Beiträge von Fruggel

    Hallo Ricardo,

    bevor die Fragen geklärt werden können, brauchst du zuerst weitere Informationen zu den Kostenpositionen. Zu diesem Zweck hat man das Recht, beim Vermieter persönlich die Belege einzusehen, die er für die Berechnung als Grundlage genommen hat. Du darfst also beim Vermieter anrufen, und einen Termin hierfür vereinbaren.

    Lass dir alle Belege oder Verträge zu den klärungsbedürftigen Positionen zeigen. Lass dir auch den Tätigkeitsbericht des Hausmeisters zeigen, sodass du erkennen kannst, was genau er gemacht hat. Wenn du sagst, es gab nie eine Treppenhausreinigung, dann frag nach einem Nachweis der Durchführung.

    Falls dir irgend ein Beleg unklar ist, dann fotografiere ihn, um diesen dann einer fachkundigen Person zu zeigen.

    Zum Teil wird dann wahrscheinlich klar, dass nicht umlagefähige Kosten oder nicht umlagefähige Tätigkeiten des Hausmeisters abgerechnet wurden. Und bei anderen Positionen kann man sich dann überlegen, ob der Vermieter vielleicht das gesetzlich vorgeschriebene Gebot der Wirtschaftlichkeit mißachtet hat. Mit diesen Informationen kannst du dann deine Einwendungen an den Vermieter schriftlich formulieren.

    Hallo Dani,

    innerhalb der Wohnung gibt es nur sehr wenige Einschränkungen, die einem ein Vermieter bezüglich der Einrichtung machen kann. Im Außenbereich ist das jedoch anders. Hier kann ein Vermieter durchaus Vorschriften machen, wenn er beispielsweise auf ein einheitliches optisches Erscheinungsbild des Objekts Wert legen möchte.

    Der Vermieter kann so etwas also verlangen. Auf der anderen Seite hat deine Überdachung seinen Sinn und Zweck. Deshalb wäre es ein Versuch Wert, mit dem Vermieter ins Gespräch zu gehen, um eine Lösung zu finden, die sowohl deine Interessen berücksichtigt als auch die des Vermieters.

    dass ich auf jeden Fall aus meiner Wohnung rausmuss

    Dazu müsste dir erst mal wirsam gekündigt werden. Eine Verwertungskündigung dürfte sehr wahrscheinlich nicht klappen, denn diese erfordert, dass der Vermieter gewichtige finanzielle Verluste hinnehmen müsste ohne der Kündigung. Aber bei einer Luxussanierung ist ja das Gegenteil der Fall, nämlich da will der Vermieter seinen Gewinn maximieren. Das ist nicht im Sinne des Gesetzgebers.

    Somit würde wenn überhaupt die Sache auf eine Aufhebungsvereinbarung hinaus laufen mit einer entsprechend hohen Abfindung, wobei du dem nicht zustimmen musst.

    die Wände eingerissen werden und Wohnungen zusammengelegt werden

    Das geht nicht. Der Eigentümer kann bei bestehendem Mietvertrag nicht einfach deine Wände einreißen, er hat seinen Mietvertrag zu erfüllen. So etwas könnte man gerichtlich unterbinden.

    Du denkst im Bereich reiner Spekulationen. Das bringt dir nicht das Geringste, ganz im Gegenteil, du machst dich damit verrückt. Du kannst dich nebenbei umschauen, ob es eine andere Wohnung für dich gibt, aber ansonsten warte ab. Es ist unmöglich, etwas einzuplanen, was noch gar nicht da ist. Vielleicht passiert etwas ganz anderes als du jetzt denkst.

    Wie muss ich §556g BGB verstehen - heisst das, dass die herangezogene nettokaltmiete für die ermittlung unserer Höchstmiete ein Jahr zurück liegen muss?

