Kautionszurückhaltung fast 1 Jahr wegen Malerarbeit

  • Hallo,


    ich bin neu und über jede Hilfe dankbar. Für mich komplettes Neuland:

    Sind im Juli 2024 ausgezogen. Laut Übergabeprotokoll müssen wir nur Holzleisten am Boden in einem Raum nachbessern. Dies hat der Maler für uns damals übernommen, der sowieso alles neu gestrichen hat (mündlich mit ihm besprochen in Anwesenheit der Vermieterin, dass er das einfach auch mitstreicht).


    Nun verweigert sie die Kaution von 2000 euro, da sie die Malerkosten anteilig abrechnen will. Hat sich jedoch bisher nicht mehr gemeldet.

    Nun möchten wir eine Kautionsforderungs-Brief schreiben. Wissen aber nicht ob sie mit der Klausel im Mietvertrag (s. unten) im Recht ist.

    Im Mietvertrag steht:

    "Über die Kaution ist drei Monate nach Rückgabe der Mietsache abzurechnen. Seht eine Forderung des Vermieters zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so ist er berechtigt, einen der voraussichtlichen Forderung enstsorechenden Betrag auch darüberhinaus zurückzubehalten."

    Können wir die volle Kaution nun zurückverlangen oder darf sie die Malerkosten noch abrechnen?


    Vielen dank euch!

  • Können wir die volle Kaution nun zurückverlangen oder darf sie die Malerkosten noch abrechnen?

    Jein....

    Grundsätzlich kann sie die Malerkosten nicht mehr abrechnen. Hier greift der § 548 BGB, wonach derartige Ersatzansprüche des Vermieters 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung verjähren. Wenn ihr im Juli 24 ausgezogen seit und das Protokoll im selben Monat ausgefüllt würde, dann hätte der Vermieter eine Rechnung bis Ende Januar 2025 erstellen müssen.

    Jetzt das Aber: Der Vermieter kann einen angemessenen Teil der Miete für noch ausstehende Betriebskostenabrechnung einbehalten, sofern hieraus eine Nachzahlung zu erwarten ist. Die gesamte Kaution darf aber nicht einbehalten werden, sondern (soweit ich mich recht erinnere) nur einen Betrag, der 2 monatlichen Vorauszahlungen entspricht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ich würde noch eine etwas andere Sicht als Leipziger82 einbringen:

    • § 548 BGB passt nicht kategorisch zu den Malerarbeiten. Die Vorschrift bezieht sich auf Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache hinausgehen. Ohne nähere Infos könnte man auch gut argumentieren, dass die Wände neu weiß gestrichen wurden, weil sie über die Dauer der Miete (keine Angabe?) abgegilbt sind. Hier ist die Dauer der Miete und die Abnutzung der weißen (?) Wände entscheidend.
    • Bei dem Zurückbehaltungsrecht könnte man bereits die Wirksamkeit der Norm (AGB-widrig?) infrage stellen. Die Rechtsprechung räumt dem Vermieter in der Regel bis zu 6 Monate für die Prüfung ausstehender Ansprüche ein. Die Vereinbarung aus dem Vertrag weicht zum Nachteil des Mieters ab, indem ein substantieller Betrag länger zurückgehalten werden kann.

    Wenn Ihr keine Rechtsschutz habt, würde ich mir viel Stress (aka Gerichtsverfahren) für 2.000€ ersparen. Da wird sich sicher ein Kompromiss finden lassen, mit dem alle leben können. Entweder schafft Ihr das direkt miteinander oder schalte eine Schlichtungsstelle ein. Ich hab bei meinem letzten Auszug gute Erfahrungen mit [Firmenname entfernt] gemacht.

  • Die Vorschrift bezieht sich auf Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache hinausgehen.

    Nein, der Paragraph bezieht sich konkret auf alle Verschlechterungen der Mietsache, d.h. auch nicht durchgeführen Schönheitsreparaturen. Bei der Frage der Verschlechterung könnte man lediglich die Frage stellen, ob es überhaupt eine "Verschlechterung" gibt, die eine Durchführung von Schönheitsreparaturen notwendig machen.

    Egal, wie man es dreht und wendet: Der Mieter ist hier eigentlich raus.

    Die Rechtsprechung räumt dem Vermieter in der Regel bis zu 6 Monate für die Prüfung ausstehender Ansprüche ein.

    Hier geht es um die grundsätzliche Auszahlung der Kaution, d.h. der Vermieter kann nicht die gesamte Kaution über einen Zeitraum von 6 Monaten einbehalten. Davon ausgeschlossen sind teilweise Einbehalte aufgrund zu erwartender Betriebskostennachzahlungen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Eingrenzung des §548 BGB relativiert sich dadurch, dass gemäß §215 BGB mit der Kaution darüber hinausgehend länger aufgerechnet werden darf, sofern die Forderung berechtigt ist versteht sich.

  • Zitat

    Nein, der Paragraph bezieht sich konkret auf alle Verschlechterungen der Mietsache, d.h. auch nicht durchgeführen Schönheitsreparaturen. Bei der Frage der Verschlechterung könnte man lediglich die Frage stellen, ob es überhaupt eine "Verschlechterung" gibt, die eine Durchführung von Schönheitsreparaturen notwendig machen.

    Leipziger82 das würde ich hinterfragen: Aus dem Umkehrschluss von § 538 BGB ergibt sich, dass nur solche Verschlechterungen an der Mietsache als ein Schaden i.S.v. § 548 BGB zu verstehen sind, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.


    Im Ergebnis stimme ich Dir zu, dass es dem Mieter nicht angelastet werden kann.

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