Kündigung des Mietverhältnisses

  • Schönen guten Tag zusammen,

    ich habe hier bereits Hilfe vorab von euch erhalten https://forum.mietrecht.de/thread/6227-ku…g-nach-573-bgb/, nun ist die Kündigung tatsächlich eingegangen. Allerdings habe ich das ganz starke Gefühl, dass die Kündigung völlig unwirksam ist. Unsere Vermieterin hat den Fall an ihren Anwalt übergeben und von diesem kam gestern die Kündigung. Hier der Text:

    Hiermit kündige ich das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlichen Frist, d.h. zum 31.05.2014.
    Einer Weiterbenutzung über den 31.05.2014 hinaus wird widersprochen.
    Die Kündigung wird begründet mit §573 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wenn [Vermieter] eine vermietete Wohnung verkauft, wird [Vermieter] selbstverständlich einen immensen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Ein Interessent, der die Wohnung als Geldanlage erwirbt und Sie als Mieter beibehält, ist nicht in Sicht.
    Mit freundlichen Grüßen

    Mit der hier erhaltenen Hilfe denke ich, dass ich grundsätzlich mit meiner Einschätzung richtig liege, dennoch frage ich lieber noch mal nach, bevor wir irgendwas falsch machen.

    Zum einen meint der Anwalt sicherlich den §573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Ist das schon ein Formfehler?
    Weiterhin wird ganz klar geschrieben, dass sie kündigen, weil sich eine vermietete Wohnung schlechter verkauft. Diese Begründung ist doch absolut nicht erlaubt, richtig? (Uns gegenüber sagte sie immer, dass sie das Geld aus dem Verkauf zum Umbau ihres eigenen Hauses benötigen und sie ohne das Geld aus dem Verkauf einen Kredit aufnehmen müssten und somit Zinsen bezahlen müssen - das wäre doch viel eher ein wirtschaftlicher Nachteil? Dann müsste es doch auch so formuliert werden, wenn dies der Grund ist?)

    Und abschließend werden wir nicht darauf hingewiesen, dass wir nur innerhalb einer Frist Widerspruch einlegen dürfen. Das heißt doch, dass wir uns theoretisch bis zum 31.05. Zeit damit lassen dürfen?

    Wie wäre nun das richtige Vorgehen? Sollen wir direkt an den Anwalt schreiben und Widerspruch gegen die Kündigung einlegen? Oder einfach weiter eine neue Wohnung suchen und wenn wir bis Ende Mai nichts finden, erst dann den Widerspruch einlegen? Sollten wir dies dann selber machen oder uns sicherheitshalber einen eigenen Anwalt nehmen?

    Ich danke sehr für eure Unterstützung und Expertise!

    Vielen Dank
    s.Olli

  • Ich würde der Sache nicht ohne einen Anwalt an meiner Seite begegnen wollen. Gleichzeitig würde ich die Suche nach einer anderen Wohnung vorantreiben, denn an ein langfristig angenehmes Verhältnis Mieter/Vermieter ist hier wohl nicht mehr zu denken. Stattdessen werden immer neue Schwierigkeiten entstehen, denn der Vermieter wird in seiner eigenen Sache wohl nicht zurückstecken.

  • Diesen "immensen wirtschaftlichen Nachteil" müßte die Vermieterin schon genauer begründen.

    Lassen Sich antwaltlich beraten/vertreten.

    So nebenbei, war die Wohnung schon eine Eigentumswohnung als Sie sie gemietet haben oder wurde sie während Ihrer Mietzeit in eine solche umgewandelt und dann verkauft?

  • Hallo zusammen,

    und danke für die Antworten.
    Zum Zeitpunkt unseres Einzugs (2012) war diese Wohnung bereits eine Eigentumswohnung. Unsere Vermieter haben diese vor 5 Jahren gekauft und wollen nun verkaufen, weil sie das Geld zum Umbau ihres eigenen Hauses benötigen. Der private Verkauf hat bisher nicht geklappt, daher wurde es nun an einen Makler übergeben.

    Grundsätzlich haben wir ein gutes Verhältnis zu den Vermietern. Wir sind auch ganz klar sehr aktiv bei der Wohnungssuche. Es kommt aber eigentlich nicht in Frage, "irgendeine" neue Wohnung zu nehmen, daher sagten wir vorab, dass wir keinen Zeitpunkt nennen können, bis wann wir eine Wohnung gefunden haben. Wir wissen, dass es der Käufer einfacher haben wird uns zu kündigen, daher suchen wir auch intensiv. Aber vom jetzigen Vermieter wollen wir uns nicht unter Druck setzen lassen. Und so wie es ja aussieht, ist die Begründung der Kündigung nicht wirksam, oder?

    Die Frage ist nun, wie schnell wir an den Anwalt gehen sollen. Jetzt gleich sofort, oder reicht es evtl. in einem Monat, wenn wir weitere Wohnungen angeschaut haben? Wir wollen auch nicht gleich das Verhältnis kaputt machen. Allerdings kann ich die Kündigung so nicht akzeptieren und möchte nicht am 31.05. auf der Straße sitzen, sofern wir bis dahin nichts gefunden haben...

