Kaution nicht zurück erhalten.

  • Und schon wieder Geschreibsel ohne Substanz, der TE hatte ein Zimmer in einer WG (für AndreasC1977: Wohngemeinschaft) angemietet. Wie in diesem Fall ein Richter auf die Idee kommen könnte, dass der Wärmeverbrauch individuell abgerechnet werden müsste, bleibt mir verborgen. Aber ich bin ja auch kein Immobilienverwalter. Aber vielleicht kann uns der Immobilienverwalter den passenden Paragraphen in der Heizkostenverornung aufzeigen.

    Da Du offenbar nicht lesen kannst: Auch eine WG-Wohnung muss abgerechnet werden. WIE ist Sache des Vermieters = Hauptmieter. Dann muss der Hauptmieter die Heizkostenabrechnung vom Eigentümer abfordern.
    Der Hauptmieter, der ein Zimmer vermietet, ist genauso Vermieter, wie der Eigentümer, der die WOhnung vermietet.
    Es sei den, DU findest in § 11 (Ausnahmen) der Heizkostenverordnung eine Klausel, dass ein WG-Mitbewohner kein Recht auf eine Abrechnung hat. Da ich jedes Jahr unzählige Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erstelle, kann ich Dir aber sagen, ohne dass Du lesen musst, was Du ja offenbar nicht kannst, dass WGs nicht in den Ausnahmen vorkommen.

    Und damit auch der Mainpisser es kapiert: Auch eine (normale) WG muss per Gesetz (das spezifische nennt sich Heizkostenverordnung) abgerechnet werden.
    Hat jeder WG-Mitbewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter, muss der VM mit dem WG-Bewohner direkt abrechnen (bei vielen vermieteten Studentenzimmern wäre das eine Heidenarbeit).
    Hat die WG zusammen nur EINEN Mietvertrag mit dem Vermieter, also es stehen alle Mieter gemeinschaftlich in EINEM Mietvertrag mit dem Vermieter, so muss der Vermieter nur für die Mietergemeinschaft abrechnen, und diese müssen die Aufteilung dann innergemeinschaftlich vornehmen.
    Und Vermietet ein Mieter seine Zimmer weiter, muss er auch die entsprechende Abrechnung erstellen. Wie ist auch in der Verordnung geregelt: Wenn es Zähler gibt, z. B. Heizkostenverteiler an Heizungen, anteilig nach Fläche und Verbrauch, wenn es keine Zähler gibt, nur nach Fläche.
    Warmwasser ist dabei natürlich ein Spezialfall, denn wenn es eine gemeinsame Küche und ein gemeinsames Bad gibt, dann kann man einfach aus der Praxis heraus kaum sagen, wer wieviel verbraucht hat in der WG. Also kann man da nur nach Fläche verteilen.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasC1977 (21. Mai 2014 um 19:16)

  • ..., ohne dass Du lesen musst, was Du ja offenbar nicht kannst, ...
    Und damit auch der Mainpisser es kapiert: ...


    Beleidigungen und Verunglimpfungen brauchen wir hier nicht. Wurde gemeldet.


  • Es sei den, DU findest in § 11 (Ausnahmen) der Heizkostenverordnung eine Klausel, dass ein WG-Mitbewohner kein Recht auf eine Abrechnung hat. Da ich jedes Jahr unzählige Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erstelle, kann ich Dir aber sagen, ohne dass Du lesen musst, was Du ja offenbar nicht kannst, dass WGs nicht in den Ausnahmen vorkommen.