    Richtig. Der Zeitpunkt ein Jahr vor Beendigung des letzten Mietverhältnisses ist gemeint. Mit der Norm soll eben gerade verhindert werden, dass der Vermieter kurz vor Ende des Mietverhältnisses noch eine Mieterhöhung macht und diese dann relevant wäre.

    Allerdings habe ich mich im Mietvertrag dazu verpflichtet, die Heizanlage in Eigenverantwortung zu betreiben.

    Das eine schließt das andere ja nicht aus. Du kannst dich in Eigenverantwortung darum kümmern, und dabei kannst du (wenn du das möchtest), dem Vermieter eine Abrechnung erstellen, nach der er einen Kostenanteil für die leere Wohnung zu erstatten hätte. Die Anlage ist auf 2 Wohnungen dimensioniert worden bei der Planung. Und somit verursacht die Anlage auch höhere Kosten als mit einer kleineren Anlage. So kann man das argumentieren.

    Aber das mit den Legionellen ist zweifellos ein separates Thema von den Kosten unabhängig. Die Sorge verstehe ich, und hoffentlich findest du mit dem Vermieter eine Einigung. Ein Vermieter ist meistens eher geneigt, etwas zu unternehmen, wenn man ihn in die Findung einer Lösung einbezieht, anstatt irgend etwas zu fordern. Daher mein Rat, offen für alle Möglichkeiten ins Gespräch zu gehen.

    Woran liegt es denn eigentlich, dass die obere Wohnung nicht vermietet werden soll? Ich meine, das ist für euch natürlich sehr schön, aber für den Eigentümer sollten die Einnahmen auch schön sein normalerweise.

    Bisher hat er sich dazu nicht geäußert. Muss er das überhaupt?

    Nein, das muss er nicht. Es ist somit völlig offen, was der Vermieter weiterhin tun wird. Vielleicht macht er nun gar nichts weiter, vielleicht bringt er die Arbeiten zu Ende und schreibt dann erneut, vielleicht reicht er Klage bei Gericht ein, um zu versuchen, seine Forderung durchzusetzen. Man weiß es nicht.

    Hallo,

    Das kannst du vom Vermieter nicht verlangen. Aber sehr wohl kannst du die Problamatik mit dem Vermieter besprechen und es liegt dann an ihm, welche Lösung er umsetzen möchte.

    Generell muss man aber auch dazu sagen, dass ein Vermieter die Kosten einer leerstehenden Wohnung tragen muss. Es hört sich so an, als hat es sich der Vermieter etwas zu einfach gemacht, indem er dir die Brennstoffe und Wartung überlässt.

    In der oberen Wohnung wird kein Wasser verbraucht und nicht geheizt, okay, aber dennoch verursacht die Wohnung Fixkosten. Die ganze Heizanlage und Wasserzirkulation ist ja teurer, weil die Anlage auf 2 Wohnungen dimensioniert wurde. Aus diesem Grund ist es laut der Heizkostenverordnung so gewollt, dass die Kosten nicht zu 100% nach Verbrauch gerechnet werden dürfen, sondern nur zu 50-70%. Der Rest wird nach dem Anteil der Wohnfläche aufgeteilt. Somit hat der Vermieter diesen Anteil zu tragen.

    Viel wichtiger ist uns der Zustand der Wohnung, in der seit 10 Jahren nichts gemacht wurde und in der jetz keine normale Schönheitsrenovierung ausreicht.

    Leider lässt es sich nicht weg diskutieren, dass man als Vermieter für alle Verschlechterungen verantwortlich ist, die durch den ganz normalen üblichen Gebrauch der Wohnung entstehen. Das will das Gesetz so in §538 BGB. Nur darüber hinaus gehende Beschädigungen, die der Mieter fahrlässig oder schuldhaft verursacht hat, muss dieser tragen.

    Dieser Umstand ist aber kein Nachteil für dich als Vermieter. Denn du darfst nicht vergessen, dass du vom Mieter ja die Miete bekommst, die keineswegs zu 100% Gewinn sein soll, sondern von der man Rücklagen bilden muss, um später anfallende Reparaturen bezahlen zu können.

