Kaution nicht zurück erhalten.

  • Hallo allerseits,


    am 31.03.2014 bin ich aus meiner WG ausgezogen. Die Hauptmieter haben mir im Übergabeprotokoll unterschrieben, dass keine Mängel in der Wohnung vorliegen. Weiterhin wurde mir schriftlich bestätigt, dass die Kaution bis zum 15.04.2014 überwiesen wird.

    Bis heute habe ich die 500€ Kaution nicht zurück erhalten.
    Die Hauptmieter haben mich bis vor 2 wochen mit Ausreden vertröstet, antworten aber inzwischen mehr nicht auf Handyanrufe / SMS Whatsapp Nachrichten. Der Schriftverkehr dazu, in dem dargelegt wurde warum es zu Verzögerungen kam liegt ebenfalls vor.

    Wie gehe ich nun diesbezüglich weiter vor?
    Gibt es Tips und Ideen?


    Beste Grüße


    domman2

  • Grundsätzlich hat ein Vermieter bis zu 6 Monate Zeit eine Kaution abzurechnen.
    Und er muss auch nicht 100 % auszahlen, er kann für ausstehende Betriebskostenabrechnungen einen "angemessenen" Sicherheitseinbehalt zurück behalten.
    Dem Mahnbescheid des Vorredners wird der Vermieter wahrscheinlich widersprechen. Auf den Kosten wirst Du sitzen bleiben, da die Kautionsabrechnung noch nicht fällig war.
    Das Geschreibsel, dass er die Abrechnung bis zum Tag xyz erstellen wird, ist nur eine Willensäußerung, aber kein verbindlicher "Vertrag". Er muss sich daran nicht halten, sondern darf die rechtliche Rahmenfrist ausschöpfen.

    Intelligente Menschen nutzen keine SMS, Skype, ICQ, Whatsapp, E-Mails oder verbale Kommunikation, um einen Vertragspartner an vertragliche Pflichten zu erinnern, sondern nutzen den einzig richtigen und rechtssicheren Weg: den klassischen Brief auf Papier.
    Das Rechtswesen ist nämlich traditionell und konservativ und nicht hipp und cool.


  • Die Hauptmieter haben mich bis vor 2 wochen mit Ausreden vertröstet, antworten aber inzwischen mehr nicht auf Handyanrufe / SMS Whatsapp Nachrichten

    Jedes Mal, wenn ich was von Whatsapp oder SMS lese, stehen mir nicht nur die Nackenhaare zu Berge.
    Fordere den Vermieter/Hauptmieter schriftlich (mit Fristsetzung) und mit Unterschrift zur Auszahlung der Forderung auf.

    Fruchtet das nicht, dann beantrage den Mahnbescheid.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Jedes Mal, wenn ich was von Whatsapp oder SMS lese, stehen mir nicht nur die Nackenhaare zu Berge.
    Fordere den Vermieter/Hauptmieter schriftlich (mit Fristsetzung) und mit Unterschrift zur Auszahlung der Forderung auf.

    Fruchtet das nicht, dann beantrage den Mahnbescheid.

    1. Satz: korrekt!

    2 + 3. Satz: aber erst, wenn die Kautionsrückzahlung wirklich fällig ist... und das ist sie definitiv noch nicht.

  • Grundsätzlich hat ein Vermieter bis zu 6 Monate Zeit eine Kaution abzurechnen.

    "Grundsätzlich" ist schon einmal nicht korrekt. Es gibt keine eindeutige Rechtsprechung hierzu. Der BGH hat nur geäußert, dass dem Vermieter eine Überlegungsfrist zusteht, hat aber keinen Zeitraum definiert (das können also 3 Tage sein oder auch 6 Monate).
    Einige Gerichte haben geurteilt, dass der Vermieter sofort Abrechnung muss, andere sagen, dass er 3-6 Monate Zeit hat.

    Ich hoffe, dass sich der BGH irgendwann mal dazu äußert.

    Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung und der Zusage des Vermieters hinsichtlich einer Auszahlung bis 15.04.2014 muss er Abrechnen, bzw. auszahlen, zumal auch ein Abnahmeprotokoll vorliegt, dass eine mängelfreie Rückgabe bestätigt.
    (Vgl. AG Hannover, Urteil vom 5. Mai 2000, Az: 515 C 16736/99 & AG Flensburg, Urteil vom 23. März 2000 , Az: 61 C 558/99)

    Gegebenenfalls kann er einen Teil für künftige Betriebskostenabrechnungen einbehalten, wobei aber auch das nur auf Grundlage vorheriger Abrechnungen erfolgen kann.