    Wo steht konkret, dass WGs nicht in den Ausnahmen gemäß § 11 vorkommen?
    Ich lese nur folgendes:

    Zitat

    "Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

    1. auf Räume,
    a) bei denen [...] die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist "

    Nun kannst Du mir bitte mal erläutern, wie die verbrauchsabhängigen Kosten gerecht (!) auf alle WG-Mitglieder umgelegt werden sollen?
    Schließt der Mieter vor dem Toilettengang seinen persönlichen Wasserzähler an und baut ihn nach Erledigung des Geschäftes wieder ab? Oder schließt Du den Mieter in seinem Zimmer ein?
    Selbst wenn der Hauptmieter "verbrauchsabhängig" abrechnet, wird ihm das der Untermieter um die Ohren feuern. Er kann keine verbrauchabhängige Abrechnung erstellen, wenn die Kosten für Wasser und Heizung nicht nach Verbrauch gemessen werden können.
    Logisch, dass die Abrechnung demnach falsch sein muss, oder?

    Wenn Du das bestreitest, bin ich gespannt, wie Du das handhabst.

    Lediglich die Wohnung kann verbrauchsabhängig abgerechnet. Im Verhältnis Hauptmieter - Untermieter sieht das aber völlig anders aus.
    Du kannst Dir gern mal folgendes durchlesen:

    Pflicht zur Nebenkostenabrechnung f

    Eigentlich verstehe ich Deine Intention auch gar nicht. Hauptmieter und der Fragesteller haben sich offensichtlich einvernehmlich geeinigt, wie abgerechnet wird.
    Wer von den beiden sollte denn nun plötzlich klagen? Der Untermieter, der nur seine Kaution zurück möchte und den Fall abschließen will oder der Vermieter, der weiß, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung gar nicht möglich ist und dies weiterhin mit einer Menge Arbeit verbunden ist?

    Schön, dass Du die entsprechenden Gesetze und Verordnungen auswendig kennst, aber es wäre in manchen Situationen sinnvoll, sich am Sachverhalt zu orientieren und nicht eine "Paragraphenreiterei" durchzuführen. Drastisch ausgedrückt: Abgesehen zur Kaution: Wer zur Hölle soll hier gegen wen oder was klagen?

    Ansonsten weise ich darauf hin, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Keine Ahnung, wie das der Betroffene regelt, aber eine Meldung an die Admins wäre nicht meine einzige Maßnahme geblieben.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ein paar Anmerkungen:

    Wenn das Forum hier moderiert wäre, hätten schon mehrere Leute hier aus mehreren Anlässen gute Chancen gehabt, die Eingangstür von aussen zu betrachten. Ich bin dafür, es beruhigen sich alle wieder ein wenig. :)

    §11 HeizkV regelt m.E. (bei Vermietung) nicht den bedingten Ausschluss der gesamten Heizkostenverordnung und auch nicht den bedingten Ausschluss des Rechts auf eine Abrechnung, sondern lediglich den bedingten Ausschluss der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Bei gegebener Abrechnungspflicht müsste dann eben gemäß §556a BGB nach Wohnfläche abgerechnet werden.

    §2 HeizkV hingegen regelt, wann andere Bestimmungen vorgehen vor der Heizkostenverordnung. Das ist das Ding mit dem 2-Familienhaus, wo eine Wohnung vom Vermieter bewohnt wird. In einem solchen Fall wäre m.W. z.B. die mietvertragliche Vereinbarung einer Warmmiete erlaubt und diese mietvertragliche Vereinbarung würde über der HeizkV stehen. Bei einer Warmmiete gäbe es keine Betriebskostenvorauszahlungen und eine Abrechnungspflicht nach §556 BGB würde daher auch nicht greifen.

    Nun gibt es Artikel - so auch der von Leipziger82 verlinkte -, die halten den §2 HeizkV auch zutreffend für Untermietverhältnisse, was bedeuten würde, dass auch dort Warmmieten erlaubt und dann Abrechnungen nicht erforderlich wären.

    Andererseits gibt es Artikel, die behaupten, der BGH habe Inklusivmieten pauschal verboten.

