Mieterhöhung anhand Mietspiegel

  • Hallo zusammen,

    wir haben heute eine Mieterhöhung erhalten. Beigefügt der Mietspiegelrechner für Karlsruhe.

    Im Mietspiegelrechner wurde die falsche Wohnungsgröße angegeben. Hier wurden weniger Quadratmeter angesetzt, was zu unserem Nachteil ist.

    Dann gibt es noch zwei Punkte welche nicht klar sind:

    Die Sanitärausstattung wird als Standardbad eingruppiert. Für mich ist die Frage, ab wann der Punkt "Sanitäraustattung veraltet" zutrifft. Dies würde zu einer Eingruppierung als "Einfaches Bad" führen. Ist dies nach 10 Jahren der Fall, dass die Ausstattung veraltet ist, oder noch 15? Was genau fällt unter den Punkt Sanitäraustattung?

    Nächster Punkthandel vom Fußbodenbelag im Wohnbereich. Dieser soll "Unabhängig von der Belagsart: neuwertiger oder sehr gepflegter Belag" sein. Neuwertig trifft nicht zu, da der Belag seit Jahrzehnten gleich ist. Sehr gepflegt ist nun die Frage, wie dies definiert wird.

    Über Rückmeldungen freue ich mich. Vor allem primär hinsichtlich der falschen Quadratmeterzahl im Mietspiegelrechner. Dies ist nachweislich falsch und somit die Mieterhöhung nicht wirksam?

    Freundliche Grüße

    Guti

  • Hallo,

    in Bezug auf die Wohnungsgröße gibt es immer mal wieder Unklarheiten. Manchmal "übertreibt" der Vermieter bei der Angabe der Quadratmeter. Deshalb wäre mein Ansatz, erstmal die tatsächliche Wohnfläche zu messen. Das kann man relativ leicht selbst machen und sich dabei an der Wohnflächenverordnung orientieren. Oder evtl. auch mal die Angaben im Mietvertrag mit denen in der Nebenkostenabrechnung vergleichen.

    Soweit ich weiß, gibt es im Mietrecht keine spezifische gesetzliche Regelung, die festlegt, ab welchem Alter Sanitärausstattung als veraltet gilt. Allerdings kann der Zustand der Sanitärausstattung ein Grund für Mietminderungen sein, wenn sie erhebliche Mängel aufweist oder nicht mehr funktionstüchtig ist. Als Mieter sollte man hier jedoch beachten, wer für diesen (ggf. schlechten) Zustand verantwortlich ist.

    In Karlsruhe gelten aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt besondere Regelungen (Kappungsgrenze) für Mieterhöhungen (aktuell max. 15% in 3 Jahren). Soweit das erfüllt ist, sollte die Mieterhöhung zumindest generell möglich sein. Ob man aufgrund der von Ihnen genannten Punkte dagegen angehen kann, dazu kann ich Ihnen leider nichts Weiteres sagen.

    Viele Grüße!

  • Ist dies nach 10 Jahren der Fall, dass die Ausstattung veraltet ist, oder noch 15?

    Wenn im Mietspiegel nichts definiert ist, kann man nur raten. Aber aus meiner Sicht ist ein 10 oder 15 Jahre altes Bad weit entfernt von veraltet. Ich würde da eher die Bäder aus den 70/80igern mit pinken Fliesen oder olivgrüner Keramik usw. sehen. Ein 10 Jahre altes Bad sieht bei entsprechender Pflege aus wie neu.

    Sehr gepflegt ist nun die Frage, wie dies definiert wird.

    Das müsstest du die Ersteller des Mietspiegels fragen. Aus meiner Sicht ist sehr gepflegt, wenn man nur geringe Nutzungsspuren (Dellen, Kratzer, ...) , kein/kaum Verfärbungen usw. sieht.

    Vor allem primär hinsichtlich der falschen Quadratmeterzahl im Mietspiegelrechner. Dies ist nachweislich falsch und somit die Mieterhöhung nicht wirksam?

    Nach einem Urteil des BGH muss die Mieterhöhung zwingend nach der tatsächlichen Größe erfolgen, egal was im Vertrag, Wohnungsannonce... steht. Um das sicher beurteilen zu können, muss die Wohnung also korrekt nachgemessen werden. Da gibt es einiges zu beachten wie Heizkörper-, Tür- und Fensternischen. Es wäre nicht ungewöhnlich, wenn der Vermieter im Vertrag schreibt, 62 m2, es tatsächlich aber nur 59,5 m2 sind. So kleine Abweichungen im Vertrag haben keine Konsequenzen für ihn.

    Die Mieterhöhung wird dadurch aber nicht komplett unwirksam, sondern lediglich die Höhe wird am Ende niedriger sein. Es ist auch möglich, eine Teilzustimmung zu geben. Vielleicht ist der Vermieter auch mit einer Teilzustimmung zufrieden, gerade, wenn der darüber hinausgehenden Betrag eher auf unsicheren Füßen steht, scheut er möglicherweise den weitern Prozess und klagt die Zustimmung zur höheren Miete nicht ein.

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