Hallo,
ich wohne alleine seit 5 Jahren in einer Zwei-Zimmer Wohnung mit unfreundlichen Hausmeister.
Vor ca einem Jahr gab es an der Badezimmerdecke eine Art Wasserflecken, worauf ich leider nur den Mieter über mir ansprach. Da es nicht schlimmer geworden und keine Feuchtigkeit vorhanden war, habe ich das ganze dann als nicht so wichtig "vergessen".
Nun wurde beim Austausch der Heizksotenzähler Feuchtigkeit in dessen Schacht festgestellt und dabei auch die Wasserflecken an der Decke bemerkt. Ein Besichtigungstermin mit Handwerkern wurde mit dem Hausmeister vereinbart. Dort erschienen einige Personen, die sich nicht vorgestellt haben. Die Aussage war: Über der Gipskartonplatte verlaufen Leitungen, die undicht geworden waren und die Minaralwolle hätte die Feuchtigkeit aufgesaugt und wäre nun voll.
Ich denke, daß auf jeden Fall - ob jetzt oder vor einiger Zeit - die Decke aufgemacht, die Rohre "abgedichtet" die Mineralwolle ausgetauscht und die Decke wieder zugemacht werden müßte, so da0 nach meiner Meinung der zusätzliche Schaden, der durch meine Nichtmeldung entstanden ist, gering ist. Mein Mietvertrag sagt dazu aus: "Der Mieter hat Mängel .... sofort anzuzeigen. Er haftet für alle Folgen, die durch Nicht-oder nicht rechtzeitiger Anzeige entstehen.
Nun fand ich am Montag ein Brief mit Datum 29.10.2010 ohne Briefmarke mit der außerordentlich fristlose Kündigung vor. Dort heißt es: "Durch dieses schuldhafte Unterlassen ist die Mietsache nunmehr praktisch derart beschädigt, dass eine Nutzung als Wohnraum nicht mehr in Frage kommt. Ihr schuldhaftes Verhalten ist daher ursächlich für eine nachhaltige Schädigung des Eigentums des Vermieters. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist daher für uns unzumutbar. Wir kündigen daher den Mietvertrag außerordenlich und fristlos. Wir fordern Sie auf, die Wohnung unverzüglich, spätestens bis zum 05. November 2010 zu räumen.
Bitte setzen Sie sich zwecks der weiteren Abwicklung .... in Verbindung.
...
Auf die Möglichkeiten des Widerspruchs nach ... werden Sie hingewiesen.
Es ist keine Frist angegeben, bis wann ich den widersprechen muß und ich wurde vorher auch nicht "abgemahnt".
Soweit ich gegoolt habe, kann nach § 543 BGB Absatz 3 erst nach einer Fristsetzung bzw. Abmahnung gekündigt werden. Und daher ist die Kündigung unwirksam.
Was mich jedoch erschreckt, ist daß nach mehreren Quellen "Der Mieter sich nicht auf die Sozialklausel berufen kann, wenn der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt hat".
Ich kann Gesetze lesen und keine Schwierigkeiten mit Behärden, hatte aber mit so einem Fall noch nicht zu tun. Da ich bisher mit Rechtsanwälten überwiegend schlechte Erfahrungen gesammelt habe, möchte ich schon gerne wissen, wie der Hase läuft.
Was würdet ihr tun bzw. schreiben?
Vielen Dank und viele Grüsse
Jürgen
P.S.: Das angehängte Bild ist repräsentativ für den sichtbaren Schaden, die Fläche ist aber ca 3 Mal so groß.