Beiträge von Fruggel

    Nein. Ein Vermieter kann nicht dazu gezwungen werden, den Anschluss zu aktivieren. Der Vermieter hat seine vertragliche Pflicht bereits erfüllt, wenn er es erlaubt, dass der Mieter auf eigene Kosten den Anschluss legen lässt.

    Wenn der Mieter das in eigener Regie beim Kabelanbieter beauftragt, sollte aber eine schriftliche Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen werden, was beim Auszug passiert. Denn eventuell muss man die Sache dann wieder zurück bauen. Außerdem ist man aufgrund des Vertrags mit dem Kabelanbieter gezwungen, einem anderen Mieter den Zugang zum Knotenpunkt zur Verfügung zu stellen, wenn dieser das wünscht.

    Du siehst, es ist etwas komplizierter. Daher wäre es vielleicht sinnvoller, den Empfang über eine digitale Sat Antenne per DVB-T zu empfangen. Das kostet auch monatliche Gebühren, aber es ist schnell und kostengünstig eingerichtet.

    Gleichzeitig kann eine eventuelle Mietminderung dann auch rückwirkend ausgesprochen werden

    Ich befürchte, dass sich das als Irrtum heraus stellen wird. Eine rückwirkende Geltendmachung der Mietminderung kann in der Regel nur dann durchgesetzt werden, wenn man sich als Mieter nicht darüber bewußt war, dass man ein Recht auf Mietminderung hat. Andernfalls hat man das Recht verwirkt. Siehe dazu den BGH Beschluss vom 04.09.2018 - VIII ZR 100/18.

    Wir hoffen, die Frist zur Räumung wird nicht zu kurzfristig

    Indem man um Verschiebung des Termins bittet, weil man eine angemessene Zeit braucht, seine rechtliche Situation prüfen zu lassen, bedeutet das nicht, dass man seiner Pflicht zur Duldung nicht nachkommt. Mit einem Aufschub kann dir keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Nur wenn du die Maßnahme verhinderst, obwohl du sie hättest dulden müssen.

    Wir zahlen schon seit Erhalt der letzten Nebenkostenabrechnung unter Vorbehalt der Rückzahlung.

    Vielleicht wäre es besser, aufgrund der kraft Gesetz geminderten Miete auch tatsächlich weniger Miete an den Vermieter zu bezahlen. Die Nachzahlung aus einer Abrechnung hat damit nämlich rein gar nichts zu tun. Das ist wie der sprichwörtliche Vergleich zwischen Äpfel und Birnen. Die Höhe der Minderung muss jedoch mit einem Anwalt abgesprochen werden, weil das einer Einzelfallprüfung bedarf.

    und man zunächst auch den Grund kennen müsste, warum überhaupt der Balkon dann erneuert werden muss.

    Ja, das ist generell so. Denn du hast ja ohne dem Grund keine Möglichkeit, rechtlich prüfen zu lassen, ob du die Sache dulden musst oder du vielleicht einen Anspruch hast, die Maßnahmen zu verweigern. Es macht durchaus einen Unterschied, ob es eine Instandhaltung ist, oder ein anderer Grund dahinter steckt. Im Zweifel lass dich doch auch hierzu nochmal von einem Anwalt beraten.

    Ist das jetzt eine Instandhaltung? Modernisierung? Reparatur?

    Wahrscheinlich eine Instandhaltung. Denn eine Modernisierung erfordert es, dass die Wohnsituation verbessert wird. Und wenn es schon einen Balkon gab, dann kann man ja nicht von Verbesserung sprechen.

    Wir müssen sicher die Kosten für die Räumung übernehmen

    Nein. Nach §555a Abs. 1 BGB hat man die Maßnahme zu dulden. Dulden darf man wörtlich nehmen im Sinne von "über sich ergehen lassen". Dulden bedeutet nicht, dass man den Vermieter in irgend einer Weise aktiv unterstützen muss.

    aber was wäre eine fristgerechte Ankündigung?

