außerordentlich fristlose Kündigung

  • Hallo,
    ich wohne alleine seit 5 Jahren in einer Zwei-Zimmer Wohnung mit unfreundlichen Hausmeister.
    Vor ca einem Jahr gab es an der Badezimmerdecke eine Art Wasserflecken, worauf ich leider nur den Mieter über mir ansprach. Da es nicht schlimmer geworden und keine Feuchtigkeit vorhanden war, habe ich das ganze dann als nicht so wichtig "vergessen".
    Nun wurde beim Austausch der Heizksotenzähler Feuchtigkeit in dessen Schacht festgestellt und dabei auch die Wasserflecken an der Decke bemerkt. Ein Besichtigungstermin mit Handwerkern wurde mit dem Hausmeister vereinbart. Dort erschienen einige Personen, die sich nicht vorgestellt haben. Die Aussage war: Über der Gipskartonplatte verlaufen Leitungen, die undicht geworden waren und die Minaralwolle hätte die Feuchtigkeit aufgesaugt und wäre nun voll.
    Ich denke, daß auf jeden Fall - ob jetzt oder vor einiger Zeit - die Decke aufgemacht, die Rohre "abgedichtet" die Mineralwolle ausgetauscht und die Decke wieder zugemacht werden müßte, so da0 nach meiner Meinung der zusätzliche Schaden, der durch meine Nichtmeldung entstanden ist, gering ist. Mein Mietvertrag sagt dazu aus: "Der Mieter hat Mängel .... sofort anzuzeigen. Er haftet für alle Folgen, die durch Nicht-oder nicht rechtzeitiger Anzeige entstehen.

    Nun fand ich am Montag ein Brief mit Datum 29.10.2010 ohne Briefmarke mit der außerordentlich fristlose Kündigung vor. Dort heißt es: "Durch dieses schuldhafte Unterlassen ist die Mietsache nunmehr praktisch derart beschädigt, dass eine Nutzung als Wohnraum nicht mehr in Frage kommt. Ihr schuldhaftes Verhalten ist daher ursächlich für eine nachhaltige Schädigung des Eigentums des Vermieters. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist daher für uns unzumutbar. Wir kündigen daher den Mietvertrag außerordenlich und fristlos. Wir fordern Sie auf, die Wohnung unverzüglich, spätestens bis zum 05. November 2010 zu räumen.
    Bitte setzen Sie sich zwecks der weiteren Abwicklung .... in Verbindung.
    ...
    Auf die Möglichkeiten des Widerspruchs nach ... werden Sie hingewiesen.

    Es ist keine Frist angegeben, bis wann ich den widersprechen muß und ich wurde vorher auch nicht "abgemahnt".

    Soweit ich gegoolt habe, kann nach § 543 BGB Absatz 3 erst nach einer Fristsetzung bzw. Abmahnung gekündigt werden. Und daher ist die Kündigung unwirksam.

    Was mich jedoch erschreckt, ist daß nach mehreren Quellen "Der Mieter sich nicht auf die Sozialklausel berufen kann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt hat".

    Ich kann Gesetze lesen und keine Schwierigkeiten mit Behärden, hatte aber mit so einem Fall noch nicht zu tun. Da ich bisher mit Rechtsanwälten überwiegend schlechte Erfahrungen gesammelt habe, möchte ich schon gerne wissen, wie der Hase läuft.
    Was würdet ihr tun bzw. schreiben?
    Vielen Dank und viele Grüsse
    Jürgen


    P.S.: Das angehängte Bild ist repräsentativ für den sichtbaren Schaden, die Fläche ist aber ca 3 Mal so groß.

  • Diese Angelegenheit ohne kompetente Beratung durch einen Anwalt für Mietrecht durchziehen zu wollen, ist mehr als leichtsinnig. Es geht um Ihre Wohnung und um nicht abzusehende Folgekosten.

  • Zitat

    "Durch dieses schuldhafte Unterlassen ist die Mietsache nunmehr praktisch derart beschädigt, dass eine Nutzung als Wohnraum nicht mehr in Frage kommt.