    2 + 3. Satz: aber erst, wenn die Kautionsrückzahlung wirklich fällig ist... und das ist sie definitiv noch nicht.

    Meiner Meinung nach schon. Siehe oben.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (21. Mai 2014 um 10:04)

  • Weitere Kosten können übrigens nicht entstehen.
    Hintergrund:
    - Miete war vereinbarungsgemäß Flat (Inkl. Strom, Wasser, Heizung, Inet, etc. ) ==> NK Abrechnung betrifft mich nicht
    - Übergabeprotokoll: Es wurden keine Mängel festgestellt
    - Auszug aus Übergabe- / Auszugsprotokoll: "Hiermit endet das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß. XXX hat entsprechend keine weiteren Verpflichtungen gegenüber den Vermietern zu erbringen." und " Hiermit verpflichten sich die Vermieter XXX an den Mieter XXX EUR 500
    bis zum 15.04.2014 auf nachfolgendes Konto zu überweisen:"

    Meines Erachtens nach ist die Kaution damit fällig bereits seit diesem Termin hinfällig.
    Meinungen?

  • Meines Erachtens nach ist die Kaution damit fällig bereits seit diesem Termin hinfällig.
    Meinungen?

    Wenn es keine versteckten Mängel geben sollte, ja. Deswegen räumen manche Gerichte auch - die vom Vorredner benannten - 6 Monate Abrechnungsfrist ein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Da die Abrechnung für 2014 garantiert noch nicht erfolgt ist (wie denn auch), hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, noch nicht die volle Kaution auszuzahlen. sicherlich gibt es zahlreiche Urteile, die meinen, der Vermieter müsse innerhalb weniger tage abrechnen, es gib aber genausoviele Urteile, die dem Vermieter bis zu sechs Monaten gewähren. So auch Flensburg, 61 C 558/99. Auch hier zu finden: OLG Karlruhe, WM 87, S. 156, OLG Celle, WM 86, S. 61; LG Saarbrücken, WM 79, 140; AG Köln und AG Wennigsen, WM 87, 258
    Natürlich gibt es keine gesetzliche Fristenentscheidung, und es liegen nur gerichtliche Einzelfalleintscheidungen vor. Aber die Tendenz ist deutlich: Eine Vielzahl an Gerichten besagt, dass der Vermieter, wenn es noch offene Forderungen gibt, und die gibt es in der Regel ja meistens bei beendeten Mietverhältnisse aus noch nicht abgerechneten Betriebskosten, sechs Monate Zeit hat um die Kaution abzurechnen.

    Ein Mahnbescheid macht nur Sinn, wenn der Vermieter vorher in Verzug gesetzt wurde. Sprich eine Mahnung mit Fristsetzung Seitens des Mieters.

    Ein Protokoll protokolliert nur den Zustand. Es ist kein Vertrag. Wenn der Vermieter reinschreibt, dass er die Kautions bis dann und dann abrechnen will, ist das nur eine einseitige Willensäußerung ohne Vertragscharakter.
    Hätte ein Protokoll einen Vertragscharakter, Würde es nicht Protokoll heißen sondern "Auszugsvertrag", "Auszugsvereinbarung", o. Ä.

    Um es mal bildlich zu beschreiben, damit auch wirklich JEDER es hier versteht:
    Wenn der Vermieter in das Protokoll reinschreibt, er wird dem Mieter eins in die Fresse hauen, so KANN er es tun, MUSS es aber nicht, da es nur eine ÄUßERUNG ist, die protokolliert wurde und keiner Vertragsgrundlage darstellt.

    Und damit ist das Thema für mich beendet.

    Wenn ihr guten Gewissens dem ExMieter raten könnt, jetzt schon einen Mahnbescheid zu erwirken, dann macht es. Dem Mieter sollte aber klar sein, dass gerade einmal 7 Wochen nach Auszug und bei noch nicht abgerechneten Betriebskosten 2014 (die ja erst in 2015 abgerechnet werden können), der Schuss eher nach hinten losgehen wird und er auf den Kosten des MB sitzen bleibt.
    IHR tragt die Kosten des Exmieters nicht, aber er wird sich lange Zeit an Euch erinnern.