    Das kann man nicht pauschal beantworten. Es hängt daon ab, wie sehr man von den Maßnahmen beeinträchtigt ist. Bei kleineren Dingen können 14 Tage reichen, bei größeren können bis zu 3 Monate erforderlich sein.

    Es gibt ja außer in seinem Interesse keinen Grund für einen neuen Balkon.

    Erkundige dich beim Vermieter, wenn der Hintergrund der Maßnahme unklar ist. Irgend einen Grund wird der Vermieter haben. Du verstehst sicher, dass wir hier im Forum das nicht wissen können.

    Man muss sich jetzt die Frage stellen, ob der Vermieter etwas erlangt hat ohne Rechtsgrund

    Das kann man allgemein nach generellen Grundsätzen beantworten ohne weitere Prüfung. Ich habe das in meiner Antwort schon angedeutet. Laut §560 Abs. 4 BGB erfordert die Anpassung der Vorauszahlung eine Erklärung in Textform an die andere Vertragspartei. Wenn diese Erklärung nicht gegeben wurde, dann gab es auch keine Anpassung der Vorauszahlung.

    Gemäß §812 BGB besteht die Möglichkeit, Geld zurück zu fordern, das geleistet wurde, ohne dass es einen rechtlichen Anspruch darauf gab. Dies unterliegt aber der gesetzlichen Verjährung.

    Jedoch verstehe ich nicht, warum du nicht einfach erst mal mit der Vermieterin sprichst und ihr das Problem erklärst, bevor du nach rechtlichen Lösungen suchst. Du sagst, das Verhältnis zur Vermieterin ist normal, also sollte man mit ihr reden können um eine Lösung zu finden.

    Zur Erläuterung deiner 2 Fehler, die du gemacht hast.

    - Man kann die Vorauszahlung der Nebenkosten auch als Mieter anpassen laut §560 Abs.4 BGB. Dazu ist aber nötig, dem Vermieter eine Information in Textform zu senden. Da diese Informtion nicht erfolgt ist, gab es also auch keine Anpassung.

    - Und zweitens solltest du die Nebenkostenabrechnung kontrollieren, unter anderem auch, dass dort die richtige Summe der Vorauszahlungen steht. Dann wäre es dir schon viel früher aufgefallen. Für die Kontrolle der Abrechnung hat man 12 Monate ab Erhalt Zeit.

    Edit: Schon witzig, wie ich es mit darkshadow immer wieder mal schaffe, fast gleichzeitig Antwort zu geben :D

    Habe eben auf meinen Zähler geschaut - ich soll dieses Jahre, also in sieben Monaten, fast 100 qm² Wasser verbraucht haben. Mein Zählerstand ist aktuell bei 161 qm³.

    Du kannst den Vermieter um eine Überprüfung des Zähler bitten mit der Begründung, dass es seit Einbau des Zählers eine unerklärliche Steigerung gibt, obwohl ihr an eurer täglichen Routine nichts geändert habt.

    Das kommt drauf an, wie der der Garten tatsächlich vertraglich gestellt ist. Ist er Mietsache eines bestimmten Mieters, kann man sich wehren, ist er nur zur Nutzung überlassen, kann man nichts machen.

    Eine Teilkündigung nach §573b BGB scheidet aus, da hierfür Voraussetzung wäre, dass neuer Wohnraum geschaffen wird.

    Ob es eventuell bauliche Vorschriften gibt, die gegen diese Umgestaltung sprechen, muss beim zuständigen Bauamt erfragt werden. Die Bauordnung ist Ländersache, und so kann es regionale Unterschiede geben.

    muss die Terrasse nicht zu 25% mit in den Mietvertrag angegeben werden

    Es gibt verschiedene Verordnungen der Wohnflächenberechnung. Und in der Regel muss die Verordnung bei der Berechnung verwendet werden, welche bei Abschluss des Mietvertrags galt.

    Wenn du aber jetzt den Gedanken im Kopf haben solltest, dass der Mieter die Terrasse deswegen nicht nutzen darf, weil deren Fläche nicht eingerechnet wurde, dann unterliegst du einem Irrtum.