    Allein diese Aussage halte ich für weit überzogen. Der schadhafte Bereich der Decke macht auf mich den Eindruck, dass er weitestgehend abgetrocknet ist. Sicherlich sind Sie verpflichtet, Schäden an der Wohnung zu melden und können für Folgeschäden, die auf eine verspätete Mängelmeldung zurück zu führen sind, auch haftbar gemacht werden. Allerdings muss Ihnen Ihr Vermieter dies auch nachweisen.

    Dennoch sollten Sie gerade in diesem Fall die Hilfe eine Anwalts in Anspruch nehmen.

  • Hallo,
    danke für die schnellen Antworten.
    Wenn die Gefahr bestehen würde, daß ich wohnungslos würde, würde ich natürlich einen Anwalt einschalten. Ich hatte aber gestern gerade mit einem Fachanwalt gesprochen und war mehr als enttäuscht.
    Zum einen möchte ich in den nächsten Monaten sowieso ausziehen, zum anderen dachte ich, daß eine Räumungsklage länger dauert und ich dann immer noch einen Anwalt einschlate. Vielleicht ist es ja nur heisse Luft vom Vermieter. Da dachte ich, ich schreibe den Widerspruch erstmal selber, und falls ich dann noch keine neue Wohnung habe und wirklich eine Räumungsklage eingereicht wird, suche ich mir dann einen Anwalt.
    Vielleicht schreckt ja auch der Vermieter vor einer Räumungsklage mangels Erfolgsaussichten und da ich sowieso vorhabe auszuziehen ( weiß er aber noch nicht ) vor einer Räumungsklage zurück?
    Sollte ich da nicht erstmal wiedersprechen und das Gespräch mit dem Vermieter suchen, vielleicht findet sich ja eine Lösung?
    Wieviel Zeit habe ich denn für den Widerspruch?
    Vielen Dank und viele Grüsse
    Jürgen

    2 Mal editiert, zuletzt von Juergen (3. November 2010 um 19:26)

  • Hallo,
    "Durch dieses schuldhafte Unterlassen ist die Mietsache nunmehr praktisch derart beschädigt, dass eine Nutzung als Wohnraum nicht mehr in Frage kommt. Ihr schuldhaftes Verhalten ist daher ursächlich für eine nachhaltige Schädigung des Eigentums des Vermieters. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist daher für uns unzumutbar.


    Hallo Jürgen,
    selten so "gelacht". Auf welcher Wolke schwebt der Vermieter eigentlich?
    Die Nichtmeldung eines Schadens, denn ich erst irgendwann später(...?) entdeckt habe, ist m.E. niemals ein Grund für eine solche Reaktion.
    Ich würde den VM schriftlich auffordern, die Mietsache pflichtgemäss instandzusetzen, um eine Mietkürzung wegen der leicht eingeschränkten Nutzbarkeit zu vermeiden.
    Mit einer Räumungsklage würde der sich doch lächerlich machen.
    Bei dem Foto wäre ein angelegter Massstab hilfreich gewesen.

  • Wenn Sie sowieso vor haben, kurzfristig auszuziehen, ist es eine Abwägungssache. Durch die derzeitig ausgesprochene fristlose Kündigung des Vermieters (ob gerechtfertigt oder nicht) sind Sie bei der Wohnungssuche sicherlich flexibler, denn Sie können die Wohnung jederzeit räumen. Ob der Vermieter tatsächlich eine Räumungsklage in die Wege leitet, wage ich zwar zu bezweifeln, bliebe dann aber ein Risikofaktor und abzuwarten.

    Sollten Sie der Kündigung widersprechen, was nach Lage der Dinge durchaus Erfolg verspricht, bliebe auch hier die Reaktion des Vermieters abzuwarten. Akzeptiert der Vermieter den Widerspruch nicht, müsste er ebenfalls eine Räumungsklage in die Wege leiten. Wird allerdings der Widerspruch akzeptiert, was sich auch dadurch äussern kann, dass nach dem Widerspruch keine weitere Reakton durch den Vermieter erfolgt, so müssten Sie dann im Falle eines Wohnungswechsels die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.

