Beiträge von Fruggel
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dass die Abrechnung von 2023 exorbitant hoch ist
Dann muss die Abrechnung genau geprüft werden. Zunächst rechnerisch, und dann ist es oftmals auch erforderlich, die Belege beim Vermieter einzusehen oder diese digital zugeschickt zu bekommen. Allein nur die Höhe der Nachzahlung hilft überhaupt nicht weiter. Um die Abrechnung beanstanden zu können, muss man genauer hin schauen.
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und deshalb weiterhin das Geld von den Kabelgebühren verlangt
Zumindest mal widerspricht sie sich selbst, wenn sie andererseits sagt, sie habe den Vertrag mit dem Kabelanbieter gekündigt. Denn somit entstehen ihr ja gar keine Kosten mehr.
Jedenfalls kann ein Vermieter das Recht zur Kündigung der Bereitstellung durch den Mieter nicht verhindern oder umgehen. Das Gesetz ist dazu eindeutig.
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Für mich ist es offensichtlich, dass es denen aufgefallen ist, als sie die 2023er Abrechnung gemacht haben
Durchaus möglich. Aber das ist Spekulation. Es kann doch niemand hier wissen, was der Vermieter macht oder nicht macht. Man kann also nur die Zahung verweigern.
immer selbst herumfahren und die Briefe in den Kasten werfen
Da braucht nur ein Zeuge dabei sein, und schon haben sie einen Nachweis.
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Wir nutzen kein Kabelfernsehen
In dem Fall unterrichten Sie die Vermieterin nicht nur, sondern kündigen Sie die Nutzung des Kabel TV gemäß §71 Abs. 2 Satz 3 TKG. Dann muss die Gebühr aus der Pauschale raus gerechnet werden.
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Die Gebühren dürfen weiterhin erhoben werden. Das große Missverständnis besteht darin, dass sowohl Mieter als auch Vermieter die Nutzung des Kabel TV gegenseitig kündigen dürfen. Solange keiner davon Gebrauch macht, läuft es weiter wie bisher mit den Kosten. Bei Kündigung muss es natürlich heraus gerechnet werden. Die Frage ist also zunächst, was man möchte. Nicht mehr zahlen und trotzdem weiter nutzen ist nicht der Zweck der Gesetzesänderung.
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Das Protokoll ist in dem Punkt nicht zwingend bindend. Der Vermieter kann die richtigen Werte benutzen, und wenn er diese nachweisen kann, um so besser. Ihr könnt ja darum bitten, euch die Zähler in der Wohnung nochmal anschauen zu können zur Überprüfung.
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Die Rechtsprechung stellt an eine Verwertungskündigung ziemlich hohe Ansprüche, wie diese begründet sein muss. Hier in diesem Beispiel bezieht sich der Vermieter aber ja noch nicht mal auf diesen Grund gemäß Gesetz. Deshalb ist es per se keine Verwertungskündigung.
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Somit dürfen die in der Wohnung verbliebenen Besitztümer des Verstorbenen nicht durch die Witwe bzw. die weiteren Erben geräumt werden
Natürlich darf die Frau das. Denn sie tut das ja nicht als Witwe oder Erbin, sondern als Mieterin. Und in der Rolle hat sie Pflichten gegenüber dem Vermieter. Niemand kann ihr verwehren, diesen Pflichten nachzukommen. Selbstverständlich darf sie die Sachen nicht einfach so für sich beanspruchen als ihr Eigentum, sondern es muss eingelagert werden bis klar ist, wie es damit weiter geht.
Wie muss sich die Witwe nun verhalten, wenn der Mietvertrag ausläuft?
Sie sollte mit dem Nachlassgericht Kontakt aufnehmen um abzusprechen, wie die Sache laufen soll und was mit den Gegenständen passieren soll. Eventuell bekommt sie die Freigabe, darüber zu verfügen. Denn wenn der Staat Erbe sein soll, interessiert dieser sich nicht für Kleinkram, sondern allenfalls nur, wenn etwas wirklich Wertvolles dabei sein sollte.
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Ein öffenticher Weg. Somit betrifft der Weg das ganze Grundstück und somit sind die Kosten auch unter allen aufzuteilen, wie es im o.g. Gesetz vorgesehen ist.
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Das kommt auf die genaue Situation vor Ort an, und somit kann die Frage hier gar nicht beantwortet werden. Die Beschreibung hört sich so an, als könnten diesen Weg theoretisch auch die Mieter des OG nutzen, unabhängig davon ob sie es tun oder nicht. Führt dieser Weg aber beispielweise ausschließlich in den Garten, wo es anderen untersagt ist, rein zu gehen (da zur Miete im EG gehörend), dann könnte es etwas anderes sein.
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Eine gesetzliche Grundlage scheint es dafür ja leider nicht zu geben.
Doch, die gibt es:
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
Mit anderen Worten, wenn nicht im Vertrag steht, dass nach WE verteilt werden soll, dann könnten Mieter beanstanden, dass nicht nach dem Verhältnis der Wohnfläche gerechnet wurde.
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das bei Hausflurbeleuchtung und den Betrieb der Gas Zentralheizung und einen 2 Personen Haushalt sehr hoch ist
Kommt drauf an, was da an Verbrauchern alles dran hängt. Vielleicht wurde etwas in eine Steckdose des Allgemeinstroms eingesteckt, was nicht über dieses laufen dürfte.