    Ich persönlich halte den Ausschluss der HeizkV (nach eben dem §2 HeizkV) auch bei Untermietverhältnissen für logisch, denn andernfalls hätte der Untervermieter gemäß §5 HeizkV eine Ausstattungspflicht mit Verbrauchserfassungsgeräten. (Dass ihn davor dann aber möglicherweisen der §11 Abs. 1 Pkt. 1b HeizkV schützt, ist ein anderes Thema.)

    So wirklich bin ich noch zu keiner endgültigen Einschätzung gekommen und habe auch keine Grundsatzurteile des BGH gefunden. Wäre schön, wenn Ihr da (ohne Streit) noch was anführen könntet.

  • §11 HeizkV regelt m.E. (bei Vermietung) nicht den bedingten Ausschluss der gesamten Heizkostenverordnung und auch nicht den bedingten Ausschluss des Rechts auf eine Abrechnung, sondern lediglich den bedingten Ausschluss der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Bei gegebener Abrechnungspflicht müsste dann eben gemäß §556a BGB nach Wohnfläche abgerechnet werden.


    Genau so ist es und nichts anderes habe ich gesagt. Wenn möglich, nach Quotient Verbrauch/Fläche, ansonsten nach Fläche.

    §2 HeizkV hingegen regelt, wann andere Bestimmungen vorgehen vor der Heizkostenverordnung. Das ist das Ding mit dem 2-Familienhaus, wo eine Wohnung vom Vermieter bewohnt wird. In einem solchen Fall wäre m.W. z.B. die mietvertragliche Vereinbarung einer Warmmiete erlaubt und diese mietvertragliche Vereinbarung würde über der HeizkV stehen. Bei einer Warmmiete gäbe es keine Betriebskostenvorauszahlungen und eine Abrechnungspflicht nach §556 BGB würde daher auch nicht greifen.

    100 % korrekt. Aber ob es ein 2-Familienhaus ist, hat der Fragesteller nicht gesagt (oder ich habs überlesen). Da ich WG's eher aus (Innen-)Städten kenne, wo es kaum Zweifamilienhäuser gibt, habe ich das für meine Beantwortung der Fragen ausgeschlossen.

    Nun gibt es Artikel - so auch der von Leipziger82 verlinkte -, die halten den §2 HeizkV auch zutreffend für Untermietverhältnisse, was bedeuten würde, dass auch dort Warmmieten erlaubt und dann Abrechnungen nicht erforderlich wären.

    Andererseits gibt es Artikel, die behaupten, der BGH habe Inklusivmieten pauschal verboten.

    Ich persönlich halte den Ausschluss der HeizkV (nach eben dem §2 HeizkV) auch bei Untermietverhältnissen für logisch, denn andernfalls hätte der Untervermieter gemäß §5 HeizkV eine Ausstattungspflicht mit Verbrauchserfassungsgeräten. (Dass ihn davor dann aber möglicherweisen der §11 Abs. 1 Pkt. 1b HeizkV schützt, ist ein anderes Thema.)

    So wirklich bin ich noch zu keiner endgültigen Einschätzung gekommen und habe auch keine Grundsatzurteile des BGH gefunden. Wäre schön, wenn Ihr da (ohne Streit) noch was anführen könntet.


    Ajax, ich denke, dass dies unter dem Aspekt fällt, wo es für den Untervermieter mit unangemessenen Aufwand verbunden wäre, wenn er die Heizung mit HKV ausstatten würde. Einen Sinn sähe ich darin auch nicht wirklich, wenn nur diese eine Whg. damit ausgestattet werden würde. Somit müsste er nach Fläche abrechnen.

    Ich kann nur aus meiner beruflichen Erfahrung sagen, dass wir bei WGs grundsätzlich nur Mehrmieterverträge abschließen, also ein Mietvertrag mit mehreren Mietern, die sich dann selber die Zimmer aufteilen, oder wir die Untervermietung genehmigen. So müssen wir nur eine Abrechnung für eine Wohnung erstellen. Würden wir Zimmerweise vermieten, müssten wir auch Zimmerweise abrechnen. Und das will man nicht wirklich müssen. Damit ergraut man schneller als einem lieb ist.