    Was mächtest du denn eigentlich letztendlich erreichen? Das ist in dem ganzen Verlauf noch nicht klar geworden. Möchtest du dem Mieter das Leben schwer machen? Möchtest du die Miete erhöhen? Was ist dein Ziel?

    Wenn eine Terrasse vorhanden ist, dann kann man doch als Mieter davon ausgehen, dass die auch zur Benutzung vorgesehen ist und nicht nur zur Dekoration. Oder würdest du das nicht annehmen wenn du dir eine Wohnung mietest? Diese muss also nicht unbedingt im Mietvertrag aufgeführt sein.

    Der Haken an der Sache ist, dass es keinen Schaden gibt. Die Fliegengitter sind ja nicht beschädigt, sie lassen sich nur nicht mehr wie bisher befestigen. Das ist keine Beschädigung. Du wirst daher selber eine Lösung finden müssen.

    Und selbst wenn du bei deiner Meinung bleiben solltest, dass dir der Vermieter neue Fliegengitter besorgen muss, dann muss er nur den Zeitwert ersetzen, niemals den Wert neuer Fliegengitter. Es gilt immer der Grundsatz, dass ein Geschädigter nicht besser gestellt werden soll als wenn es den Schaden nicht gegeben hätte. Und da bleibt dann nur noch ein Betrag übrig, über den es sich nicht wirklich zu streiten lohnt.

    Bzgl. Mahnschreiben: Setzt man so etwas selbst auf oder muss das von einem Anwalt kommen?

    Einen Brief zwecks Mahnung kann man selber aufsetzen. Und das sollte man auch tun, denn unter Umständen kann es sein, dass du die Anwaltkosten nicht ersetzt bekommen kannst sondern selber tragen muss.

    Sollte es tatsächlich mal zu einer Klage kommen, wird die ja eh anwaltlich durchgeführt werden müssen...

    Müssen nicht. Beim Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang. Aber wenn man keine Erfahrung in den Dingen hat, sollte man sich helfen lassen. Es gibt einige Formalitäten zu beachten, ohne derer man die Klage schnell verlieren kann.

    Ich möchte auf die Nebenkostenabrechnung ein wenig genauer eingehen, dass es keine Mißverständnisse gibt. Ein Vermieter hat laut Gesetz 12 Monate Zeit, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Diese Zeit wird aber nicht ab dem Auszugsdatum gerechnet, sondern ab Ende des Abrechnungszeitraums. Also nehmen wir an, dr Abrechnungszeitraum wäre gleich dem Kalenderjahr, dann hat der Vermieter für das Jahr 2019 bis zum 31.12.2020 Zeit mit der Abrechnung. Vorher lohnt sich ein Mahnbesched nicht, weil der Vermieter noch nicht zu spät dran ist.

    Der Vermieter darf einen Teil der Abrechnung bis zur Fertigstellung oder spätestens bis Ende der Frist behalten. Allerdings nur, sofern eine Nachzahlung zu erwarten ist. Solltet ihr in den Jahren zuvor immer ein Guthaben bekommen haben, kann es anders aussehen.

    Ich würde weiterhin versuchen, den Vermieter zu kontaktieren, um zumindest eine Auskunft zu bekommen. Auch warum ein Notar nötig ist, das ist komisch.

    dass konkludent eine Vertragsänderung angenommen werden kann, von einer Vorauszahlung zur Pauschale

    Ja, das könnte vielleicht möglich sein je nach Umstände wie du sagst. Aber es ist eher unwahrscheinlich, dass dies gegeben ist. Denn in den gängigen Vertragsvorlagen ist es schon seit langer Zeit üblich, dass unten am Ende des Vertrags steht, dass Änderungen am Vertrag der Schriftform bedürfen. Damit wäre eine solche Änderung unwirksam.

    Auch dies sind nur Gedankenspiele meinerseits, was hypothetisch sein kann.

