Wie geht das denn?
Ganz einfach. Der Vermieter nimmt die Schlüssel beim Termin nicht an und geht wieder. Das ist damit gemeint, nicht die Feststellung von Schäden.
Wie geht das denn?
Ganz einfach. Der Vermieter nimmt die Schlüssel beim Termin nicht an und geht wieder. Das ist damit gemeint, nicht die Feststellung von Schäden.
Bei dieser erneuten Monatge handelt es sich nicht um eine Wartung. Eine Wartung wäre eine Funktionsprüfung. Damit war es ja in diesem Beispielfall nicht getan. Die Geräte mussten wieder montiert werden.
Die Aussage des Mieters, er habe die Geräte nicht abgenommen, ist unglaubwürdig. Denn wer sonst sollte es gewesen sein, er hat alleiniges Besitzrecht an der Wohnung. Und wenn es Gäste des Mieters waren, hat das der Mieter auch zu verantworten.
Hier geht es um einen Schadenersatzanspruch des Vermieters. Der Mieter hat es zu dulden, dass die Rauchwarnmelder montiert sind und montiert bleiben müssen, weil das in den Landesbauverordnungen so vorgeschrieben ist. Somit kann der Vermieter, sofern sich keine anderen hier nicht genannten Aspekte ergeben, Schadenersatz verlangen in Form der Kosten des Handwerkers.
§ 573 II Nr. 2 BGB setzt keine Interessenabwägung voraus
Dieser Satz nicht, richtig. Aber der Absatz 3 des gleichen Paragraphen erfordert es, dass die Kündigung begründet wird. Einfach nur eine Nennung der berechtigten Person reicht nicht aus. Es müssen die Umstände dargelegt werden.
Für den Mieter spielt es im Ergebnis doch keine Rolle, ob man es eine Interessensabwägung nennt oder Rechtmißbräuchlich. Er muss in die Lage versetzt werden zu beurteien, ob die Kündigung berechtigt ist, um sich ggf. dagegen wehren zu können.
Aber okay, ich formuliere meine Meinung anders, was aber am Inhalt nichts ändert. Ich denke, die Kündigung könnte vielleicht rechtsmißbräuchlich sein, da die Tochter bereits eine eigene Wohnung hat und "nur" wegen Besuchern eine größere will.
Meiner Ansicht nach ist der Wunsch hinsichtlich der Begründung nicht ganz ausreichend, um damit darlegen zu können, dass dieses Interesse höher zu bewerten ist als der Wunsch den Mieters, in der Wohnung zu bleiben, und ich habe Zweifel, ob das ein Gericht im Streitfall anerkennen würde.
Wenn die Tochter beispielsweise Nachwuchs bekommen würde, oder ihren Partner einziehen lassen wollte und daher mehr Platz benötigt wird, dann ist das nachvollziehbar und wichtig, um vernünftig die Lebensplanung zu gestalten. Doch hinsichtlich einem Besuch würde das doch eher Fragen aufwerfen. Einen Besuch kann man auch im Hotel/Pension einquartieren. Es geht um eine Interessensabwägung.
Ein weiteres gutes Beispiel für die Differenzierung, die darkshadow erklärt hat, zeigt auch die immer währende Diskussion über Aufzugskosten. Ein Mieter, der im Erdgeschoß wohnt, muss die Kosten des Aufzugs mit tragen, obwohl er den Aufzug in der Praxis nicht benutzt. Aber er könnte es theoretisch, ob in den Keller zu fahren, oder hoch einen Nachbarn besuchen, egal. Der Aufzug gehört zu der Einheit des Hauses dazu.
Was aber nun auch gelegentlich vorkommt ist, dass die Erdgeschoßwohnung außerhalb des Treppenhauses einen separaten Eingang hat. Durch diese bauliche Trennung hat der Mieter gar keine Veranlassung, in das Treppenhaus zu gehen. Somit muss er in dem Fall keine Aufzugskosten mit bezahlen.