  • Weitere Kosten können übrigens nicht entstehen.
    Hintergrund:
    - Miete war vereinbarungsgemäß Flat (Inkl. Strom, Wasser, Heizung, Inet, etc. ) ==> NK Abrechnung betrifft mich nicht
    - Übergabeprotokoll: Es wurden keine Mängel festgestellt
    - Auszug aus Übergabe- / Auszugsprotokoll: "Hiermit endet das Mietverhältnis vereinbarungsgemäß. XXX hat entsprechend keine weiteren Verpflichtungen gegenüber den Vermietern zu erbringen." und " Hiermit verpflichten sich die Vermieter XXX an den Mieter XXX EUR 500
    bis zum 15.04.2014 auf nachfolgendes Konto zu überweisen:"

    Meines Erachtens nach ist die Kaution damit fällig bereits seit diesem Termin hinfällig.
    Meinungen?

    Also eine Pauschalmiete / Bruttoendmiete /Bruttowarmmiete, oder wie man das Kind auch nennen mag.
    Das wäre natürlich sowieso nicht zulässig. Eine Heizkostenabrechnung ist Pflicht, da die Heizkostenverordnung nicht augehebelt werden kann... sagt zumindest unser heiliges BGH aber wo kein Kläger... Darauf KÖNNTE sich der Vermieter berufen. Dass er trotz Vereinbarung einer Bruttoendmiete eine Heizkostenabrechnung erstellen muss, weil die Gesetzeslage so ist.

    Kann es sein, dass der Vermieter die Kaution nicht separat angelegt hat und kein Geld hat, die zurück zu zahlen? Das wäre natürlich sowohl peinlich für ihn, als auch ein Rechtsverstoß, da Kautionen vom eigenen Vermögen getrennt anzulegen sind.

    Erst mahnen (schriftich, nicht per sms oder so einen Schrott), dann Mahnbescheid, dann klagen.

  • Zitat

    Da die Abrechnung für 2014 garantiert noch nicht erfolgt ist (wie denn auch), hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse, noch nicht die volle Kaution auszuzahlen.


    Was soll das denn jetzt, wieder ein Scherz, den wir nicht verstehen? Hier wird nicht abgerechnet, weil der TE eine Flatrate Miete bezahlte. Nachzulesen hier: Beitrag #7 von 8:21 h

  • Was soll das denn jetzt, wieder ein Scherz, den wir nicht verstehen? Hier wird nicht abgerechnet, weil der TE eine Flatrate Miete bezahlte. Nachzulesen hier: Beitrag #7 von 8:21 h

    Mainschwimmer, dass DU nicht logisch denken kannst und auch nicht sachlich argumentieren kannst, das habe ich inzwischen gelernt. Manche Menschen sind eben sozial inkompetent.

    Da ich als Immobilienverwalter nicht ausschließlich hier schreibe sondern auch den ein oder anderen meiner 300 Mieter verwalte und die ein oder andere Abrechnung, Zahlung, Buchung, etc. von den durch unser Team verwalteten 2.000 Wohn- und Gewerbeeinheiten durchführen muss, kann es durchaus mal passieren, dass ich eine Antwort schreibe, während des Schreibens aber unterbrochen werde und nach 30 Minuten die Antwort erst fertig stelle.

    So auch hier.
    Die Mitteilung des Fragestellers, dass er einen Bruttowarmmietvertrag hat kam während meiner Antwortphase, so dass ich diese Meldung erst nach dem Abschicken gelesen habe.
    Ich bitte also dem Herren Egomanen vom Main untertänigst um Vergebung.

  • Und warum bleibst du vielbeschäftigter Immobilienverwalter nicht ausschließlich bei deinem bezahlten Job? Ach so, du willst hier zeigen, wie klug du bist und brauchst eine entsprechende Plattform dafür. Dass dabei deine Antworten nicht mehr dem Stand der Dinge entsprechen, muss man dann wohl hinnehmen.

  • "Erst mahnen (schriftich, nicht per sms oder so einen Schrott), dann Mahnbescheid, dann klagen. "

    Gibt es für die schriftliche Mahnung einen guten Vorlagentext den jemand empfehlen würde?

    Danke schonmal vorab für die gute Diskussion!

