Umlagefähigkeit von Nebenkosten-Vereinbarungen im MIetvertrag

  • Hallo zusammen,

    Meine 80jährige Mutter lebt mittlerweile allein in einer Mietwohnung (80qm) im Erdgeschoss eines Hauses.
    Im 1. Stock befindet sich eine weitere Wohnung (etwas kleiner), welche nicht vermietet ist, allerdings vom ortsfremden Vermieter und seiner Familie immer mal wieder tage- oder wochenweise bewohnt wird.
    Die Wohnung ist also jederzeit nutzbar, Strom, Wasser etc. sind angemeldet.
    Meine Mutter hat nun eine Nebenkostenabrechnung für das letzte Jahr erhalten, aus der eine Nachzahlung in nicht unerheblicher Höhe hervorgeht.
    Die (laienhafte) Prüfung der NK-Abrechnung ergab vermeintliche Unstimmigkeiten bezüglich des verwendeten Schlüssels bei einigen Posten, welche der Vermieter durch entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag begründete.

    Zum Beispiel wird im Mietvertrag festgelegt, dass die Kosten für die Müllabfuhr, die Kosten für die allgemeinen Stromkosten sowie die Kosten für die Schornsteinreinigung komplett durch den Mieter zu tragen sind. Andere Posten werden nach Wohnfläche berechnet. Weiterhin wird der Schlüssel für die Entwässerung auf "nach Verbrauch" festgelegt, obwohl dieser Posten üblicherweise nach Wohnfläche berechnet wird.
    Es wirkt also alles recht willkürlich.

    Ist es zulässig, per Mietvertrag die Kosten für u.a. die Müllabfuhr komplett auf den einzigen Mieter abzuwälzen, obwohl die zweite Wohnung bewohnbar ist und auch vom Vermieter immer wieder bewohnt wird?
    Kann der Schlüssel für die Entwässerung willkürlich auf "nach Verbrauch" festgelegt werden, obwohl dies keinen Sinn ergibt?


    Vielen Dank!

  • Für alle Betriebskosten gelten die mietvertraglichen Regelungen - außer für Heizkosten, die zwingend nach HeizkostenV abzurechnen sind (dazu gehört auch der Schornsteinfeger!).

    Wenn diese Verteilschlüssel im (vom Mieter freiwillig unterschriebenen) Mietvertrag festgelegt, dann sind sie nicht "willkürlich", sondern meines Erachtens zulässig. Wasser/Abwasser nach Verbrauch abzurechnen ist außerdem üblich.

    Zusätzlich: Falls es sich hier um ein Zweifamilienhaus mit anderer WE vom Vermieter selbst genutzt handelt, dann kann der Vermieter jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen - also sollte der Mieter aufpassen, um das Verhältnis nicht unnötig zu belasten!

  • Müllabfuhr, die Kosten für die allgemeinen Stromkosten sowie die Kosten für die Schornsteinreinigung komplett durch den Mieter zu tragen sind

    Das ist unzulässig wegen der Benachteiligung für den Mieter. Jede Wohnung muss in gleicher Weise berücksichtigt werden, auch wenn sie leer stehen würde.

    Weiterhin wird der Schlüssel für die Entwässerung auf "nach Verbrauch" festgelegt, obwohl dieser Posten üblicherweise nach Wohnfläche berechnet wird.

    Gemeint ist vermutlich nicht die Entwässerung, sondern das Niederschlagswasser. Und dieses muss tatsächlich nach Wohnfläche gerechnet werden.

    Und wenn es um die Wasserversorgung und Kanal geht, dann kann dieses nur nach Verbrauch gerechnet werden, wenn es in allen Wohnungen Wasserzähler gibt. Ansonsten wird auch das nach Wohnfläche gerechnet. Der Vermieter kann nicht durch irgend welche anderen Rechenmethoden Kosten von seiner Wohnung auf andere abwälzen.

    Ihre Mutter sollte die Einwände innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Abrechnung schriftlich mitteilen. Denn danach muss der Vermieter diese nicht mehr annehmen. Das ist die gesetzliche Frist.

  • Erst mal vielen Dank für die Antworten!

    Das ist unzulässig wegen der Benachteiligung für den Mieter. Jede Wohnung muss in gleicher Weise berücksichtigt werden, auch wenn sie leer stehen würde.

    Es ist auch meine Vermutung gewesen, dass trotz einzelvertraglicher Absprache keine ungewöhnliche Benachteiligung entstehen darf. Danke für die Bestätigung.

    Gemeint ist vermutlich nicht die Entwässerung, sondern das Niederschlagswasser. Und dieses muss tatsächlich nach Wohnfläche gerechnet werden.

    Genau, es geht um das Niederschlagswasser.

    Ihre Mutter sollte die Einwände innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt der Abrechnung schriftlich mitteilen. Denn danach muss der Vermieter diese nicht mehr annehmen. Das ist die gesetzliche Frist.

    Danke!

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