Und nach diesem Beispiel folgend ist es hier auch so, dass der Mieter keinen theoretischen Nutzen von der Brandmeldeanlage hat. Klar schützt die Anlage den Mieter auch, wenn es im Supermarkt brennt, aber das ist sekundär. Wenn es anderswo im Haus brennt, reagiert die Anlage nicht. Somit ist kein direkter theoretischer Nutzen gegeben. Daher sollte hier der Supermarkt die Kosen der Brandmeldeanlage allein tragen müssen.
die 15-20% kommen die nur wenn man die erhöhen würde, auf die Grundmiete
Um es konkreter zu sagen. Bei einer Grundmiete von 230€ kann aufgrund der Kappungsgrenze (als Beipsiel bei 20%) höchstens auf 276€ erhöht werden, und nicht direkt auf 310€ die sich durch einen Mietspiegel ergeben könnten.
Beim Betrag, den man dem Vermieter zu überweisen hat, kommt dann natürlich die NK Vorauszahlung noch oben drauf.
wenn in dem Mietvertrag vor 50 Jahren drinsteht, dass der Mieter beim Auszug eine Endrenovierung machen muss, hat die neuere Rechtsprechung keinen Einfluß darauf?
Nein. Das hast du falsch verstanden. Falls in dem alten Mietvertrag eine Formulierung drin steht, die nach heutiger Rechtsprechung nicht mehr gilt, dann muss man als Mieter auch nicht renovieren. Die Klausel wäre unwirksam.
Darkshadow hatte versucht zu erklären, dass wir das ja nicht beurteilen können, weil wir den Vertrag nicht kennen, was da genau drin steht. Und das dürfen wir auch gar nicht, weil das individuelle Rechtsberatung wäre. Daher müsstest du einen Anwalt fragen, falls du dir unsicher bist, wenn du den Vertrag nochmal genau liest.
Für die Modernisierungsankündigung ist das ausreichend. Ein genauer Termin muss dann noch separat mit dir abgesprochen werden, wenn es soweit ist.
Eventuell möchtest du einfach mal bei deinem Vermieter nachfragen, wie die aktuelle Zeitplanung ust und wann du dran sein wirst. Miteinander reden ist immer erlaubt.
ob die Schlüsselübergabe so rechtlich in Ordnung wäre?
Ja das ist kein Problem. Ein Vermieter muss die Übergabe nicht persönlich vornehmen. Er kann jemand Beliebigen beauftragen, also auch den Nachmieter.
und wegen fehlendem Übergabeprotokoll - Probleme bekommen?
Kein Problem, wenn der Vermieter kein Protokoll braucht. Aber du solltest darauf bestehen, sodass dir nicht Schäden angelastet werden, die du gar nicht verursacht hast, sondern z.b. der Nachmieter beim Einzug. Außerdem sollten auch sämtliche Zählerstände inkl. Strom, Wasser, Heizung etc. aufgeschrieben werden.
zur Kenntnis genommen wurden und da keine Antworterfolgte auch akzeptiert sind
Keine Antwort bedeutet nicht automatisch die Akzeptanz deiner Einwände. Schweigen bedeutet nicht Zustimmung. Es ist allenfalls eine Vermutung, dass der Vermieter deine Begründung vielleicht so annimmt und nichts weiter unternimmt. Er ist nicht zu einer Antwort verpflichtet.
Ich würde daher nun nicht mehr schreiben, bevor der Vermieter nicht Stellung auf deinen Brief bezieht oder sonst wie reagiert. Es würde sich daran nichts ändern.
Letztendlich will der Eigentümer das Grundstück/Gebäude ja durchaus selbst für sich nutzen, allerdings in anderer Form, d.h. Neubau.
Wir dürfen nicht die Gesetze interpretieren, wie es uns gerade passt, sondern wie es vom Gesetzgeber gemeint ist. Und danach fällt ein Abriss und Neubau klar unter wirtschaftliche Verwertung. In §573 (2) 2 BGB (Eigenbedarf) ist von wörtlich "den Räumen" die Rede, und damit sind die bereits vorhandenen Räume gemeint und nicht von neue. Und es steht auch nichts von Nutzung des Grundstücks da drin, sondern nur von den Räumen.
Angenommen, er würde einen Eigenbedarf erklären und dann umfangreich umbauen/anbauen, würde vermutlich auch kein Hahn danach krähen.
