Hallo Berny,
danke für deine ausdauernden Antworten!
Ich wurde ja zusätzlich fristgemäßg gekündigt. Gegen diese Kündigung kann ich doch nach § 574 BGB widersprechen!? Ich weiß bloß nicht, wo ich daß mit der Frist herhabe.
Viele Grüsse
Jürgen
Beiträge von Juergen
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Hallo,
danke für eure Antworten!
Also bin ich im Moment flexibel bis der Vermieter die fristlose Kündigung zurückziehen würde.Doch er hat auch fristgercht gekündigt: "Rein vorsorglich wird das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis hilfsweise ordentlich, zum nächstmöglichen Termin gekündigt.
Da ich gut 5 Jahre in der Wohnung wohne und somit 6 Monate Kündigungsfrist habe, müßte ich dann (bei Kündigung vom 29.10) Ende April ausziehen. Und soweit ich weiß, muß ich dieser Kündigung 2 Monate vor Ablauf, also bis Ende Februar widersprechen?
Vielen Dank, ein schönes Wochenende und viele Grüsse!
JürgenP.S.: Das Foto deckt ca. einen Bereich von 70 * 50 cm ab.
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Hallo Berny und alle anderen,
dann sieht es ja für mich recht gut aus.
Wenn aber der Vermieter doch vor der Räumungsklage zurückschreckt und dann merkt, daß er mit der fristlosen Kündigung für sich eher Nachteile als Vorteile eingehandelt hat, kann er dann diese widerrufen/zurückziehen? Falls ja, wieviel Zeit hätte er dazu?
Nochmals vielen Dank!
Jürgen -
Hallo,
danke für eure konstruktiven Antworten!
Da werde ich wohl kein Widerspruch einlegen. So kann ich flexibler eine neue Wohnung suchen und muß nicht die 3 Monate Kündigungsfrist abwarten. Sollte der Vermieter doch eine Räumungsklage einreichen ich bis zur Verhandlung keine neue Wohnung gefunden haben, kann ich immer noch vor Gericht die Unverhälstnismäßigkeit der Kündigung darlegen?Anders gefragt: Kann ich heute oder in einem halben Jahr ausziehen und am Tag des Auszugs den Vermieter Bescheid geben, und brauche ab diesen Termin keine Miete mehr zu zahlen? Wenn ich zu lange mit dem Auszug warte und der Vermieter keine Räumungklage einreicht, gilt dann nicht wieder irgendwann durch Zeitablauf der Mietvertrag mit der Kündigungsfrist?
Nochmals Danke für eure hilfreichen Antworten!
Jürgen -
Hallo,
danke für die schnellen Antworten.
Wenn die Gefahr bestehen würde, daß ich wohnungslos würde, würde ich natürlich einen Anwalt einschalten. Ich hatte aber gestern gerade mit einem Fachanwalt gesprochen und war mehr als enttäuscht.
Zum einen möchte ich in den nächsten Monaten sowieso ausziehen, zum anderen dachte ich, daß eine Räumungsklage länger dauert und ich dann immer noch einen Anwalt einschlate. Vielleicht ist es ja nur heisse Luft vom Vermieter. Da dachte ich, ich schreibe den Widerspruch erstmal selber, und falls ich dann noch keine neue Wohnung habe und wirklich eine Räumungsklage eingereicht wird, suche ich mir dann einen Anwalt.
Vielleicht schreckt ja auch der Vermieter vor einer Räumungsklage mangels Erfolgsaussichten und da ich sowieso vorhabe auszuziehen ( weiß er aber noch nicht ) vor einer Räumungsklage zurück?
Sollte ich da nicht erstmal wiedersprechen und das Gespräch mit dem Vermieter suchen, vielleicht findet sich ja eine Lösung?
Wieviel Zeit habe ich denn für den Widerspruch?
Vielen Dank und viele Grüsse
Jürgen -
Hallo,
ich wohne alleine seit 5 Jahren in einer Zwei-Zimmer Wohnung mit unfreundlichen Hausmeister.
Vor ca einem Jahr gab es an der Badezimmerdecke eine Art Wasserflecken, worauf ich leider nur den Mieter über mir ansprach. Da es nicht schlimmer geworden und keine Feuchtigkeit vorhanden war, habe ich das ganze dann als nicht so wichtig "vergessen".
Nun wurde beim Austausch der Heizksotenzähler Feuchtigkeit in dessen Schacht festgestellt und dabei auch die Wasserflecken an der Decke bemerkt. Ein Besichtigungstermin mit Handwerkern wurde mit dem Hausmeister vereinbart. Dort erschienen einige Personen, die sich nicht vorgestellt haben. Die Aussage war: Über der Gipskartonplatte verlaufen Leitungen, die undicht geworden waren und die Minaralwolle hätte die Feuchtigkeit aufgesaugt und wäre nun voll.
Ich denke, daß auf jeden Fall - ob jetzt oder vor einiger Zeit - die Decke aufgemacht, die Rohre "abgedichtet" die Mineralwolle ausgetauscht und die Decke wieder zugemacht werden müßte, so da0 nach meiner Meinung der zusätzliche Schaden, der durch meine Nichtmeldung entstanden ist, gering ist. Mein Mietvertrag sagt dazu aus: "Der Mieter hat Mängel .... sofort anzuzeigen. Er haftet für alle Folgen, die durch Nicht-oder nicht rechtzeitiger Anzeige entstehen.Nun fand ich am Montag ein Brief mit Datum 29.10.2010 ohne Briefmarke mit der außerordentlich fristlose Kündigung vor. Dort heißt es: "Durch dieses schuldhafte Unterlassen ist die Mietsache nunmehr praktisch derart beschädigt, dass eine Nutzung als Wohnraum nicht mehr in Frage kommt. Ihr schuldhaftes Verhalten ist daher ursächlich für eine nachhaltige Schädigung des Eigentums des Vermieters. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist daher für uns unzumutbar. Wir kündigen daher den Mietvertrag außerordenlich und fristlos. Wir fordern Sie auf, die Wohnung unverzüglich, spätestens bis zum 05. November 2010 zu räumen.
Bitte setzen Sie sich zwecks der weiteren Abwicklung .... in Verbindung.
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Auf die Möglichkeiten des Widerspruchs nach ... werden Sie hingewiesen.Es ist keine Frist angegeben, bis wann ich den widersprechen muß und ich wurde vorher auch nicht "abgemahnt".
Soweit ich gegoolt habe, kann nach § 543 BGB Absatz 3 erst nach einer Fristsetzung bzw. Abmahnung gekündigt werden. Und daher ist die Kündigung unwirksam.
Was mich jedoch erschreckt, ist daß nach mehreren Quellen "Der Mieter sich nicht auf die Sozialklausel berufen kann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt hat".
Ich kann Gesetze lesen und keine Schwierigkeiten mit Behärden, hatte aber mit so einem Fall noch nicht zu tun. Da ich bisher mit Rechtsanwälten überwiegend schlechte Erfahrungen gesammelt habe, möchte ich schon gerne wissen, wie der Hase läuft.
Was würdet ihr tun bzw. schreiben?
Vielen Dank und viele Grüsse
JürgenP.S.: Das angehängte Bild ist repräsentativ für den sichtbaren Schaden, die Fläche ist aber ca 3 Mal so groß.
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