Abnahme der Wohnung verweigert

  • Hallo zusammen!

    Vorab - dieses Thema passt vermutlich genau so gut in "Instandhaltung und Reparaturen", da der Fokus aber auf der Tatsache der verweigerten Abnahme der Wohnung liegt, habe ich es in "Kündigung" gepackt :)


    Einer Person A wird die Abnahme der Wohnung beim Abnahmetermin mit dem Vermieter verweigert. Grund dafür ist, dass an den Wänden stellenweise leichte dunkle Schattierungen oder Striche zu sehen sind. Jedoch ohne genaues Hinsehen sind diese bemängelten Stellen mit bloßem Auge bei normalem Licht kaum erkennbar, wenn man nicht danach sucht. A ist Laie und hält die Schattierungen und Striche für gewöhnliche Abnutzung, die in einer Wohnung stattfindet, wenn Menschen darin leben.


    Die Schattierungen/Striche sind an den Stellen, wo einmal Möbel standen, die die Wand berührt haben oder irgendwann mal etwas die Wand berührt hat. Damit sind sie überwiegend auf Bodenhöhe. Teilweise ist auch die Wandfarbe neben den Steckdosen und Lichtschaltern nicht mehr glänzend weiß.

    Nun wird Person A dazu aufgefordert zu streichen. Es ist wohl nicht ausreichend die entsprechenden Stellen zu überstreichen, da man dann ja wiederum erkennen dürfte, dass nur nachgebessert wurde, also müsste man alles streichen. Die komplette Wohnung aufgrund dieser kleinen Mängel zu streichen hält A jedoch für unverhältnismäßig. A hat in der Wohnung gerade einmal 8 Monate verbracht.

    Es handelte sich um einen Erstbezug, bei Einzug waren alle Wände somit frisch gestrichen und neu. Allerdings mussten noch viele Nacharbeiten gemacht werden bzw. wurden nicht durchgeführt. Bspw. fiel regelmäßig das Wasser bzw. Warmwasser aus, ebenso der Strom, lange Zeit fehlte ein Geländer am Treppenaufgang zur Wohnung und am Balkon. Diese und weitere Mängel waren Gründe für die fristgerechte Kündigung.


    Die Vermieterin ist unkooperativ und nicht bereit auf einer sachlichen Ebene zu sprechen.


    Wie seht ihr die Situation?

  • Grund dafür ist, dass an den Wänden stellenweise leichte dunkle Schattierungen oder Striche zu sehen sind. Jedoch ohne genaues Hinsehen sind diese bemängelten Stellen mit bloßem Auge bei normalem Licht kaum erkennbar, wenn man nicht danach sucht.

    Unabhängig davon, ob man verpflichtet ist Schönheitsreparaturen vorzunehmen oder dass das gar als Beschädigung zu werten wäre, kann man aus diesem Grund nicht die Wohnungsabnahme verweigern. Die Wohnung muss bloß besenrein und leer übergeben werden. Nicht erforderlich ist die Beseitigung von Schäden oder die Vornahme von Schönheitsreparaturen. § 546 BGB spricht nämlich nur von der Rückgabe und sagt nicht in welchen Zustand diese erfolgen muss.

    Bezüglich der Schattierungen dürfte man nach den Beschreibungen im Fall wohl nicht von einem Renovierungsbedarf ausgehen. Diese müssten dann auch noch innerhalb des Mietvertrages geregelt sein. Auch nach Beschädigungen klingt es in diesem fiktiven Fall nicht. sondern nach einen bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    In meinen Augen hat A nicht die Verpflichtung hier zu streichen, da die Wohnung wohl kaum als renovierungsbedürftig anzusehen sein wird.

  • Zwar hat der M Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch n. § 538 BGB grundsätzlich nicht zu vertreten, allerdings darf der VM die durch Gebrauch notwendigen Renovierungsarbeiten wirksam auf den M übertragen.

    Ist eine Schönheitsreparaturpflicht mietvertraglich wirksam, d. h. mit konkretem Bezug auf Abnutzung vereinbart, schuldet sie der M selbst nach kurzer eigener Mietdauer, wenn sie fällig sind. Zeigen sich an den bei Erstbezug tadellos übergeben Wänden "Schattierungen, Striche" oder Abnutzungspuren "neben den Steckdosen und Lichtschaltern", sind diese nunmehr geschuldet und durch Neuanstrich tasächlich zu renovieren.
    Hier darf der VM mängelfreie Abnahme, nicht etwa Rücknahme der Mietsache, verweigern und auf Vornahme der Schönheitsreparaturen "sachgerecht in mittlerer Art und Güte", mithin tatsächlich in der vollen Fläche derjenigen Wände mit reklamierter Abnutzungen bestehen.

    Ohne wirksame Renvovierungsklausel stellen hingegen die monierten Gebrauchsspuren keine "nicht unerhebliche Beeinträchtigung" oder gar Beschädigung dar, die der M zu beseitigen hätte.

    G Toschi

  • Einer Person A wird die Abnahme der Wohnung beim Abnahmetermin mit dem Vermieter verweigert.

    Wie geht das denn? Ein Abnahme, in welcher Form auch immer, ist gar nicht vorgschrieben. Man könnte den Schlüssel auch einfach, am besten nachweisbar, pünktlich zum MV Ende im Briefkasten des Vermieters deponieren. Was dann an Beschädigungen, und/oder Schönheitsreparaturen usw. noch ansteht, müsste man halt zur Not vor Gericht klären.

  • Ganz einfach. Der Vermieter nimmt die Schlüssel beim Termin nicht an und geht wieder.

    Ergo, werfe man den Schlüssel in den Briefkasten ders Vermieters, am besten pünktlich, wenn man meint das die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand ist? Das Eine Abnahme verweigert wurde, oder ob überhaupt eine erfolgt ist oder in welcher Form auch immer, hat doch grundsätzlich eh für keine der beiden Seiten eine gesteigerte Relevanz. Unterm Strich bleibt halt, das es Unstimmigkeiten über den Zustand gibt.

    2 Mal editiert, zuletzt von AJ1900 (28. Mai 2019 um 14:50)

  • ob überhaupt eine erfolgt ist oder in welcher Form auch immer, hat doch grundsätzlich eh für keine der beiden Seiten eine gesteigerte Relevanz

    In dem Punkt bist du im Irrtum. Falls die Übergabe in der Form eines beidseitig unterschriebenen Protokolls erfolgt ist (was keiner tun muss, ich meine wenn erfolgt), dann hat das sehr wohl gesteigerte Relevanz. Dieses Protokoll hat dann verbindlichen Charakter. Man nennt das negatives Schuldanerkenntnis. Das bedeutet, der Vermieter kann hinterher nur noch arglistig vertuschte Schäden geltend machen, ansonsten keine mehr.

    Aber das nur am Rande aufgrund deiner Anmerkung. Darum geht es ja in dieser Frage nicht.

  • Falls die Übergabe in der Form eines beidseitig unterschriebenen Protokolls erfolgt ist (was keiner tun muss, ich meine wenn erfolgt), dann hat das sehr wohl gesteigerte Relevanz.

    Korrekt.

    Dieses Protokoll hat dann verbindlichen Charakter.

    Korrekt.

    Das bedeutet, der Vermieter kann hinterher nur noch arglistig vertuschte Schäden geltend machen,

    Korrekt.

    Aber das nur am Rande aufgrund deiner Anmerkung.

    Ja, das war leicht missverständlich formuliert.

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