    Den Widerspruch können Sie selbst verfassen, allerdings sollte dieser kurzfristig erfolgen.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo (4. November 2010 um 11:54)

  • Wenn Sie sowieso vor haben, kurzfristig auszuziehen, ist es eine Abwägungssache. Durch die derzeitig ausgesprochene fristlose Kündigung des Vermieters (ob gerechtfertigt oder nicht) sind Sie bei der Wohnungssuche sicherlich flexibler, denn Sie können die Wohnung jederzeit räumen.


    Richtig, Gruwo, eine interessante (und evtl. geldsparende) Möglichkeit!;)

  • Hallo,
    danke für eure konstruktiven Antworten!
    Da werde ich wohl kein Widerspruch einlegen. So kann ich flexibler eine neue Wohnung suchen und muß nicht die 3 Monate Kündigungsfrist abwarten. Sollte der Vermieter doch eine Räumungsklage einreichen ich bis zur Verhandlung keine neue Wohnung gefunden haben, kann ich immer noch vor Gericht die Unverhälstnismäßigkeit der Kündigung darlegen?

    Anders gefragt: Kann ich heute oder in einem halben Jahr ausziehen und am Tag des Auszugs den Vermieter Bescheid geben, und brauche ab diesen Termin keine Miete mehr zu zahlen? Wenn ich zu lange mit dem Auszug warte und der Vermieter keine Räumungklage einreicht, gilt dann nicht wieder irgendwann durch Zeitablauf der Mietvertrag mit der Kündigungsfrist?
    Nochmals Danke für eure hilfreichen Antworten!
    Jürgen

  • Hallo Juergen,

    "Da werde ich wohl kein Widerspruch einlegen. So kann ich flexibler eine neue Wohnung suchen und muß nicht die 3 Monate Kündigungsfrist abwarten."
    Ja, so sehe ich das auch.

    "Sollte der Vermieter doch eine Räumungsklage einreichen..."
    wirst/kannst Du bei Deiner Stellungnahme zur Klageschrift schreiben, dass der Antrag des Klägers abzulehenen ist.

    "ich bis zur Verhandlung keine neue Wohnung gefunden haben, kann ich immer noch vor Gericht die Unverhälstnismäßigkeit der Kündigung darlegen?"
    Ja, latürnich.

    "Anders gefragt: Kann ich heute oder in einem halben Jahr ausziehen und am Tag des Auszugs den Vermieter Bescheid geben, und brauche ab diesen Termin keine Miete mehr zu zahlen?"
    Vorsichtiges Ja.

    "Wenn ich zu lange mit dem Auszug warte und der Vermieter keine Räumungklage einreicht, gilt dann nicht wieder irgendwann durch Zeitablauf der Mietvertrag mit der Kündigungsfrist?"
    Kann ich leider nicht beantworten; davon hört man ja sehr selten, wenn überhaupt...

  • Hallo Berny und alle anderen,
    dann sieht es ja für mich recht gut aus.
    Wenn aber der Vermieter doch vor der Räumungsklage zurückschreckt und dann merkt, daß er mit der fristlosen Kündigung für sich eher Nachteile als Vorteile eingehandelt hat, kann er dann diese widerrufen/zurückziehen? Falls ja, wieviel Zeit hätte er dazu?
    Nochmals vielen Dank!
    Jürgen

  • Zitat

    Kann ich heute oder in einem halben Jahr ausziehen und am Tag des Auszugs den Vermieter Bescheid geben, und brauche ab diesen Termin keine Miete mehr zu zahlen? Wenn ich zu lange mit dem Auszug warte und der Vermieter keine Räumungklage einreicht, gilt dann nicht wieder irgendwann durch Zeitablauf der Mietvertrag mit der Kündigungsfrist?

    Hmm ein halbes Jahr ist schon ein längerer Zeitraum. Mir sind keine Fristen bekannt, in denen ein Mieter davon ausgehen kann oder müsste, dass eine durch den Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung kraft Gesetzes gegenstandslos wird. Allerdings habe ich mich damit bislang noch nicht beschäftigt, bzw. beschäftigen müssen. ;)

    Was haltet ihr denn von diesem Vorschlag?
    Der fristlosen Kündigung widersprechen, da der angegebene Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung gem. § 543 BGB nicht aureicht. Gleichzeitig aber dem Vermieter (Verwalter) mitteilen, dass man zur Kenntnis genommen hat, dass der Vermieter eine Fortführung des Mietverhältnisses für nicht mehr zumutbar hält und sich bereit erklären, sich zeitnah um eine Ersatzwohnung zu bemühen, wenn seitens des Vermieters/Verwalters auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet wird.

