Folgender fiktiver Fall: Mieter und Vermieter haben einen Mietvertrag abgeschlossen mit einer gültigen sog. Kleinbetragsregelung:
Der Mieter trägt die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, der Heiz und Kocheinrichtungen, der Fenster und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 120 Euro und der dem Mieter dadurch in den letzten zwölf Monaten entstehende Aufwand 300 Euro, höchstens jedoch acht Prozent der jeweiligen Jahres-Nettomiete nicht übersteigen.
Angenommen nach 3,5 Jahren Mietzeit geht der Motor der elektrischen Außenjalousie kaputt (der Motor war schon seit über 15 Jahren drin), kann der Vermieter die Kosten von ca. 350 Euro (das sind weniger als 8 Prozent der Jahres-Nettomiete) diese Kosten auf den Mieter abwälzen?
Ich hatte bisher immer angenommen, dass der Motor einer Außenjalousie definitiv nicht dazu gehört, aber es soll ein neues Urteil des OVG oder BGH geben....
Gibt es für solche Sachen auch die Möglichkeit ohne RA einen Gütetermin zu vereinbaren beim Amtsgericht, um die Sache vorab zu klären?
Gruß
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag - Motor der Außenjalousie defekt
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chris201 -
1. Februar 2024 um 19:34 -
Erledigt
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angenommen, dass der Motor einer Außenjalousie definitiv nicht dazu gehört
So ist es. Aber die Überschreitung der 120€ Grenze schließt die Abwälzung der Kosten doch auch schon aus.
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Was genau ist denn noch unklar an dem Thema?
Mit welcher Begründung genau glaubt die Hausverwaltung, den Betrag beanspruchen zu können?
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Für mich ist es eigentlich klar, aber die Verwaltung meint, der Motorschaden fällt unter die Dinge der Kleinbetragsklausel und die 350 Euro für den Motor überschreiten zwar die 120 Euro der Einzelreparatur der Klausel, aber nicht die 8% der Jahresnettomiete!
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Für mich ist es eigentlich klar
Na dann die Zahlung verweigern. Wenn die Verwaltung weiterhin anderer Meinung ist, muss sie das gerichtlich klären lassen.
aber nicht die 8% der Jahresnettomiete
Nur mit dem Unterschied, dass die Grenze bei 300€ ist. Und die 120€ pro Reparatur können auch nicht ignoriert werden. Aber darauf kommt es nicht an. Der Motor unterliegt nicht der Kleinreparaturklausel.
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