    Letztendlich muss man sich nach der Bestandsaufnahme jede einzelne Beschädigung für sich genommen anschauen, ob diese durch üblichen Gebrauch der Wohnung entstanden ist, oder der Mieter es zu verantworten hat. Dazu lässt sich nichts Allgemeines sagen.

    Lieben Dank für deine Rückmeldung. Natürlich interessiert es, wie eine Sache weiter verläuft.

    wie würdest du jetzt weiter verfahren?

    Wie oben schon erwähnt könntest du noch Vergleichsangebote von anderen Firmen einholen. Will man dem Vermieter die Mißachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vorwerfen, dann muss man schon ein paar mehr Fakten in der Hand haben.

    Tiefergehend können wir die Sache hier leider nicht besprechen. Bisher waren das alles allgemeine Informationen zu den Definitionen in der Betriebskostenvorordnung. Aber jetzt würden wir in die Rechtsberatung kommen, was ein Forum nicht leisten darf.

    Hallo,

    bitte keine Vollzitate. Das macht ein Thema unübersichtlich und hilft nicht zum Lesen des Thema.

    Die Kappungsgrenze für die Mieterhöhung ist höchstens bei 20% innerhalb von 3 Jahren, in Gebieten mit angespannter Mietsituation sogar nur 15%. Wenn du ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen bekommst, solltest du das also genau prüfen oder prüfen lassen, ob es den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

    Entschuldigung. Ich sehe gerade, dass ich mit meiner Erläuterung etwas durcheinander gekommen bin. Korrekt muss es lauten, die neue Miete darf höchstens 10% über dem ortsüblichen Mietspiegel liegen. Sollte die Miete mit dem Vormieter höher als dieser Betrag gewesen sein, darf die neue Miete auch nur gleich hoch sein wie mit dem Vormieter vereinbart war.

    Ich weiss nicht ob ich da ohne weiteres Schloss austauschen darf.

    Das habe ich oben schon beantwortet. Aufgrund des Mietvertrags hat der Vermieter Dir das alleinige Hausrecht für die Wohnung übertragen, nur du allein bestimmst, wer rein darf und wer nicht. Natürlich gibt es bestimmte Situationen, wo man den Vermieter herein lassen muss, weil er ein berechtigtes Interesse dafür hat. Aber das ist an sachliche Gründe gebunden und (außer bei Notfällen) nur in terminlicher Abstimmung mit dir.

    Es spricht natürlich nichts dagegen, wenn man dem Vermieter einen Schlüssel überlassen möchte für Notfälle (Wasserrohrbruch o.ä.) Aber wenn der Vermieter dieses Vertrauen ausnutzt und mit solchen Ausreden kommt, dass das Fenster offen war, dann hat er das Vertrauen verspielt.

    also muss er die Kündigungsfristen einhalten , stimmts ?

    Richtig. Und wenn der Vermieter ohne Grund kündigen möchte, also nach §573a BGB, dann ist die Kündigungsfrist 3 Monate länger als normal, also dann 6 Monate.

    Und wie ist es , wenn er Heute eine Kündigung schreibt zum 31.12.2019 mit der Datum 01.10.2019 ?

    Na das wäre dann doch etwas zu einfach, wenn man die Kündigungsfrist verkürzen könnte, inden man ein zurück liegendes Datum einträgt, nicht wahr? Es zählt natürlich der Eingang der Kündigung. Gleiches gilt auch, wenn du kündigen wolltest.

    Hallo,

    Der Vermieter hat aber schon Nachmieter gefunden , mit denen der Besichtigungstermin machen will

    Solange du keine schriftliche (!) Kündigung bekommen hast, gibt es keinen Grund, dass du Besichtigungen dulden musst. Diese kann man in dem Fall verweigern. Das Mietverhältnis besteht ja weiter, also musst du auch nicht ausziehen.