    Damit würde der Vermieter auf jeden Fall unter Zugzwang gesetzt und sollte die Karten offen legen.

  • Hallo Berny und alle anderen,
    dann sieht es ja für mich recht gut aus.
    Wenn aber der Vermieter doch vor der Räumungsklage zurückschreckt und dann merkt, daß er mit der fristlosen Kündigung für sich eher Nachteile als Vorteile eingehandelt hat, kann er dann diese widerrufen/zurückziehen? Falls ja, wieviel Zeit hätte er dazu?
    Nochmals vielen Dank!
    Jürgen


    Nöö, er kann die Fristlose mit sofortiger Wirkung zurückziehen, jedoch nicht rückwirkend. Er könnte dann bspw. fristgerecht kündigen.
    Der VM scheint eh' nicht viel Ahnung zu haben, denn wenn ein VM ein Mietverhältnis fristlos kündigt, sollte er geschickterweise auch noch "hilfsweise zum nächstmöglichen gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt" kündigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (5. November 2010 um 22:24)

  • Hallo,
    danke für eure Antworten!
    Also bin ich im Moment flexibel bis der Vermieter die fristlose Kündigung zurückziehen würde.

    Doch er hat auch fristgercht gekündigt: "Rein vorsorglich wird das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis hilfsweise ordentlich, zum nächstmöglichen Termin gekündigt.
    Da ich gut 5 Jahre in der Wohnung wohne und somit 6 Monate Kündigungsfrist habe, müßte ich dann (bei Kündigung vom 29.10) Ende April ausziehen. Und soweit ich weiß, muß ich dieser Kündigung 2 Monate vor Ablauf, also bis Ende Februar widersprechen?
    Vielen Dank, ein schönes Wochenende und viele Grüsse!
    Jürgen

    P.S.: Das Foto deckt ca. einen Bereich von 70 * 50 cm ab.
    _

  • Hallo zusammen:)Wir werden uns über Eure Hilfe, sehr freuen:)

    Es geht um folgender Sachverhalt. Wir wohnen seit 01.09.2010 in einer neuen Wohnung. Letzte Woche haben wir an der Wand, neben dem Kinderbett (unsere Tochter ist 8 Monate alt) Schimmel entdeckt. Hinzu kommt, dass wir nach dem Mietvertragsabschluss noch eine Maklerprovision bezahlt haben.

    1)Die Maklerin beantwortete, unsere Frage, ob es in der Wohnung Schimmel gäbe, mit nein. Mein Mann hat leider vorher mit Schimmel schlechte Erfahrungen gemacht, deshlab hat er bei jeder Wohnungsbesichtigung diesbezüglich nachgefragt. Leider haben wir dies nicht schriftlich.

    2)Wir haben am nächsten Tag unserer Vermieterin Bescheid gesagt dass wir Schmmel im Schlafzimmer entdeckt haben. Später haben wir auch im Kinderzimmer Schimmel an der Wand gefunden. Unsere Nachricht hat sie anscheinend nicht geschockt. Die Vormieter hatten laut Ihrer Aussage auch die gleichen Probleme gehabt und jetzt soll eindlich was passieren...Sie hat einen Handwerker beantragt den Schimmel zu beheben, aber bis jetzt ist noch nichts passiert. Wir machen uns sorgen um die Gesundheit unserer Tochter.Ich frage mich wo ist die Gerechtigkeit? Die Vermieterin hat uns diese Mängel verschwiegen! Wir würden gerne, sobald wir eine neue Wohnung haben, ausziehen.

    Meine Fragen an Euch:

    1)Können wir fristlos kündigen?
    2)Können wir Mitmindreung verlangen?
    3)Sind wir berechtigt die Maklerprovision zurückzufordern?

    Vielen herzlichen Dank für Eure Unterstützung!:)


  • Und soweit ich weiß, muß ich dieser Kündigung 2 Monate vor Ablauf, also bis Ende Februar widersprechen?


