Abrechnung über Mietkaution nach vereinbarter Frist

  • Hallo zusammen,

    Ich brauche Eure Hilfe zu einer wichtigen Frage.

    Im Rahmen einer Räumungsklage wurde nach Einigung der Parteien in einem Beschluss des Amtsgerichts Folgendes festgelegt:

    1. Der Mieter verpflichtet sich die Wohnung bis 30.07.2018 geräumt und besenrein an den Vermieter herauszugeben.

    2. Der Vermieter verpflichtetet sich, über die Kaution innerhalb einer Frist von 6 Monaten abzurechnen und einen sich etwaig ergebenen Restbetrag an den Mieter auszukehren. Die Nebenkosten werden wie bisher abgerechnet, wobei der Vermieter einen Einbehalt in Höhe von 100,00 € für eventuelle Salden aus den offenen Nebenkostenabrechnungen gestalten darf.

    Ich, Mieter, habe die Wohnung am 25.07.2018 "geräumt und besenrein" an den Vermieter übergeben. Begleitet wurde ich von einem sachkundiger Wohnungsabnehemer, der ein Übergabeprotokoll gefertigt hat. Der Mieter hat auch ein Wohnungsübergabeprotokoll gefertigt, das ich unterschrieb.

    Die Abrechnung der Kaution erhielt ich erst nach meine Aufforderung, die Kaution zurückzuerstatten, am 12.05.2019 - also nach der am 31.01.20148 abgelaufenen Frist.

    Abgesehen von den in der Kautionsabrechnung enthaltenen Forderungen, die aus mehreren Gründen nur in winzigem Teil berechtigt sind, möchte ich wissen:

    Ist die Kautionsabrechnung überhaupt gültig, wenn sie nach der Frist zugestellt worden ist?

    Darf der Vermieter Forderungen nach abgelaufener Frist stellen?

    Ich denke, hier gilt auch den § 548 BGB (wie im Fall Einforderung der Kosten für Mängel aus Übergabeprotokoll erfolgt erst ein Jahr nach Beeendigung des Mietvertrags) .

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Meinungen

  • Die Kaution selbst unterliegt nicht der Regelung von § 548 BGB. Daher kann auch die Abrechnung später erfolgen. Die Frist aus dem Vergleich/Beschluss ist auch keine Verjährung, sondern begründet dann nur den Verzug.

    Die Frage ist nur, was der Vermieter alles mit der Kaution verrechnet werden kann, da greift dann § 548 BGB in dem Ersatzansprüche usw. verjährt sind. Das betrifft aber nur Ansprüche wegen Verschlechterung oder Änderung der Mietsache, nicht etwa Mietrückstände.

    Dann hat man immer noch das Problem mit der Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen, die möglich ist, wenn die Ansprüche jemals aufrechenbar gegenüber gestanden haben, vgl § 215 BGB

    Daher muss das für jeden Anspruch gesondert geprüft werden.

  • Ich denke, hier gilt auch den § 548 BGB

    Eine Verjährung bedeutet nicht, dass man nicht mehr berechtigt ist, eine Forderung zu stellen oder der Rechtsanspruch erloschen wäre, sondern es bedeutet, dass der Schuldner die Forderung zurück weisen kann mit der Einrede der Verjährung.

    Es gibt allerdings noch den §215 BGB, laut dem der Vermieter mit der vorhandenen Kaution auch nach Eintritt der Verjährung noch aufrechnen kann. Nur darüber hinaus gehende Forderungen, falls die Kaution nicht ausreicht, kann man dann zurück weisen.

    enthaltenen Forderungen, die aus mehreren Gründen nur in winzigem Teil berechtigt sind

    Dann solltest du dich natürlich dagegen wehren, wenn Beträge in der Abrechnung nicht berechtigt sind. Es hört sich so an, als ist das nicht geringfügig.

  • Hallo darkshadow und Fruggel!


    Herzlich vielen Dank für Eure Antworten! Sie haben meine Zweifel aufgeräumt!

    Jetzt bin ich mir sicher, wie ich vorangehen kann.

    Ich hoffe, ich kann wieder einige Fragen Stellen, wenn ich wieder unsicher bin.

    Grüße

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