    Mainschwimmer
    Sollte ich mich im Ton vergriffen haben, so entschuldige ich mich dafür.
    Fakt ist aber auch, dass Du mich in jedem Deiner Posts angegriffen hast, mir meine Kompetenz abgestritten hast, und mich für blöde darstellen wolltest. Das ist auch nicht tolerierbar.
    Was ich hier schreibe ist das, was ich weiß, in meiner Ausbildung und im Studium gelernt habe, was mir in ständig meine Wochenenden zerschiessende Weiterbildungen / Fortbildungen / Schulungen eingebläut wird und was meine Praktische Erfahrung aus dem Job heraus gebracht hat.
    Wenn ich irgendwo mal was falsches schreibe, dann lasse ich mich auch gerne belehren, aber das dann bitte sachlich und fundiert, und wenn es den Nachweis eines Fehlers gibt, gebe ich den auch gerne zu. In dieser Diskussion bzgl. der Kautionsrückzahlung oder Heizkostenabrechnung jedenfalls irre ich garantiert nicht.

    Und wenn ich hier Tipps gebe, dann nicht aus Geltungssucht, sondern weil ich Menschen helfen möchte, die sich vielleicht nicht so gut mit Mietrecht auskennen wie wir. Es muss ja nicht jeder aus Unwissenheit derart tief durch die Sch*** waten weil man zuviele Fehler macht, wie ich es in meinen jungen Jahren machen musste.
    Niemand weiß hier, wer ich bin, somit hätte ich nichts davon mich profilieren zu wollen.


    Leipziger
    Das Problem, was ich sehe ist, dass der Ex-Mieter, also der Fragesteller, einen Mahnbescheid erwirken möchte. Wenn der Vermieter dem nicht Widerspricht, ist alles gut, dann folgt ja der Vollstreckungsbescheid.
    Aber wenn der Vermieter wohl widerspricht, dann geht es zu Gericht.
    Und naja, man mag es nicht für Möglich halten, aber es gibt Richter, die eigenmächtig einen "Nebenkriegsschauplatz" eröffnen.
    Solch einen Richter gibt es z. B. in Brandenburg. Leider hat meine Verwaltung diese teure Erfahrung machen müssen. Man möchte fast von Befangenheit des Richters sprechen, zugunsten des Mieters einen Punkt im Verfahren aufzugreifen, den weder der Mieter noch unsere Seite gestört hat, aber einem Richter Befangenheit nachzuweisen ist offenbar nicht so leicht.
    Was ich damit einfach nur sagen wollte: "Wo kein Kläger da kein Richter" gilt zwar in der Allgemeinheit, es KANN aber auch anders kommen.


  • Wenn ich irgendwo mal was falsches schreibe, dann lasse ich mich auch gerne belehren, aber das dann bitte sachlich und fundiert, und wenn es den Nachweis eines Fehlers gibt, gebe ich den auch gerne zu. In dieser Diskussion bzgl. der Kautionsrückzahlung oder Heizkostenabrechnung jedenfalls irre ich garantiert nicht.

    Dazu kurz noch etwas: Es würde hier schon ausreichen, wenn Du bei manchen Aussagen auch andere (unabhängige) Aussagen akzeptierst, bzw. darauf eingehst.

    Ich erinnere an die Diskussion über die Erneuerung Sat-Anlage (Modernisierung ja oder nein), bei der Du trotz Nennung unabhängiger Meinungen/Links/Urteile nicht von deiner Meinung abzurücken warst.

    In dem Fall ist es ähnlich: Es kann sein, dass die Notwendigkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung besteht, es kann aber auch sein, dass dies unter die Ausnahmeregelungen des § 11 HKVO fällt.
    Wer weiß das schon. Ich würde jedenfalls nicht meine Hand dafür ins Feuer legen, ob nun eine der genannten Varianten passt. Als Ergänzung: Wird nach Wohnfläche abgerechnet ist ein Abzug von 15 % des Kostenanteils fällig.

