den Vermieter jeweils gezahlt?

    Wurde der Vertrag gemeinsam gekündigt? Oder gab es eine Vertragsänderung, bei der einer der Bewohner aus dem Vertrag entlassen wurde?

  • Die ausgezogene Person hat an den Mitbewohner überwiesen. Die auziehende Person wurde zum 31.03 aus der Wohnung entlassen und der Mitbewohner führt ab dem 1.4 das Mietverhältnis alleie weiter

  • Der Kostenanteil muss bis zum Ende des gemeinsamen Vertrags weiter gezahlt werden. Was im Innenverhältnis der Bewohner vereinbart wurde, hat bis zum letzten Tag Gültigkeit. Dass der Mitbewohner schon vorzeitig ausgezogen ist, ändert daran nichts. Vertrag ist Vertrag, der erfüllt werden will. Der Rest kann also eingefordert werden.

  • Ich habe gerade mit einem Anwalt gesprochen und er meinte in diesem Fall müsste die Partei A keine Miete mehr zahlen da die Partei bereits ausgezogen ist und keinen nutzen mehr von der Wohnung hat.

    Ich bin gerade überfragt. Das kann ich mir nicht vorstellen und warscheinlich wurde ich falsch verstanden ?!

  • müsste die Partei A keine Miete mehr zahlen da die Partei bereits ausgezogen ist

    Stellen Sie dem Anwalt bitte die Nachfrage, warum in diesem Fall eine vertragliche Vereinbarung nicht nach dem juristischen Grundprinzip "Pacta sunt servanda" bis zum Ende eingehalten werden muss?

  • Nehmen wir mal an am 27.2.2024 wäre eine Vorabbesichtigung durch den Vermieter, um offene Punkte vor der Endabnahme zu klären.

    Partei A und B wurden angeschrieben zu erscheinen.

    Welches Ziel verfolgt die Partei die schon ausgezogen ist wenn Sie nicht an dem Termin teilnehmen möchte ?

    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen. Vielen Dank

  • Welches Ziel verfolgt die Partei die schon ausgezogen ist

    Keines. Sie möchte einfach nicht. Das ist alles.

    Abgesehen davon, was für eine Endabnahme. Das Mietverhältnis endet nicht. Es wurde nur eine Vertragsänderung vereinbart. Eine solche Abnahme durch den Vermieter ist daher überflüssig und muss nicht geduldet werden.

  • Nehmen wir mal an das die ausgezogene Person hat noch Stühle und ein Bett und viel kleinkram in der gemeinsam angemieteten Wohnung. Sie möchte auch weiterhin bis zum ende Ihres Mietvertrages vollen Zugang zur Wohnung haben.

    Steht dieser Ihr zu ? wenn die Person die noch in der Wohnung wohnt Angst um sein eigenes Eigentum hat, dass es gestohlen werden könnte.

    Oder gibt es eine möglichkeit der ausgezogenen Person aus verschiedenen gründen den Zugang einzuschränken ?

  • Die Frage kann man sich leicht selbst beantworten, denn es würde sich widersprechen, einerseits das Geld bekommen zu wollen und andererseits soll die Person keine Rechte mehr haben. Da muss man sich nun entscheiden, entweder Zugang einschränken oder Geld für die restliche Zeit, beides geht nicht.

  • Ich stell die Frage mal anders , ist die folgende Aussage Richtig ?

    Die ausgezogene Person darf ohne Zustimmung nicht mehr in die Wohnung zurückkehren. Da Sie schon im Januar ausgezogen ist. Auch wenn Sie noch Miete bezahlen muss, hat sie keinen Anspruch mehr auf das Nutzungsrecht an der Wohnung. Die in der Wohnung lebende Person kann die Schlösser austauschen oder anderweitige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die ausgezogene Person nicht mehr in die Wohnung gelangen kann.

  • Ich stell die Frage mal anders , ist die folgende Aussage Richtig ?

    Nein.

    Entweder hat die Person Zugang und kann die Wohnung vertragsgemäß nutzen, dafür zahlt sie noch Miete oder

    Sie hat keinen Zugang, weil er ihr verweigert wird und muss dementsprechend auch nichts mehr bezahlen.

    Warum sollte die Person Miete für eine Wohnung bezahlen, die sie nicht mehr nutzen kann? Wie Fruggel schon schreibt, man muss sich entscheiden.

  • Hallo zusammen,

    angenommen 2 Personen mieten eine Wohnung an.
    Ein Mitbewohner ist vorzeitig Anfang Januar aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Mietvertrag läuft aber noch von der ausgezogenen Person bis zum 31.03.24. Der andere Mieter verweilt aber noch weiter in der Wohnung.

    Wie geht man jetzt am besten vor damit man die Schlüssel von dem ausscheidenden Mieter wiederbekommt und dass der ausscheidende Mieter seine restlichen Sachen aus der Wohnung auch rausholt?


    Über Rückmeldungen würde ich mich freuen.

  • Vor Ablauf der gemeinsamen Mietzeit kann man gar nichts machen, denn er hat bis 31.3. Zeit, die Sachen raus zu holen. Man kann ihn aber mal fragen, wie er es zeitlich geplant hat, die Sachen zu holen.

  • Hallo zusammen, nehmen wir mal an die Ex Partnerin ist zum 31.03.2024 ausgezogen.Die andere Partei hat Sie nach Rücksprache mit dem Vermieter und der in der Wohnung verbleibenden Partei aus dem gemeinsamen Vertrag entlassen.

    Die andere Partei wohnt noch (lt.Mietvertrag) bis 30.4.24 in der Wohnung.

    Die ausgezoge Partei besitzt aber noch einen Wohnungschlüssel und einige Sachen hat Sie noch un der Wohnung gelassen. Sie soll aber den Schlüssel zurück geben und Ihre Sachen abholen.

    Wie kann man den Schlüssel einfordern?

    Kann man Sie in verzug setzen damit Sie Ihre Sachen abholt und sie freundlichst hinweisen, wenn Sie Ihre Sachen nicht abholt, die Gegenstände nach Ablauf der Frist zu entsorgen?

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