Beiträge von Nik1989

    Zitat

    Nein, der Paragraph bezieht sich konkret auf alle Verschlechterungen der Mietsache, d.h. auch nicht durchgeführen Schönheitsreparaturen. Bei der Frage der Verschlechterung könnte man lediglich die Frage stellen, ob es überhaupt eine "Verschlechterung" gibt, die eine Durchführung von Schönheitsreparaturen notwendig machen.

    Leipziger82 das würde ich hinterfragen: Aus dem Umkehrschluss von § 538 BGB ergibt sich, dass nur solche Verschlechterungen an der Mietsache als ein Schaden i.S.v. § 548 BGB zu verstehen sind, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.


    Im Ergebnis stimme ich Dir zu, dass es dem Mieter nicht angelastet werden kann.

    Ich würde noch eine etwas andere Sicht als Leipziger82 einbringen:

    • § 548 BGB passt nicht kategorisch zu den Malerarbeiten. Die Vorschrift bezieht sich auf Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache hinausgehen. Ohne nähere Infos könnte man auch gut argumentieren, dass die Wände neu weiß gestrichen wurden, weil sie über die Dauer der Miete (keine Angabe?) abgegilbt sind. Hier ist die Dauer der Miete und die Abnutzung der weißen (?) Wände entscheidend.
    • Bei dem Zurückbehaltungsrecht könnte man bereits die Wirksamkeit der Norm (AGB-widrig?) infrage stellen. Die Rechtsprechung räumt dem Vermieter in der Regel bis zu 6 Monate für die Prüfung ausstehender Ansprüche ein. Die Vereinbarung aus dem Vertrag weicht zum Nachteil des Mieters ab, indem ein substantieller Betrag länger zurückgehalten werden kann.

    Wenn Ihr keine Rechtsschutz habt, würde ich mir viel Stress (aka Gerichtsverfahren) für 2.000€ ersparen. Da wird sich sicher ein Kompromiss finden lassen, mit dem alle leben können. Entweder schafft Ihr das direkt miteinander oder schalte eine Schlichtungsstelle ein. Ich hab bei meinem letzten Auszug gute Erfahrungen mit [Firmenname entfernt] gemacht.

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