Vermutlich. Aber das hat er nicht. Die Sachlage ist eine andere. Du kannst nicht sagen, der Vermieter hätte es auch anders planen können, somit ist das Falsche auf einmal richtig. Ein Richter schaut auch nur die Dokumente an, die vorliegen.
Korrekt, die entstehen ihm ja. Einfach ausgedrückt: Er kann die Wohnung/das Grundstück ohne die Kündigung nicht beziehen
Das reicht lange nicht aus. Es gehören viel mehr Überlegungen dazu. Wenn du BGH Urteile zum Thema wirtschaftliche Verwertung liest, wirst du sehen, dass sehr hohe Anforderungen an die Begründung der "erheblichen Nachteile" gestellt werden. Beispiel: Wenn der Eigentümer ein neues Haus bauen kann, warum dann nicht auf einem anderen Grundstück. Und solche Argumente, dass es sein Heimatgrundstück wäre, also gewisse ideelle Werte, zählen hier nicht. Denn diese kann man niemals höher bewerten als das Interesse des Mieters, in seiner Wohnung zu bleiben.
Um Mißverständnissen vorzubeugen, ich kann an dieser Stelle keine Einschätzung geben, ob die Kündigung wirksam ist. Wie auch, ich kenne ja die Begründung nicht mal. Ich habe nur Informationen gegeben was man sich zur Prüfung der Kündigung anschauen sollte. Im Zweifel mit Beratung durch einen Anwalt.
Kommt eine Kündigungssperrfrist in Frage?
Nein. Diese gibt es nur, wenn ein Miethaus in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt wird oder der Erwerber eine Personenmehrheit ist.
Was muss alles in einem Widerspruch stehen?
Die Begründung für den Widerspruch ist das wichtigste. Gemäß §574 BGB ist ein Widerspruch möglich, wenn die Kündigung für den Mieter oder die Angehörigen des Haushalts eine Härte bedeuten würde. Dazu kann auch gehören, wenn Ersatzwohnraum nur zu unzumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.
Welche Gründe das in deinem Fall sind, kannst nur du wissen, das ist individuell bei jemand anders.
sein Mandant beabsichtige das derzeitige Wohnhaus zurrückzubauen, um dann auf dem Grundstück ein entsprechendes neues Anwesen für sich und seine Familie zu errichten
Diese Absicht des Eigentümers fällt unter die Kategorie "wirtschaftliche Verwertung", nicht Eigenbedarf. Und dafür ist es erforderlich, dass dem Vermieter ohne der Kündigung erhebliche Nachteile entstehen würden. Wenn diese erheblichen Nachteile nicht in der Kündigung substantiiert dargelegt sind, ist die Kündigung ungenügend begründet und möglicherweise unwirksam.
Ich denke, hier gilt auch den § 548 BGB
Eine Verjährung bedeutet nicht, dass man nicht mehr berechtigt ist, eine Forderung zu stellen oder der Rechtsanspruch erloschen wäre, sondern es bedeutet, dass der Schuldner die Forderung zurück weisen kann mit der Einrede der Verjährung.
Es gibt allerdings noch den §215 BGB, laut dem der Vermieter mit der vorhandenen Kaution auch nach Eintritt der Verjährung noch aufrechnen kann. Nur darüber hinaus gehende Forderungen, falls die Kaution nicht ausreicht, kann man dann zurück weisen.
enthaltenen Forderungen, die aus mehreren Gründen nur in winzigem Teil berechtigt sind
Dann solltest du dich natürlich dagegen wehren, wenn Beträge in der Abrechnung nicht berechtigt sind. Es hört sich so an, als ist das nicht geringfügig.
Das hängt davon ab, ob man für diese berufliche Veränderung eine Wahl hatte, oder ob man aufgrund des Arbeitsvertrags zu der Versetzung gezwungen war und man ansonsten seinen Arbeitsvertrag verloren hätte. Nur im letzten Fall wäre das Interesse des Mieter auf Auflösung höher zu bewerten als das des Vermieters, am Vertrag festzuhalten.
Es bleibt aber, was oben schon gesagt wurde. Eine einseitige Kündigung durch dich ist aufgrund des gemeinsamen Vertrags nicht möglich. Kündigen kannst du nur mit dem Mitbewohner gemeinsam.
Deine Aussage kann man nur so verstehen, dass selbst bei einem Betrug, keine fristlose Kündigung möglich wäre.
