Beiträge von Bjoern

    Hallo,

    wahrscheinlich ist es im Nachhinein schwierig zu beweisen, dass das alte Modul nicht durch Sie entwendet wurde. Es sei denn, Sie haben Fotos gemacht und sich das alte Modul aushändigen lassen. So wie es klingt, ist der Austausch des Moduls wohl recht spontan vor Ort entschieden worden und wurde mit dem Vermieter nicht abgestimmt? Dann vermute ich, dass Sie relativ schlechte Karten haben. Wahrscheinlich ist es günstiger, die 79 Euro zu bezahlen, als einen Rechtsanwalt zu engagieren...

    Viele Grüße!

    Hallo,

    wenn in beidseitigem Einverständnis ein Termin festgelegt wurde, dann ist das (soweit ich weiß) rechtlich in Ordnung und bindend.

    Man kann aus der Ferne natürlich schwer abschätzen, welche Gründe wirklich für den "Nicht-Auszug" verantwortlich sind. Man könnte ja denken, dass diejenige ein Eigeninteresse für den Auszug hat, wenn ihr so deutlich gesagt wurde, dass sie nicht mehr erwünscht ist. Vielleicht ist ihr der Termin aber auch einfach nur nicht mehr bewusst, sie hat den Termin "verdrängt", oder es fehlt schlicht eine Alternative.

    An Ihrer Stelle würde ich das Thema auf jeden Fall bei nächster Gelegenheit ansprechen, auf den Termin hinweisen und fragen, ob das klappt. Wenn sie dann antwortet, dass es nicht klappt, dann kann man ja weiter fragen, welche Initiativen sie schon ergriffen hat (z.B. beim Amt wohnungssuchend gemeldet, Beratungsstelle der Wohnungslosenhilfe aufgesucht, oder bei den Eltern oder anderen Freunden gefragt,...) .

    Viele Grüße!

    Hallo,

    falls der Vermieter darauf setzt, dass Sie das Gartenhaus einfach so stehen lassen, könnte man ihm einen kleinen "Anreiz" für das Abkaufen geben. Man kann es ja z.B. bei Kleinanzeigen inserieren und es ihm mitteilen. Dann gehen Sie zumindest nicht ganz leer aus.

    Viele Grüße!

    Tja, die Idee ist auf jeden Fall gut, aber ob sich der Vermieter darauf einlässt?

    Er hat ja wahrscheinlich nicht im Vertrag zugesagt, dass sich auf dem Boden Vinyl verlegen lässt.

    Ein vertragsgemäßer Gebrauch wäre bestimmt auch mit Teppich möglich, welcher die Unebenheit und Bewegung des Untergrundes einfach ausgleicht.

    Wirklich beurteilen kann man es jedoch nur, wenn man es vor Ort gesehen hat. Wenn wirklich Handwerker-Pfusch beim Verschließen der Rohre vorliegt, dann hat der Vermieter sicherlich ein Eigeninteresse daran, dass dieser behoben wird. Denn wenn sich die Rohre unter dem Estrich bewegen, dann können sie eventuell sogar Schaden nehmen und es droht ein Wasserschaden.

    Viele Grüße!

    Hallo,

    es gibt verschiedene Gerichtsurteile, die bestätigen, dass der Vermieter bei einem Austausch von mitvermieteten Gegenständen einen gleichwertigen Ersatz stellen muss. Ein minderwertiger Ersatz könnte als Vertragsverletzung angesehen werden.

    Mein Rat wäre, den Vermieter schriftlich darauf hinzuweisen und um einen gleichwertigen Ersatz zu bitten. Es wäre hilfreich, dabei Fotos des ursprünglichen und des neuen Herdes beizufügen.

    Viele Grüße!

    Hallo,

    in der Regel ist der Vermieter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen und die Kosten zu übernehmen, wenn die Nutzung der Wohnung durch äußere Umstände beeinträchtigt wird. Das bedeutet, dass die Hausverwaltung für die Kosten der Installation von Fliegengittern aufkommen sollte, um die Belüftung der Wohnung zu ermöglichen und gleichzeitig das Eindringen von Hornissen zu verhindern.

    Es wäre ratsam, die Hausverwaltung schriftlich auf die Dringlichkeit der Situation hinzuweisen und um eine schnelle Lösung zu bitten.

    Viele Grüße!