    Hallo Jürgen,
    ich kenne keine Rechtsvorschrift, wo ein Widerspruch in dieser Angelegenheit vorgesehen ist und irgendeine Wirkung haben könnte...

  • Hallo themis,

    Letzte Woche haben wir an der Wand, neben dem Kinderbett (unsere Tochter ist 8 Monate alt) Schimmel entdeckt."
    Ihr solltet das Kinderbettchen sofort von der Wand wegstellen! Der warme Atem des Kindes schlägt sich an der kalten Wand nieder und kondensiert Feuchtigkeit aus, welche dann schnell schimmelt.

    "Hinzu kommt, dass wir nach dem Mietvertragsabschluss noch eine Maklerprovision bezahlt haben."
    Das kommt nicht hinzu: das war ja so korrekte Vereinbarung im Maklervertrag bzw. den Bedingungen für seine Dienstleistung.

    1)Die Maklerin beantwortete, unsere Frage, ob es in der Wohnung Schimmel gäbe, mit nein."
    Was erwartet Ihr denn?

    "Mein Mann hat leider vorher mit Schimmel schlechte Erfahrungen gemacht, deshlab hat er bei jeder Wohnungsbesichtigung diesbezüglich nachgefragt."
    Logo, aber welche Antworten erwartet er denn?

    "Leider haben wir dies nicht schriftlich."
    Würde Euch auch nichts nützen, denn jeder Bewohner hat seine eigenen Angewohnheiten.

    "2)Wir haben am nächsten Tag unserer Vermieterin Bescheid gesagt dass wir Schmmel im Schlafzimmer entdeckt haben. Später haben wir auch im Kinderzimmer Schimmel an der Wand gefunden. Unsere Nachricht hat sie anscheinend nicht geschockt.
    ... und jetzt soll eindlich was passieren...Sie hat einen Handwerker beantragt den Schimmel zu beheben, aber bis jetzt ist noch nichts passiert."
    Über Schimmel solltet Ihr Google befragen. Tagelange Lektüre ist Euch sicher...

    "Wir würden gerne, sobald wir eine neue Wohnung haben, ausziehen.
    Meine Fragen an Euch:
    1)Können wir fristlos kündigen?
    2)Können wir Mitmindreung verlangen?
    3)Sind wir berechtigt die Maklerprovision zurückzufordern?
    [/QUOTE]
    Sorry, die Antwort lautet wie bei Herrn Bohlen: "Dreimal Nein."

  • Hallo Berny,
    danke für deine ausdauernden Antworten!
    Ich wurde ja zusätzlich fristgemäßg gekündigt. Gegen diese Kündigung kann ich doch nach § 574 BGB widersprechen!? Ich weiß bloß nicht, wo ich daß mit der Frist herhabe.
    Viele Grüsse
    Jürgen

  • Hallo zusammen:)

    Meine Fragen an Euch:

    1)Können wir fristlos kündigen? Nur wenn das Gesundheitsamt aufgrund der Schimmelbildung eine Gefährdung der Gesundheit attestiert.

    2)Können wir Mitmindreung verlangen? Dazu kann/darf ein Forum keine kompetente Auskunft geben, aber nachfolgend habe ich ein paar Links aus dem Net zum Thema:

    ? Schimmel in der Wohnung - Alles zum Thema Schimmel
    Berliner MieterGemeinschaft e.V.- Tipps von A bis Z: Schimmel
    Mietminderung bei Schimmel
    Streit um Wohnungsschimmel ? Mieterverein zu Hamburg

    3)Sind wir berechtigt die Maklerprovision zurückzufordern?

    Nö, die Maklerin hat ihren Job gemacht. Für weitergehende Ansprüche aus diesem Desaster ist jetzt nur noch der Vermieter in die Pflicht zu nehmen

    Vielen herzlichen Dank für Eure Unterstützung!:)


    Was ich nicht so ganz verstehen kann ist folgendes. In allen Medien wurde seit Jahren berichtet, dass bei der Vermietung einer Wohnung spätestens ab Januar 2009 ein Energiepass vorgelegt werden muss. Aus diesem hätte man ableiten können, dass die Wärmedämmung dieser Wohnung so mangelhaft ist, da schon bei diesen Temperaturen (die noch im Plusbereich liegen) die Außenwände so stark abkühlen, dass sich Luftfeuchtigkeit daran kondensiert und Schimmel bildet.