Wo kann ich das nachlesen?
In §387-390 BGB.
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Ich bekomme nicht einmal eine Antwort auf meine Anfrage
Dazu ist ein Vermieter auch nicht verpflichtet. Der Vermieter hat seine Abrechnung gemacht. Wenn man als Mieter etwas für falsch hält, muss man das sachlich erklären.
bekomme ich auch vermutlich keinen Termin für die Belegeinsicht
Dazu ist ein Vermieter verpflichtet und es gibt Mittel, ihm dafür Druck zu machen. Aber da die Strompreise tatsächlich gestiegen sind, halte ich den Betrag für plausibel. Eine Überprüfung wird also vermutlich nichts anderes ergeben.
Was ich noch nicht verstanden habe, warum links auf dem Aufkleber unter 1.8.0 18.743kWh steht
Ich denke, diese 1.8.0 ist eher nur verwirrend und hat keine weitere Bedeutung. Ich weiß jedenfalls nicht, was dies bedeuten soll. Auf dem Aufkleber steht "Datum" darüber, aber das ergibt auch keinen rechten Sinn. Fakt ist, dass ein neuer Zähler bei etwa Null beginnt zu laufen. Somit sind die 568 kWh als Verbrauch auf dem neuen Zähler plausibel. Der Verbrauch des alten Zählers bis zum Wechsel kommt hinzu. Würde man die Rechnung einsehen, sind dort sicherlich beide Zähler aufgeführt mit ihren jeweiligen Werten.
Ich habe keine Nachzahlung daher kann ich auch nichts abziehen.
Somit ergibt sich nach Abzug der richtigen Vorauszahlung ein entsprechend höheres Guthaben. Das fordert man vom Vermieter. Sollte er es nicht auszahlen, verrechnet man das nach vorheriger Ankündigung mit der laufenden Miete. So ist das nach dem Gesetz vorgesehene Vorgehen. Also im Prinzip ganz einfach für einen Mieter. Wenn der Vermieter meint, dass die Einwände falsch sind, wird er sich schon entsprechend äußern in einer Antwort.
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steht rechts auf dem Aufkleber
Rechts auf dem Aufkleber steht die Zählernummer des ausgebauten Zählers.
Davon abgesehen kann man sich die Rechnungen vom Vermieter zeigen lassen, und dann kann man die Beträge vergleichen.
Ich habe aber 600 € mehr an Nebenkostenvorauszahlungen geleistet
Wie gesagt, den korrekten Betrag abziehen von den Gesamtkosten, und dann ergibt sich ja der korrekte Betrag zur Nachzahlung
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Wie ist es möglich das unter 1.8.0 auf dem Aufkleber 18.743kWh steht aber auf der digitalen Anzeige nur 568kWh?
Die 18743 ist offenbar der Stand des alten Zählers zum Zeitpunkt des Ausbaus. Daher kann ich jetzt von der Beschreibung her kein Problem erkennen. Der neue Zähler kann nicht des Stand des alten anzeigen, das ist nie.
Was kann ich machen, dass ich meine nicht berücksichtigten Nebenkostenvorauszahlungen zurück erhalte
Man berechnet selber, welche Nachzahlung sich ergibt, wenn die korrekte Vorauszahlung abgezogen wird und überweist diesen Betrag.
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Ja, für §558 ist die Kappungsgrenze zu berücksichtigen. Es ist aber noch nicht ganz klar, wie die einvernehmliche Mieterhöhung einzustufen ist. Der Vermieter könnte diese nun in seiner Mieterhöhung mit verschmolzen haben. Es kann aber auch sein, dass diese als eine separate Vereinbarung vor der Mieterhöhung nach §558 anzusehen ist. Dies hätte zur Folge, dass der Vermieter ein Jahr mit der neuen Erhöhung warten muss, weil das Gesetz vorschreibt, dass die Miete bei Erhöhung nach §558 15 Monate unverändert gewesen sein muss. Kommt drauf an, wie es genau abgelaufen ist.
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Das habe ich im Eingangsbeitrag wohl etwas falsch heraus gelesen.
Und kleine Anmerkung, dass das Wort Mietindex irreführend ist. Denn es gibt die Indexmieterhöhung, die etwas anderes ist als die Erhöhung nach dem Mietspiegel.
dadurch ergeben sich für den Mietindex keine nennenswerten Änderungen
Wenn sich keine Änderungen ergeben, weil der Mietpreis schon im mittleren Bereich ist, verstehe ich nicht, wie man dann von einer Verdopplung der Erhöhung sprechen kann.
Also Fazit: Ich muss es akzeptieren
So schnell gehts dann doch nicht. Man müsste sich die Erhöhung genauer anschauen. Bei einer kombinierten Erhöhung wegen Modernisierung und nach dem Mietspiegel kann die Kappungsgrenze zwar überschritten werden, jedoch ist die Erhöhung auf den Betrag gedeckelt, den der Vermieter durch die Modernisierung beanspruchen könnte (BGH Urteil vom 16.12.2020, Az.: VIII ZR 367/18).
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Würde ein neuer Mietvertrag statt einer Verlängerungsergänzung irgendetwas ändern?
Nein, das macht keinen Unterschied. Der Mieter möchte ja seinerseits nur begrenzt da bleiben. Problematisch wird es immer nur dann, wenn der Mieter dauerhaft bleiben wollen würde, aber der Vermieter die Mietzeit begrenzen will.
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