Ist das die starre Klausel?

  • Hallo,

    wir möchten demnächst ausziehen und sind kurz davor uns mit dem Vermieter um die Schönheitsreparaturen zu streiten. Möchte aber vorbereitet sein und daher meine Frage. Im Vertrag von 2004 steht:

    Fälligkeit von Schönheitsreparaturen:
    Nach dem jeweiligen Grad der Abnutzung hat der Nutzer die SR regelmäßig undnach Maßgabe folgender Fristenpläne durchzuführen:
    -In Küchen, Bäder und Duschen alle 3 Jahre
    -In Wohn- und Schlafzimmer, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
    -In allen sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre

    Meiner Meinung nach ist das die berühmte starre Klausel.

    Nach der Kündigung hat uns der Vermieter eine 18.Punkte Liste zukommen lassen, in der ganz genau steht, was wir alles reparieren, renovieren und machen müssen. Kollidiert das nicht mit dieser starren Klausel?

    Dort stehen Sachen drin wie: Die Innenwände und Decken sind in tapeziertem Zustand in neutralen, hellen Farben und in gleichmäßig gedecktem Zustand zu übergeben.... Fußböden sind frei von Schäden, Kleberesten.... Schäden durch den Einbau von Küchen sind zu beheben.... Türen dürfen keine Löcher haben....

    Was muss ich beachten? Was muss ich tatsächlich machen und was übernimmt die Hausrat/Haftpflicht?

    Danke für eure Hilfe!

  • Zitat


    Nach der Kündigung hat uns der Vermieter eine 18.Punkte Liste zukommen lassen, in der ganz genau steht, was wir alles reparieren, renovieren und machen müssen.

    Papadopulus:
    Genau dahin zielte meine Frage. Könnte die Forderung mit dem Mietvertrag kollidieren. Die Klausel bezieht sich ja nur auf die regelmäßigen Renovierungen.

  • Hallo,

    ich bin mir leider nicht zu 100% sicher, aber ist es nicht so, dass ich bei Auszug garnicht renovieren muss, selbst wenn im Vertrag etwas vereinbart wurde? Soweit ich das verstanden habe sind solche Vereinbarungen nicht rechtens oder?

    lediglich Besenrein hinterlassen und zb. kleine Ausbesserungen vornehmen (Löcher schließen etc.)

  • Zitat

    Soweit ich das verstanden habe sind solche Vereinbarungen nicht rechtens oder?

    Natürlich ist das rechtens. Was vom BGH beanstandet wurde, waren einzig die starren Fristen, die vom Mieter verlangten, dass er unabhängig vom Bedarf in starren Jahresfristen renovieren musste.

    In diesem Fall wird auf den Grad der Abnutzung abgestellt. Darum muss der Mieter beim Auszug nur dort renovieren, wo es objektiv nötig ist. Unabhängig davon, wann er das letzte Mal den Pinsel geschwungen hat.

    Das gibt dem Mieter also keinen Freibrief, die Wände in schwarz oder rot zu hinterlassen, auch wenn er die Wohnung besenrein übergibt.

  • Nachtrag

    Zitat

    Was muss ich tatsächlich machen und was übernimmt die Hausrat/Haftpflicht?

    Die Hausratversicherung ersetzt Schäden an deinem Eigentum, nicht an dem des Vermieters.

    Deine Privathaftpflicht übernimmt Schäden, die du am Vermietereigentum verursacht hast. Z.B. Löcher im Bodenbelag, Brandlöcher im Teppichboden, u.ä.

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