Zu viel geleistete Mietzahlung zurückverlangen

  • Guten Tag zusammen,

    Sofern es zu diesem Thema bereits Beträge gibt, bitte ich, mich dorthin zu verweisen, ansonsten freue ich mich über konstruktive Antworten :)

    Ich und mein Partner leben in einer Wohnung mit normalem Mietverhältnis zur Vermieterin. 2015 haben wir entschlossen, die Miete leicht zu erhöhen, um den Abschlag für die Nebenkosten nach oben zu korrigieren, weil wir immer mehr nachzahlen mussten. Also, keine Mieterhöhung, sondern erhöhter Abschlag auf die NK.

    Jetzt ist es sicherlich auch Nachlässigkeit von uns gewesen, dass uns erst jetzt aufgefallen ist, dass der Abschlag für die NK nie erhöht wurde, wir aber stattdessen seit 2015 mehr Miete zahlen, als es per Vertrag notwendig gewesen wäre. Es gab ja nie eine Mieterhöhung. Die Versorger (hauptsächlich Wasser) haben unser Geld aber auch nie gesehen.

    Gerne hätten wir die zu viel gezahlte Miete in irgendeiner Form zurück, sei es als Zahlung der Vermieterin, oder als Minderung über die nächsten Monate als Ausgleich.

    Hat jemand Erfahrung in diesem Bereich und könnte Tips geben, wie hier vorzugehen ist?

    Vielen Dank schon einmal für Eure antworten.

    Gruß

  • Zu viel gezahlte Miete wird in der Regel über das sogenannte Bereicherungsrecht abgewickelt §§ 812 BGB.

    Zu beachten gilt dabei aber die Verjährung und die wird knifflig. Grundsätzlich gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, aber bei Nebenkostenabrechnungen habt ihr nur ein Widerspruchsrecht von 12 Monaten, also eine erheblich kürzere Zeit.

    Man muss sich jetzt die Frage stellen, ob der Vermieter etwas erlangt hat ohne Rechtsgrund - das wäre der klassische Fall von zu viel bezahlter Miete - oder ob nur die Nebenkostenabrechnungen falsch sind, weil eure Vorauszahlungen nicht angepasst worden sind.

    Nehmen wir mal ein Beispielsfall, wo jemand 2005 die Nebenkosten erhöht hat und es ihm 2009 aufgefallen ist.

    Liegt eine überbezahlte Miete vor, so verjähren Ansprüche aus dem Jahr 2005 am 31.12.2008 und aus dem Jahr 2006 am 31.12.2009.

    Liegt eine falsche Nebenkostenabrechnung vor, so muss über die Nebenkostenabrechnung aus 2007 bis 2008 abgerechnet werden, etwa dem 10.10.2008, die Widerspruchsfrist endet dann am 10.10.2009. Vorausgesetzt es wird im Jahreszyklus (was typisch ist) abgerechnet.

    In meinen Augen spricht einiges dafür, dass eben nur die Nebenkostenabrechnung inhaltlich falsch waren und somit eine verkürzte Widerspruchsfrist gibt.

    Endgültig ist dies aber nur durch eine anwaltliche Prüfung zu entscheiden. Da kann man sich auch die Nebenkostenabrechnung ansehen und prüfen lassen, so wie eure "Mieterhöhung"

  • Gemäß §812 BGB besteht die Möglichkeit, Geld zurück zu fordern, das geleistet wurde, ohne dass es einen rechtlichen Anspruch darauf gab. Dies unterliegt aber der gesetzlichen Verjährung.

    Jedoch verstehe ich nicht, warum du nicht einfach erst mal mit der Vermieterin sprichst und ihr das Problem erklärst, bevor du nach rechtlichen Lösungen suchst. Du sagst, das Verhältnis zur Vermieterin ist normal, also sollte man mit ihr reden können um eine Lösung zu finden.

    Zur Erläuterung deiner 2 Fehler, die du gemacht hast.

    - Man kann die Vorauszahlung der Nebenkosten auch als Mieter anpassen laut §560 Abs.4 BGB. Dazu ist aber nötig, dem Vermieter eine Information in Textform zu senden. Da diese Informtion nicht erfolgt ist, gab es also auch keine Anpassung.

    - Und zweitens solltest du die Nebenkostenabrechnung kontrollieren, unter anderem auch, dass dort die richtige Summe der Vorauszahlungen steht. Dann wäre es dir schon viel früher aufgefallen. Für die Kontrolle der Abrechnung hat man 12 Monate ab Erhalt Zeit.

    Edit: Schon witzig, wie ich es mit darkshadow immer wieder mal schaffe, fast gleichzeitig Antwort zu geben :D

  • - Man kann die Vorauszahlung der Nebenkosten auch als Mieter anpassen laut §560 Abs.4 BGB. Dazu ist aber nötig, dem Vermieter eine Information in Textform zu senden. Da diese Informtion nicht erfolgt ist, gab es also auch keine Anpassung.

    Sollte einfach nur mehr überwiesen worden sein, ohne ein Schreiben, dann könnte man eher davon ausgehen, dass die längere Verjährung zutreffend ist.

  • Man muss sich jetzt die Frage stellen, ob der Vermieter etwas erlangt hat ohne Rechtsgrund

    Das kann man allgemein nach generellen Grundsätzen beantworten ohne weitere Prüfung. Ich habe das in meiner Antwort schon angedeutet. Laut §560 Abs. 4 BGB erfordert die Anpassung der Vorauszahlung eine Erklärung in Textform an die andere Vertragspartei. Wenn diese Erklärung nicht gegeben wurde, dann gab es auch keine Anpassung der Vorauszahlung.

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