    Du darfst übrigens das schloss der Wohnungstür austauschen sofern der Vermieter einen Zweitschlüssel haben könnte.

    den Vermieter eins auszuwischen , in dem ich : Heute 03.11.2019 die Kündigung zu schreiben, nämlich zum 31.08.2020

    Das kann man machen. Aber auswischen tust du damit dem Vermieter nichts. Das halte ich für zwecklos.

    es ist verboten im Wohnung/Bad wegen Feuchtigkeit Wäsche zu waschen / trocknen

    In der Wohnung eine Waschmaschine zu benutzen fördert ein möglicherweise vorhandenes Feuchtigkeitsproblem ist. Es gibt daher sachlich keinen Grund, die Waschmaschine zu verbieten.

    Es kann lediglich ein Problem sein, wenn man nasse Wäsche in der Wohnung auf einen Wäscheständer aufhängt. Denn die Luftfeuchtigkeit steigt dadurch stark an, was ein Problem sein kann. Durch die Waschmaschine passiert das aber nicht. Wenn der Vermieter dir nicht einen alternativen Platz für die Waschmaschine zur Verfügung stellt, habe ich keinen Zweifel, dass dir jedes Gericht zugestehen würde, eine Waschmaschine anzuschaffen zu dürfen.

    Hallo Sirius,

    mit einer bis 06.2012 befristet vermieteten Wohnung

    Es kann sein, dass die Befristung unwirksam war, weil das Gesetz hierfür bestimmte Vorgaben macht. Aber da der Vertrag inzwischen so oder so unbefristet ist, ist das jetzt egal.

    Oder ist die Kündigungsfrist 8-9 Monate ?

    Die Kündigungsfrist ist für den Vermieter 9 Monate, wenn mindestens acht Jahre seit Überlassung des Wohnraums an den Mieter vergangen sind.

    Oder gilt noch alles aus dem von mir übernommenen befristeten Mietvertrag ?

    Generell muss der Käufer einer Immobilie einen Mietvertrag so übernehmen wie er ist, das ist im Gesetz so festgelegt. Ob jedoch alle Klauseln wirksam sind, so wie sie im Vertrag formuliert sind, muss man sich im Detail anschauen. Das kann man nicht allgemein sagen.

    Hallo,

    Ich würde den Vertrag gerne kündigen.

    Ich sehe darin kein Problem, denn:

    (2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. [...]

    (3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.

    (4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.

    Es besteht generell freie Anbieterwahl für den Letztverbraucher. Das gilt auch, wenn der Vermieter als Energielieferent auftritt.

    Hallo,

    in Berlin gelten die Regelungen der Mietpreisbremse. Das bedeutet, dass der Vermieter Einschränkungen in der Bestimmung der Miete hat. Dies ist in §556e BGB geregelt. Demnach darf die Miete nicht mehr als 10% höher sein als der vorherige Mieter bezahlt hat. Hält sich der Vermieter daran nicht, kann man ihm eine Rüge schreiben und die Reduzierung der Miete verlangen.

    Für das konkrete Vorgehen in deinem Fall kann dir ein Anwalt oder Mieterverein helfen.

    Ich wüßte gerne, wie viele Kosten im Falle einer Zwangsräumung auf mich zukommen könnten

    Das habe ich oben bereits erwähnt. 3000€ sind da ganz leicht zusammen mit Gerichtskosten, Anwaltkosten, Nebenkosten, Gerichtsvollzieher und einiges mehr. Du solltest es nicht darauf anlegen, dass eine Klage eingereicht wird.

    Geh zum Amtsgericht und hol dir dort einen Beratungsschein. Damit wird dich ein Anwalt kostenlos beraten. Jeder in Deutschland soll Rechtsberatung bekommen, auch wenn man kein Geld dafür hat.

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