Hohe Miete, Möglichkeiten?

  • Hi,

    Folgende situation kurzgefast:

    ich wohne in Berlin Friedrichshain seit einem Jahr zu zweit in einer 60qm mietwohnung. Wir bezahlen eine horende Kaltmiete von ca. 17€/m2. nach einer Mietspiegelabfrage unter stadtentwicklung.berlin.de komme ich auf einen oberwert des Mietspiegels von 7,76€. Das ist ein gigantischer Unterschied.

    Meine Frage ist nun, ob man da überhaupt etwas machen kann ausser ausziehen? Immerhin habe ich den Vertrag ja unterschrieben - und dann ist man eben in dem vertrag drin!??

    Wer kann mir bei dieser bescheidenen Situation helfen?

    Gruß und Dank!!!

  • Hallo,

    in Berlin gelten die Regelungen der Mietpreisbremse. Das bedeutet, dass der Vermieter Einschränkungen in der Bestimmung der Miete hat. Dies ist in §556e BGB geregelt. Demnach darf die Miete nicht mehr als 10% höher sein als der vorherige Mieter bezahlt hat. Hält sich der Vermieter daran nicht, kann man ihm eine Rüge schreiben und die Reduzierung der Miete verlangen.

    Für das konkrete Vorgehen in deinem Fall kann dir ein Anwalt oder Mieterverein helfen.

  • Ok, das bedeutet wirklich, dass wenn der Vermieter es schafft alle halbe Jahre einen neuen Mieter zu aquirieren kann er jedes mal 10% draufschlagen - ohne Limit?

    Das ist ja eigentlich unfassbar. Oder verstehe ich das falsch?

  • Entschuldigung. Ich sehe gerade, dass ich mit meiner Erläuterung etwas durcheinander gekommen bin. Korrekt muss es lauten, die neue Miete darf höchstens 10% über dem ortsüblichen Mietspiegel liegen. Sollte die Miete mit dem Vormieter höher als dieser Betrag gewesen sein, darf die neue Miete auch nur gleich hoch sein wie mit dem Vormieter vereinbart war.

  • Hallo,

    das haben wir jetzt leider auch so verstanden. Da wir nun etwas mehr über die Vormieter herausbekommen konnten, hier noch eine Zusatzfrage:

    wir sind im Oktober 2018 eingezogen. Unser Vormieter ist einige Monate vor unserem Einzug ausgezogen, wohnte aber nur ca. ein halbes Jahr in der Wohnung. Vor diesem Mieter hat eine Weitere Partei in der Wohnung gewohnt, welche EXTREM viel weniger für die gleiche Wohnung bezahlt hat.

    Wie muss ich §556g BGB verstehen - heisst das, dass die herangezogene nettokaltmiete für die ermittlung unserer Höchstmiete ein Jahr zurück liegen muss? Denn wenn dem so ist, gilt nicht die nettokaltmiete unseres Vormieters, sondern viel mehr die unseres vor-vormieters.

    Gruß und Dank schonmal!!!

  • Wie muss ich §556g BGB verstehen - heisst das, dass die herangezogene nettokaltmiete für die ermittlung unserer Höchstmiete ein Jahr zurück liegen muss?

    Richtig. Der Zeitpunkt ein Jahr vor Beendigung des letzten Mietverhältnisses ist gemeint. Mit der Norm soll eben gerade verhindert werden, dass der Vermieter kurz vor Ende des Mietverhältnisses noch eine Mieterhöhung macht und diese dann relevant wäre.

  • Hallo,

    das sind ja möglicherweise gute Nachrichten. Nun etwas konkreter:

    Der Mietvertrag ist am 1.10.18 unterschrieben worden. Zu dem Zeitpunkt hat (so wie ich das verstehe) noch nicht die aktuelle 556g (vor allem Absatz 1a existierte nicht) gegolten. In der alten Fassung von 2015 gibt es keine Aussage über die Zeit die zurückliegen muss zur Bestimmung der nettokaltmiete vom Vormieter.

    Oder gab es vorher auch schon so eine Regelung? Hoffentlich habe ich da irgendetwas überlesen...

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