    Die Sache mit der Heizkostenabrechnung rückt nun von der ursprünglichen Fragestellung ab. Eigentlich sollte es nur darum gehen, ob die Kaution nun fällig ist oder auch nicht, was aufgrund einer fehlenden (höchstrichterlichen) Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet werden kann.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Mir ist geht es ähnlich....

    Ich bin von meiner alten Wohnung in eine grössere umgezogen und nun, nach Schlüsselübergabe (es wurde kein Übernehmeprotokoll von der HV gemacht) will die HV die Kaution einbehalten, da angeblich der Parkett komplett kaputt sei. Nun ist es so, dass er Parkett tatsächlich nicht mehr wie neu aussieht. Dies wurde allerdings von mir schon bei Einzug (auch hier wurde kein Übernahmeprotokoll von der HV gemacht) der HV mit Bildern per email gemeldet - angeblich sagt jetzt die HV habe sie die Bilder nie bekommen. Jetzt wollen sie die Kaution von 1500 euro einbehalten und den Betrag der darüber hinaus geht - für Neuverlegung - auch mir in Rechnung stellen - das wären dann insges. 3900. Ich habe auch einen Fachbetrieb gefragt, und ein Mitarbeiter von rudda.at hat mir ein Angebot mit 2400 euro gemacht, allerdings meinte er, ev. reiche auch Abschleifen und versiegeln. Das habe ich der HV ebenso mitgeteilt, doch die bestehen auf deren Anbieter. was kann ich nun machen? Hab ich überhaupt irgend eine Chance? Hat jemand Erfahrung mit sowas?

  • Lebst du in Österreich oder direkt an der Grenze? Mit dem österreichischen Mietrecht kennen sich hier nicht viele aus.
    In D käme es drauf an, was du mit dem Parkett angestellt hast. Normal abwohnen ist ok, tiefe Löcher wären es nicht. Ausserdem gäbe es einen Abzug neu für alt. Hast du die Fotos noch?

  • Hi,

    nochmals vielen Dank für die rege Beteiligung.
    Inzwischen habe ich die Mahnung per Einschreiben mit Rückantwort am 23.05.2014 verschickt.
    Die Rückantwort kam bis heute nicht zurück. Lt. der anderen Untermieterin die bis heute auch noch auf ihre Kaution wartet, sind die beiden Hauptmieter (diejenigen die die Kaution einbehalten haben) inzwischen spurlos verschwunden. Mit Gewissheit weiß ich dies aber nicht.

    Mein Verdacht auf eine mutwillige Unterschlagung der Kaution erhärtet sich. Dies kann ich allerdings noch nicht mit Gewissheit sagen.

    Wie soll ich Ihrer / eurer Meinung nach weiter vorgehen?

    BG

    domman2

  • Zitat

    Wie soll ich Ihrer / eurer Meinung nach weiter vorgehen?

    Beten und in der Kirche für den Schutzpatron der Betrogenen eine Kerze anzünden. Und wenn du Rechtsberatung benötigst wende dich an die Damen und Herren, die diese Rechtsberatung verkaufen dürfen. Mit Verdächtigungen & Co. kommen wir hier auf keinen Fall weiter.

  • @domman2
    Du wirst wahrscheinlich bald etwas von Deinem Einschreiben hören.

    Ein Einschreiben, das nicht zugestellt werden kann, wird m.W. 7 Werktage zur Abholung bereitgehalten. (Zudem ist der Status bei der Deutschen Post m.W. online abfragbar.)

    Ob der Adressat deswegen aber "spurlos verschwunden" oder einfach nur nicht gewillt ist, seine Post abzuholen, dürfte in den Sternen stehen.

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