Fristlose Kündigung nach § 543 Abs 2 Nr 2 lit a

  • (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter
    a)
    für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist

    Soweit BGB

    Angenommen der Mieter zahlt monatlich 500€ Miete, immer zum 3. Werktag eines Monats.

    5. September (3. Werktag): Der Mieter überweist lediglich 480€ und gibt 10€ in bar. Somit stehen 10€ Miete aus.
    5. Oktober (3. Werktag): Der Mieter hat noch keine Miete überwiesen.

    Rechtfertigt dies bereits eine fristlose Kündigung? Oder würde es die Kündigung erst rechtfertigen, wenn der Mieter nun auch im November diese Beträge noch nicht gezahlt hätte?

  • Laut Rechtsprechung sind eine Monatsmiete + 1 Cent ein "unerheblicher Teil" der Miete.

    Folglich würde es eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ob das notwendig ist, dürfte eine andere Frage sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ebenfalls ohne Gruss.

    5. September (3. Werktag): Der Mieter überweist lediglich 480€ und gibt 10€ in bar. Somit stehen 10€ Miete aus.
    5. Oktober (3. Werktag): Der Mieter hat noch keine Miete überwiesen.


    Der 3.10. war ges. Feiertag. Bei unregelmässigen Mietezahlungen sollte der VM erst mal abmahnen, bevor er mit der Kanone kommt.

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