  • Und warum bleibst du vielbeschäftigter Immobilienverwalter nicht ausschließlich bei deinem bezahlten Job? Ach so, du willst hier zeigen, wie klug du bist und brauchst eine entsprechende Plattform dafür. Dass dabei deine Antworten nicht mehr dem Stand der Dinge entsprechen, muss man dann wohl hinnehmen.

    Mein Wissen entspricht dem Stand der Dinge.
    Deines offenbar nicht.
    Regelmäßige Schulungen, das Lesen von Fachliteratur und Veröffentlichungen sollte Dir helfen Dein Defizit zu verringern (ganz beseitigen kann man das wohl nicht, denn Dein größtes Defizit ist Deine unverschämte Art, Deine Egomanie und Deine Uneinsichtigkeit.. da hilft nur ein Psychiater oder dergleichen)

    Und ich mache das hier, weil ich Hilfesuchenden helfen will. Beweisen muss ich niemandem etwas. Das hab ich nun wirklich nicht nötig.

  • "Erst mahnen (schriftich, nicht per sms oder so einen Schrott), dann Mahnbescheid, dann klagen. "

    Gibt es für die schriftliche Mahnung einen guten Vorlagentext den jemand empfehlen würde?

    Danke schonmal vorab für die gute Diskussion!

    Viel schreiben musst Du da nicht. Ein Dreizeiler reicht aus.

    Schreibe rein, dass im Protokoll der vertragsgemäße Zustand festgehalten wurde, dass der vermieter sich zu der Auszahlung der Kaution bis zum XXX verpflichtet hat. Einen Zahlungseingang konntest Du bislang nicht feststellen und setzt ihm eine Nachfrist bis zum XXXX (ca. 10 - 14 Tage sollten angemessen sein.)
    Solltest er die Kaution nicht abrechnen und auszahlen, behälst Du Dir weitere rechtliche Schritte vor.

    ABER: Es kann gut sein, dass ein Richter das mit der Pauschalmiete kippt, und den Eigentümer zwingt, eine Heizkostenabrechnung zu erstellen. Selbst wenn niemand (Mieter oder Vermieter) den Punkt beanstandet, kann der Richter das eigenmächtig beanstanden.
    Richter können echt "grrrrr" sein. Und dann wiederum steht dem Vermieter das Recht zu, einen angemessenen Sicherheitseinbehalt zurück zu halten. Wieviel ist Ermessenssache, es muss nur "angemessen" sein... wie auch immer man das auslegen möchte.

    Die Restkaution muss er natürlich dann auszahlen.

  • Also eine Pauschalmiete / Bruttoendmiete /Bruttowarmmiete, oder wie man das Kind auch nennen mag.
    Das wäre natürlich sowieso nicht zulässig. Eine Heizkostenabrechnung ist Pflicht, da die Heizkostenverordnung nicht augehebelt werden kann... sagt zumindest unser heiliges BGH aber wo kein Kläger... Darauf KÖNNTE sich der Vermieter berufen. Dass er trotz Vereinbarung einer Bruttoendmiete eine Heizkostenabrechnung erstellen muss, weil die Gesetzeslage so ist.

    Da gebe ich Dir recht, aber wie sagt man so schön: "Wo kein Kläger, da kein Richter".
    Wenn sich beide Vertragsparteien tatsächlich auf eine Pauschalmiete einigt, sehe ich da erst einmal kein Problem.

    Ansonsten hoffe ich, dass sich der Fragesteller durch alle Instanzen klagt, um eine Auszahlung zu erwirken. Dann gibt es wenigstens mal ein aussagekräftiges Urteil des BGH ;)

    Bis dahin können wir uns weiter gegenseitig (wertlose) AG-Urteile im die Ohren hauen;)
    Rechtliche Schritte sind dahingehend immer mit einem Risiko behaftet.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zitat

    Es kann gut sein, dass ein Richter das mit der Pauschalmiete kippt, und den Eigentümer zwingt, eine Heizkostenabrechnung zu erstellen.


    Und schon wieder Geschreibsel ohne Substanz, der TE hatte ein Zimmer in einer WG (für AndreasC1977: Wohngemeinschaft) angemietet. Wie in diesem Fall ein Richter auf die Idee kommen könnte, dass der Wärmeverbrauch individuell abgerechnet werden müsste, bleibt mir verborgen. Aber ich bin ja auch kein Immobilienverwalter. Aber vielleicht kann uns der Immobilienverwalter den passenden Paragraphen in der Heizkostenverornung aufzeigen.

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