Außerdem, wenn eine Klage kommt, hat man eine Klageerwiderung als Antwort ans Gericht zu schreiben, und da kann man dies bereits begründen.
D.h. folgt der Richter unserer Argumentation wird er die Klage (nach unserer Erwiderung) abweisen und es kommt gar nicht zu einer Verhandlung.
Ist mein Verständnis korrekt, dass man in der Klageerwiderung sicherheitshalber (für den Fall, dass der Richter unserer Argumentation doch nicht folgt und die Klage als formell wirksam bewertet) gleich die Argumente aufführen sollte, die die materielle Fehlerhaftigkeit der geforderten Erhöhung begründen?
Oder ist dies dann in der Verhandlung möglich? Bzw. wie teilt sich das auf, was alles in der Klageerwiderung an Argumenten aufgeführt werden muss und was alles erst in der Verhandlung nachgereicht werden darf?
Ja das wird wohl so sein, hört sich ganz danach an. Es muss ein Minimum an Informationen gegeben sein, um zu wissen, wie der Vermieter die Wohnung eingruppiert hat.
Danke für Deine Einschätzung! Logisch betrachtet erscheint uns die von mir in #32 aufgeführte Argumentationskette auch recht schlüssig. Auch dieser Artikel untermauert gewissermaßen diese.
Es gibt jedoch eine Sache, die mich an dem Ganzen etwas stört. Die Vermieterin ist ganz sicher Mitglied vom lokalen "Haus und Grund"-Verein (hat sie selbst erwähnt, dass sich da beraten lässt). Der erste Vorsitzende von diesem und gleichzeitig derjenige, der die rechtliche Beratung sowie alle möglichen Vorlagen (Mietverträge, Mieterhöhungsschreiben, etc.) den Mitgliedern von diesem anbietet, ist ein lokaler Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Mietrecht. Ich kann mir kaum vorstellen, dass er eine Vorlage ohne Baujahr anbietet bzw. dass ihm ein derartiger Formfehler in seiner Vorlage unterläuft. Die Google-Bewertungen dieses Rechtsanwalts sind alle sehr positiv (Durchschnittsbewertung 4,9).
Und noch eine Ergänzung in Bezug auf die Entwicklung des Falles, damit Ihr einerseits das volle Bild habt und andererseits damit man vielleicht eine bessere Einschätzung der Gegenseite machen kann.
Dem aufmerksamen Leser des Threads wird vielleicht aufgefallen worden sein, dass ich den Thread Anfang Oktober eröffnet habe und zunächst von einer verlangten Erhöhung beginnend ab dem 01.11.2025 gesprochen habe (nach § 558b BGB Abs. 1 wäre es richtigerweise der 01.12.2025). Jetzt haben wir aber Ende Dezember, d.h. auch die Frist 01.12.2025 wäre eigentlich schon abgelaufen.
Dem Ganzen liegt die Tatsache zugrunde, dass wir noch Anfang Oktober das erste Mieterhöhungsverlangen nach §174 BGB aufgrund nicht vorgelegter Vollmacht zurückgewiesen haben (das erste Schreiben kam von der Tochter der Vermieterin, unterschrieben von der Tochter mit i.A. und als meine Mutter das Gespräch mit der Vermieterin selbst gesucht hat, hat diese mitgeteilt, dass sie nichts von einer Mieterhöhung weiß und mit ihrer Tochter darüber erst reden muss).
Daraufhin kam etwa eine Woche später per Mail ein erneutes Mieterhöhungsverlangen, diesmal eigenhändig von der Vermieterin selbst unterschrieben und eingescannt. Der Text ist identisch mit dem ersten Mieterhöhungsverlangen, nur der Zeitpunkt, ab dem die höhere Miete zu zahlen wäre, wurde aktualisiert und zwar gleich um zwei Monate. D.h. diesmal hat man sich plötzlich an § 558b BGB Abs. 1 gehalten. Die höhere Miete gemäß dem zweiten Mieterhöhungsverlangen ist ab dem 01.01.2026 zu zahlen.
Und noch eine Frage meinerseits.
- In dem Mieterhöhungsverlangen hat die Vermieterin ihren vollständigen Namen (Vorname Nachname) und die Absenderadresse angegeben, jedoch nicht an wen eigentlich das Mieterhöhungsverlangen adressiert ist (die vollständigen Namen meiner Eltern sowie deren postalische Adresse fehlen gänzlich).
- An wen das Mieterhöhungsverlangen eigentlich adressiert ist, ergibt sich lediglich aus der Ansprache "Sehr geehrte Frau ${Nachname}, sehr geehrter Herr ${Nachname}" (ohne Vornamen) und aus den eMail-Adressen, an die das Mieterhöhungsverlangen geschickt wurde (die eMail-Adressen sind allerdings von der Form, dass da auch die Vornamen erkennbar sind).
- Die betroffene Wohnung wird auch nur mit "die von Ihnen bewohnte Wohnung" bezeichnet, die vollständige Adresse der Wohnung, um die es geht, fehlt strenggenommen.
Wie ist das zu bewerten?
Meiner Auffassung nach sind es alles sehr schwache Formfehler, die alle durch "aber aus den eMail-Adressen ist erkennbar, an wen es adressiert ist" und "Sie haben ja nur eine Mietwohnung, deswegen ist es klar, um welche Wohnung es geht". Aber vielleicht ist die Praxis anders.