    Ihr meint also, gleich zum Anwalt ist die beste Lösung?

    Grüße
    s.Olli

  • Ihr meint also, gleich zum Anwalt ist die beste Lösung?


    Da wäre ich mir nicht so sicher, könnte aber sein - oder doch später.
    Ihr versäumt m.E. keine Frist und/oder generiert keine neue Rechtsposition, wenn Ihr jetzt oder später widersprecht.
    Könnte ja auch sein, dass die Kündigung eh ungültig ist, denn ich sehe keine sachlichen Argumente.

  • Hallo Berny,

    ich halte die Kündigung auch für ungültig. Ist sie es nicht schon allein deshalb, weil ein falscher § angegeben wird?
    Und die Begründung ist doch wirklich lächerlich bzw. nicht wirksam? Sie sagt ja ganz klar, dass sie uns raus haben möchte, weil sich die Wohnung dann einfacher/teurer verkaufen lässt.
    Jedenfalls würde ich gerne noch bisschen warten bis wir einen Anwalt einschalten. Wenn ich es richtig verstehe, stehen wir dem dem Widerruf der Kündigung ja nicht unter Druck:

    Wichtig für den Mieter ist, von seinem Widerspruchsrecht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten vor der Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch zu machen. Spätestens dann muss dem Vermieter ein entsprechendes Widerspruchsschreiben zugegangen sein. Hat jedoch der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben nicht auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen, kann der Mieter noch bis zum Schluss des ersten Termins eines Räumungsrechtsstreits eine entsprechende Erklärung abgeben.
    (K)

    Vielen Dank
    s.Olli

  • Wichtig für den Mieter ist, von seinem Widerspruchsrecht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten vor der Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch zu machen. Spätestens dann muss dem Vermieter ein entsprechendes Widerspruchsschreiben zugegangen sein. Hat jedoch der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben nicht auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen, kann der Mieter noch bis zum Schluss des ersten Termins eines Räumungsrechtsstreits eine entsprechende Erklärung abgeben.
    (K)


    Verstehe, also vorsichtshalber sollte dann doch widersprochen werden, egal, ob die Kündigung zurecht oder wirksam ausgesprochen wurde. Danke für die Info.

  • Aber das schöne ist ja, dass in der Kündigung nicht auf dieses Widerspruchsrecht hingewiesen wurde. Insofern hätten wir ja wirklich Zeit, uns das in Ruhe zu überlegen.

    Aber meine Grundfrage ist beantwortet: Die Kündigung ist aller Voraussicht nach nicht wirksam und wir werden bei Bedarf den Widerspruch einreichen.

    Vielen Dank!

  • Zum einen meint der Anwalt sicherlich den §573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Ist das schon ein Formfehler?


    Eher ein inhaltlicher. Ob der alleine die Kündigung schon unwirksam macht, weiß ich nicht.

    Weiterhin wird ganz klar geschrieben, dass sie kündigen, weil sich eine vermietete Wohnung schlechter verkauft.


    Wo liest Du das denn?

    Da steht vielmehr, dass der Vermieter "selbstverständlich einen immensen wirtschaftlichen Nachteil" erleiden wird, wenn er "eine vermietete Wohnung verkauft". Diese Aussage ist der in meinen Augen völlig misslungene Versuch, die Kündigung nach §573 BGB zu begründen.

    Wie anitari schon schrieb - den "immensen wirtschaftlichen Nachteil" muss man erstmal erklärt bekommen.

    Der andere Satz, nämlich dass bisher kein Interessent Euch als Mieter mitkaufen wollte, ist nettes Schmuckwerk und muss Euch eher nicht interessieren, denke ich.

    Ihr meint also, gleich zum Anwalt ist die beste Lösung?


    Wäre ich mir nicht so sicher. Schau Dir die wackelige Kündigung vom Anwalt an. Die hätte der Vermieter auch alleine so hinbekommen. :D ;)

    Die Frage ist doch:
    Ist die Kündigung unwirksam? Dann könntest Du den Vermieter lieb darauf hinweisen. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, gab es hier schon Diskussionen, die darin endeten, dass man einer unwirksamen Kündigung nichtmal widersprechen (im Sinne eines Widerspruchs nach §574 BGB) braucht.
    Oder ist sie wirksam? Dann solltest Du (wann auch immer) einen Widerspruch einlegen.

    Möglicherweise kann das tatsächlich ein Anwalt besser entscheiden. Ich habe da keine Erfahrung ...

    Aber ein Schreiben an den Vermieter, dass seine Begründung Deiner Ansicht nach nicht den §573 BGB erfüllt, kannst Du selbst auch losschicken, falls Du Dir (wie auch immer) sicher geworden bist, dass die Kündigung schlicht unwirksam ist.

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