Hallo zusammen,
Ich brauche Eure Hilfe zu einer wichtigen Frage.
Im Rahmen einer Räumungsklage wurde nach Einigung der Parteien in einem Beschluss des Amtsgerichts Folgendes festgelegt:
1. Der Mieter verpflichtet sich die Wohnung bis 30.07.2018 geräumt und besenrein an den Vermieter herauszugeben.
2. Der Vermieter verpflichtetet sich, über die Kaution innerhalb einer Frist von 6 Monaten abzurechnen und einen sich etwaig ergebenen Restbetrag an den Mieter auszukehren. Die Nebenkosten werden wie bisher abgerechnet, wobei der Vermieter einen Einbehalt in Höhe von 100,00 € für eventuelle Salden aus den offenen Nebenkostenabrechnungen gestalten darf.
Ich, Mieter, habe die Wohnung am 25.07.2018 "geräumt und besenrein" an den Vermieter übergeben. Begleitet wurde ich von einem sachkundiger Wohnungsabnehemer, der ein Übergabeprotokoll gefertigt hat. Der Mieter hat auch ein Wohnungsübergabeprotokoll gefertigt, das ich unterschrieb.
Die Abrechnung der Kaution erhielt ich erst nach meine Aufforderung, die Kaution zurückzuerstatten, am 12.05.2019 - also nach der am 31.01.20148 abgelaufenen Frist.
Abgesehen von den in der Kautionsabrechnung enthaltenen Forderungen, die aus mehreren Gründen nur in winzigem Teil berechtigt sind, möchte ich wissen:
Ist die Kautionsabrechnung überhaupt gültig, wenn sie nach der Frist zugestellt worden ist?
Darf der Vermieter Forderungen nach abgelaufener Frist stellen?
Ich denke, hier gilt auch den § 548 BGB (wie im Fall Einforderung der Kosten für Mängel aus Übergabeprotokoll erfolgt erst ein Jahr nach Beeendigung des Mietvertrags) .
Vielen Dank im Voraus für Ihre Meinungen