Eigenbedarfskündigung und Kündigungssperrfrist

  • Hallo allemal,

    ich brauche bitte dringend eure Hilfe.

    Zu meinem Fall: Meine Vermieterin hat ihrem Sohn das Haus übertragen ( im untergeschoss wohne ich und im Erdgeschoss eine Familie). Eigentümereintragung im Grundbuch ist beigefügt. Jetzt habe ich eine Eigenbedarfskündigung von seinem Anwalt bekommen, mit der Begründigung, sein Mandant beabsichtige das derzeitige Wohnhaus zurrückzubauen, um dann auf dem Grundstück ein entsprechendes neues Anwesen für sich und seine Familie zu errichten.

    Ich muss spätestens am 31.05 einen Widerspruch zuschicken.

    Meine Fragen:

    Kommt eine Kündigungssperrfrist in Frage?

    Was muss alles in einem Widerspruch stehen?

    PS: Ich wohne in einer grossen Stadt und die Mietverhältnisse sind eindeutig teurer als meine jetztige Wohnung. Eine teurere Wohnung kann ich mir nicht leisten.

    Vielen Dank für eure Antworten und gerne hilfreiche Tipps:)

    Herzliche Grüße

  • Kommt eine Kündigungssperrfrist in Frage?

    Nein. Diese gibt es nur, wenn ein Miethaus in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt wird oder der Erwerber eine Personenmehrheit ist.

    Was muss alles in einem Widerspruch stehen?

    Die Begründung für den Widerspruch ist das wichtigste. Gemäß §574 BGB ist ein Widerspruch möglich, wenn die Kündigung für den Mieter oder die Angehörigen des Haushalts eine Härte bedeuten würde. Dazu kann auch gehören, wenn Ersatzwohnraum nur zu unzumutbaren Bedingungen beschafft werden kann.

    Welche Gründe das in deinem Fall sind, kannst nur du wissen, das ist individuell bei jemand anders.

    sein Mandant beabsichtige das derzeitige Wohnhaus zurrückzubauen, um dann auf dem Grundstück ein entsprechendes neues Anwesen für sich und seine Familie zu errichten

    Diese Absicht des Eigentümers fällt unter die Kategorie "wirtschaftliche Verwertung", nicht Eigenbedarf. Und dafür ist es erforderlich, dass dem Vermieter ohne der Kündigung erhebliche Nachteile entstehen würden. Wenn diese erheblichen Nachteile nicht in der Kündigung substantiiert dargelegt sind, ist die Kündigung ungenügend begründet und möglicherweise unwirksam.

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (21. Mai 2019 um 12:47)

  • das derzeitige Wohnhaus zurrückzubauen, um dann auf dem Grundstück ein entsprechendes neues Anwesen für sich und seine Familie zu errichten.

    Nur zur Klarstellung, möchte er das Haus neubauen indem er momentan wohnt oder das in welchem du wohnst?

  • Kommt eine Kündigungssperrfrist in Frage?

    Leider nein, eine Sperrfrist würde greifen, wenn ein Wohnhaus zu Eigentumswohnungen umgewandelt wird. Das ist hier aber nicht der Fall. Hier soll eine Verwertungskündigung durchgeführt werden. Und da sollte man dringend mit den gleichen Waffen antreten. D.h. , dass man sich von einem Anwalt für Mietrecht beraten lässt.

  • Diese Absicht des Eigentümers fällt unter die Kategorie "wirtschaftliche Verwertung", nicht Eigenbedarf. Und dafür ist es erforderlich, dass dem Vermieter ohne der Kündigung erhebliche Nachteile entstehen würden.

    Das war auch mein erster Gedanke, allerdings bin ich mir da nicht so sicher. Letztendlich will der Eigentümer das Grundstück/Gebäude ja durchaus selbst für sich nutzen, allerdings in anderer Form, d.h. Neubau.

    Angenommen, er würde einen Eigenbedarf erklären und dann umfangreich umbauen/anbauen, würde vermutlich auch kein Hahn danach krähen.

    Gegebenenfalls hat der Vermieter auch einen guten Grund für den Neubau (ich lese hier was von Untergeschoss, d.h. Souterrain).

    Und dafür ist es erforderlich, dass dem Vermieter ohne der Kündigung erhebliche Nachteile entstehen würden

    Korrekt, die entstehen ihm ja. Einfach ausgedrückt: Er kann die Wohnung/das Grundstück ohne die Kündigung nicht beziehen. Hier geht es ja nicht um Renditesteigerungen, o.ä. sondern um eine tatsächliche Eigennutzung.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Letztendlich will der Eigentümer das Grundstück/Gebäude ja durchaus selbst für sich nutzen, allerdings in anderer Form, d.h. Neubau.

    Wir dürfen nicht die Gesetze interpretieren, wie es uns gerade passt, sondern wie es vom Gesetzgeber gemeint ist. Und danach fällt ein Abriss und Neubau klar unter wirtschaftliche Verwertung. In §573 (2) 2 BGB (Eigenbedarf) ist von wörtlich "den Räumen" die Rede, und damit sind die bereits vorhandenen Räume gemeint und nicht von neue. Und es steht auch nichts von Nutzung des Grundstücks da drin, sondern nur von den Räumen.

    Angenommen, er würde einen Eigenbedarf erklären und dann umfangreich umbauen/anbauen, würde vermutlich auch kein Hahn danach krähen.

    Vermutlich. Aber das hat er nicht. Die Sachlage ist eine andere. Du kannst nicht sagen, der Vermieter hätte es auch anders planen können, somit ist das Falsche auf einmal richtig. Ein Richter schaut auch nur die Dokumente an, die vorliegen.

    Korrekt, die entstehen ihm ja. Einfach ausgedrückt: Er kann die Wohnung/das Grundstück ohne die Kündigung nicht beziehen

    Das reicht lange nicht aus. Es gehören viel mehr Überlegungen dazu. Wenn du BGH Urteile zum Thema wirtschaftliche Verwertung liest, wirst du sehen, dass sehr hohe Anforderungen an die Begründung der "erheblichen Nachteile" gestellt werden. Beispiel: Wenn der Eigentümer ein neues Haus bauen kann, warum dann nicht auf einem anderen Grundstück. Und solche Argumente, dass es sein Heimatgrundstück wäre, also gewisse ideelle Werte, zählen hier nicht. Denn diese kann man niemals höher bewerten als das Interesse des Mieters, in seiner Wohnung zu bleiben.


    Um Mißverständnissen vorzubeugen, ich kann an dieser Stelle keine Einschätzung geben, ob die Kündigung wirksam ist. Wie auch, ich kenne ja die Begründung nicht mal. Ich habe nur Informationen gegeben was man sich zur Prüfung der Kündigung anschauen sollte. Im Zweifel mit Beratung durch einen Anwalt.

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