Sie ist nicht unmöglich, aber die Anforderungen dafür sind sehr hoch, wenn diese Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten soll.
Selbst bei einem Hausfriedensbruch, was ja eine noch größere Belastung des Vertrauensverhältnises ist, erfordert eine fristlose Kündigung eine vorherige Abmahnung und erst im Wiederholungsfall ist eine Kündigung möglich. Nur wenn der Vorfall sehr schwerwiegend ist, weil es beispielsweise bei einer Begegnung während des Hausfriedensbuchs zu tätlichen Angriffen durch den Vermieter kam, ist im Sinne des §543 (3) 2 BGB eine Abmahnung entbehrlich (siehe LG Bonn vom 05.06.2014 - 6 S 173/13).
Warum sollte eine Straftat vom Vermieter zum Nachteil vom Mieter nicht zur Kündigung berechtigten?
Du weißt selber sehr genau, dass Recht haben und Recht bekommen oftmals weit auseinander liegen. Ein Richter wird in diesem Fall danach schauen, ob denn der Mieter die Abrechnung geprüft hat durch Belegeinsicht. Und wenn sich heraus stellt, dass die Abrechnung falsch ist, kann man Korrektur verlangen, und die Sache ist erledigt.
Außerdem übersieh bitte nicht, dass eine fristlose Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedarf. Und der Grund ist sicherlich nicht so gravierend, dass die Abmahnung gemäß §543 Abs.3 Nr.2 BGB entbehrlich ist. Denn in diesem Fall kann der Vermieter sehr leicht sagen, dass es keine Absicht war, eben nur ein Fehler. Das ist viel zu dünn.
Ich kann aufgrund der geschilderten Umstände in diesem Fall nur davon abraten, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Ich habe große Zweifel, dass ein Gericht diese im Streitfall bestätigen würde. Zuerst muss Belegeinsicht gemacht werden um heraus zu finden, wo der Fehler ist. Und erst dann kann man weiter schauen. Ein Schrtt nach dem anderen bitte. Dem Fragesteller juckt es sicherlich schon in den Fingern, die Kündigung zu schreiben. Aber das geht nicht ohne vorherige Prüfung.
Also komme ich so auf gar keinen Fall aus dem Vertrag?
Doch natürlich kommst du aus dem Vertrag, mit der Kündigungsfrist von 3 Monaten, sofern nicht ein Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit im Vertrag vereinbart ist.
sondern aus diesem Mietvertrag raus zu kommen und das am besten fristlos
Damit wird dir das nicht gelingen! Selbst wenn es angenommen Betrug wäre, wäre das eine rein strafrechtliche Angelegenheit. Daraus begründet sich noch lange kein Recht zur Kündigung.
Du solltest dein Recht auf Belegeinsicht beim Vermieter wahrnehmen. Mach einen Termin mit ihm und lass dir die Rechnung der Wartung zeigen. Wenn er eine hat, dann kannst du ihn fragen, wie das möglich ist, wenn doch niemand bei dir war. Hat er keine Rechnung, dann muss die Abrechnung korrigiert werden.
Meiner Meinung nach ist die Klausel mit der Auszahlung nach 6 Monaten wirksam. Grund ist, dass ein Vermieter ohnehin nicht verpflichtet ist, die Kaution sofort zurück zu geben. Es ist sein Recht, sich vorzubehalten, eventuelle Ansprüche erst noch zu prüfen. Und es gibt kein Gesetz, das ihm vorschreibt, wie lange er sich damit Zeit lassen kann, mal von der Verjährung abgesehen. Aus diesem Grund ist die Klausel keine Benachteiligung für den Mieter.
Es ist aus deiner Beschreibung nicht eindeutig, wie das Vertragsverhältnis genau gestaltet ist. Es gibt 2 Möglichkeiten. 1) Deine Mietbewohnerin hat einen Vertrag mit dem Eigentümer, sie ist also Hauptmieterin. Und sie hat einen weiteren Vertrag mit dir gemacht für die Untervermietung. Oder 2) Ihr beide steht beide in einem gemeinsamen Vertrag, den ihr zusammen mit dem Eigentümer gemacht habt. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Beantwortung deiner Frage.
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