    Und noch etwas, was Ihnen die Vermieterin verschwiegen hat. Schimmel, der sich auf Außenwänden bildet ist von innen nicht dauerhaft zu beseitigen. So bald die Wirkung der Chemikalien (Chlor, Wasserstoffperoxid) nachlässt, ist der Schimmel wieder da. Hier hilft nur eine Dämmung des Hauses von außen mit Styropor oder Styrodur.

    Aber das kostet ganz schön Geld, das die meisten Hausbesitzer entweder nicht haben, oder nicht ausgeben wollen.

  • Hallo Berny,
    "Letzte Woche haben wir an der Wand, neben dem Kinderbett (unsere Tochter ist 8 Monate alt) Schimmel endeckt."
    Ihr solltet das Kinderbettchen sofort von der Wand wegstellen! Der warme Atem des Kindes schlägt sich an der kalten Wand nieder und kondensiert Feuchtigkeit aus, welche dann schnell schimmelt." Natürlich haben wir das Bettchen aus dem Zimmer sofort entfernt. Wir lassen doch unsere Tochter nicht im Schimmel schlafen.
    "das war ja so korrekte Vereinbarung im Maklervertrag bzw. den Bedingungen für seine Dienstleistung." Zu den Dienstleistungen eines Maklers gehört die Wahrheit über die zu vermietende Wohnung zu sagen und nicht die Läute anzulügen!
    ""Mein Mann hat leider vorher mit Schimmel schlechte Erfahrungen gemacht, deshlab hat er bei jeder Wohnungsbesichtigung diesbezüglich nachgefragt."
    Logo, aber welche Antworten erwartet er denn?" -die Wahrheit.
    ""Leider haben wir dies nicht schriftlich."
    Würde Euch auch nichts nützen, denn jeder Bewohner hat seine eigenen Angewohnheiten.""-dieser Schimmel ist bautechnisch (schlechte bausubstanz/Isolierung) bedingt und hat mit den Angewohnheiten von Bewohnern nichts zu tun!
    "Über Schimmel solltet Ihr Google befragen. Tagelange Lektüre ist Euch sicher..."-das ist eine sehr hilfreiche Antwort die uns sehr viel weiter bringt.
    Lieber hätte ich eine konstruktive Antwort zur Mietmindernung gehabt als wie bei Bohlen drei mal nein.

    Danke an alle Menschen die uns konstruktive Antworten gegeben haben.

  • Hallo Berny,
    Zu den Dienstleistungen eines Maklers gehört die Wahrheit über die zu vermietende Wohnung zu sagen und nicht die Läute anzulügen!

    Wo kann man das nachlesen? Wie kann ein Makler eine Beschaffenheit der Wohnung zusichern, wenn er vom Schimmel nichts weiß. Er ist Wohnungsvermittler und nicht Bausachverständiger.

    "Über Schimmel solltet Ihr Google befragen. Tagelange Lektüre ist Euch sicher..."-das ist eine sehr hilfreiche Antwort die uns sehr viel weiter bringt.

    Es würde aber auch nichts bringen, wenn Berny oder jemand anderes aus Google vorliest, oder?

    Lieber hätte ich eine konstruktive Antwort zur Mietmindernung gehabt als wie bei Bohlen drei mal nein.

    Noch einmal, weil Sie nicht verstehen wollen. Über die Höhe einer Mietminderung kann Ihnen kein Forum eine Prozentzahl nennen. Diese Minderung könnte Ihnen vielleicht ein Mieterverein oder Anwalt für Mietrecht verraten, die dann auch diese Minderung vor Gericht vertreten müssen.

    Danke an alle Menschen die uns konstruktive Antworten gegeben haben.

    Aber vielleicht hilft Ihnen ein Blick in dieses Lexikon zu dieser und zukünftigen Wohnungen in Bezug auf Schimmel & Co.

    Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

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