    Wie kann ich / Was darf ich im Mietvertrag ändern,

    Für diese Frage solltest du dir mal den §566 BGB anschauen. Dieser besagt, dass das ein neuer Eigentümer den Mietvertrag so übernehmen muss wie er ist. Das bedeutet, du kannst Änderungen am Mietvertrag nicht einseitig durchsetzen, sondern nur, wenn der Mieter dazu sein Einverständnis gibt.

    gilt hier auch ein Gewohnheitsrecht der jetzigen Mieter

    Diese Anmerkung bezieht sich wahrscheinlich auf die bisher nicht erfolgte Nebenkostenabrechnung. Ein Gewohnheitsrecht gibt es im Mietrecht nicht. Das bedeutet, falls im Vertrag vereinbart sein sollte, dass der Mieter eine Vorauszahlung leistet und der Vermieter jährlich abzurechnen hat, dann gilt das auch. Du dürfest dann künftig Abrechnungen machen.

    Wir dürfen hier im Forum keine Vertragsprüfung machen, das wäre Rechtsberatung. Daher nur allgemein gesagt, falls es vereinbart ist.

    Die angegebenen Größen der Wohnflächen stimmen nicht im Mietvertrag über ein.

    Hinsichtlich der Nebenkostenabrechnung ist das völlig bedeutungslos. Denn der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil bestimmt, dass in der Abrechnung die tatsächliche Wohnungsgröße zu verwenden ist, nicht diejenige, die im Vertrag steht. Das gilt auch für Mieterhöhungen.

    Offiziell würde sie dann noch bei mir Wohnen bzw steht mit im Mietvertrag.

    Nur weil man in einem Mietverältnis ist, bedeutet das nicht, dass man auch in der Wohnung wohnen muss. Man ist lediglich an die vertraglichen Pflichten weiterhin gebunden.

    Sie wird ja auch in Zukunft bei mir übernachten / zeit verbringen, oder müsste sie dafür unsere Wohnung als 2. Wohnsitz anmelden?

    Das ist nicht zwingend erforderlich, dass man einen Zweitwohnsitz angemeldet haben muss, nur weil man in einem Mietvertrag ist. Das Bundesmeldegesetz fragt nicht nach der vertraglichen Situation, sondern von diesem Gesetz ist nur die Nutzung maßgeblich. Also falls sie nicht mehr mit einer gewissen Regelmäßgkeit bei dir wohnt, sondern nur gelegentlich da ist, kann man sie wahrscheinlich als Besucherin einstufen.

    Laut dem Vermieter hat er es schon immer so gemacht und er wird es auch nicht ändern.

    Na dann wird er durch deine Reklamation vermutlich nun die Erfahrung machen müssen, dass er es schon immer falsch gemacht hat. Als Vermieter muss man sich mit den Regelungen befassen und kann nicht alles so machen wie man will.

    Das Flurlicht zB teilt er nur durch 4 weil die oberen Wohnungen ja nicht vermietet seien.

    Dann hätte ich ihn an der Stelle gefragt, ob der Vermieter das Flurlicht nie an macht und so wohl nie Strom verbraucht. Und korrekter Verteilerschlüssel für die Beleuchtung ist das Verhältnis der Wohnfläche, nicht die Anzahl der Wohneinheiten.

    Zu mir sagte er das jede Wohnung mehr hat und er sich damals beim Mietvertrag verschrieben hat.

    Es tut nichts zur Sache, was im Mietvertrag als Wohnfläche steht. Bei einer Nebenkostenabrechnung muss die tatsächliche Größe benutzt werden, nicht die im Mietvertrag ausgewiesene. Im Zweifel muss also mal nachgemessen werden.

    Ich kenne mich da nicht aus und weiß nicht, wo ich sonst fragen könnte

    Bitte wende dich an einen Rechtsanwalt oder den Mieterverein. Dein Anliegen muss speziall angeschaut werden, welche Situation gegeben ist. Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Was allgemeingültig ist, wurde ja oben schon gesagt. Aber du solltest darauf vorbereitet sein, falls der Vermieter doch kündigen will. Deshalb brauchst du einen Anwalt.

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