    Hallo,

    es ist schwierig zu beurteilen, wenn man es nicht vor Ort gesehen hat. Es gibt jedoch große Unterschiede bei der Verlegung von Bodenbelägen, was die Vorarbeiten/ Nivellierung angeht. Teppich passt sich zum Beispiel deutlich besser an den (unebenen) Untergrund an als Laminat. Offensichtlich hat Ihr Vermieter diesbezüglich andere Vorstellungen, als der von Ihnen beauftragte Bodenleger. Gerade in Altbauten ist der Boden manchmal schief und krumm, aber vermieten kann man diese trotzdem.

    Vielleicht lässt der Vermieter ja noch ein bisschen mit sich reden, dass er einen Anteil der Kosten für die Verbesserungsmaßnahmen am Untergrund übernimmt. Ansonsten werden Sie wohl in den sauren Apfel beißen müssen und die Kosten übernehmen. Denn ohne vernünftigen Untergrund liegt Ihr Vinyl nachher nicht richtig und Sie ärgern sich bei jedem knarrenden Schritt. Und schließlich wollen Sie die Wohnung ja übernehmen, oder?

    Bei der Wohnungsübergabe würde ich diesen Mangel auf jeden Fall im Übergabeprotokoll festhalten und wenn möglich auch Fotos davon machen.

    Viele Grüße!

    Hallo,

    da würde ich an Ihrer Stelle mal bei Ihrem Vermieter nachfragen, was sich hinter diesen Posten verbirgt.

    Es kann zum Beispiel 1x die Gebäudeversicherung sein und 1x eine Zusatzversicherung für weitere Elementarschäden.

    Beides darf auf Sie als Mieterin umgelegt werden.

    Viele Grüße!

    Hallo,

    laut statistischem Bundesamt (Destatis) nutzt jede/r Einwohner/in in Deutschland im Schnitt 128 Liter Wasser pro Tag. Bei 2 Personen wären das also knapp 8 Kubikmeter im Monat.

    In dem genannten Fall dürften die reinen Wasser- und Abwasserkosten im Vergleich zu den Energiekosten eher gering ausfallen.

    Ich würde zudem sagen, der Vertrag ist in dieser Form nicht zulässig, denn:

    Zitat von Urteil des BGH vom 19.7.2006 Az. VIII ZR 212/05

    Die im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist mit den Bestimmungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Danach hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen (§§ 4 und 5 HeizkV) und auf dieser Grundlage die Kosten auf die einzelnen Nutzer zu verteilen (§§ 6 bis 9 HeizkV). Hierzu stehen Vertragsgestaltungen in Widerspruch, die für Heizung und Warmwasser unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch des Nutzers ein pauschales Entgelt vorsehen. So liegt es auch bei einer Bruttowarmmiete, weil hierdurch im Regelfall alle umlagefähigen Betriebskosten einschließlich der Heiz- und Warmwasserkosten abgegolten werden.

    Es gibt zwar auch dabei Ausnahmen, z.B. für vermietete Zimmer oder ähnliches, aber in dem genannten Fall scheinen mir diese Ausnahmen nicht zutreffend zu sein, da es sich um eine normale Wohnung handelt.

    Eine Nachforderung von 100 Euro im Monat halte ich nicht für durchsetzbar. Niemand kann beweisen, dass diese Partei für den Verbrauch verantwortlich ist.

    Ich würde dem Vermieter raten, im Einvernehmen mit seinen Mietern einen neuen Vertrag auf Basis einer Kaltmiete mit Betriebskosten (Nebenkosten) zu machen. Sicherlich sind dazu einige Umbaumaßnahmen (z.B. Wasserzähler, Wärmemengenzähler) notwendig, aber es ist danach für beide Parteien transparenter und niemand braucht Nachts in den Keller laufen und abfließender Wärme hinterherfühlen. Auch im Sinne des Umweltschutzes ist es auf jeden Fall von Vorteil, weil die Verbraucher ihr Verhalten dann eher hinterfragen.

    Viele Grüße!

    Hallo,

    bezüglich Mietminderung bei Heizungsausfall gibt es sehr viele unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte. Es hängt nicht nur von der Dauer, sondern auch von der Außentemperatur ab. Bei Minusgraden draußen kann die Wohnung schnell unbewohnbar werden, wohingegen der Mieter im Sommer den Ausfall vielleicht gar nicht mitbekommt und dementsprechend keinen Grund zur Mietminderung hat.

    In jedem Fall sollte dieses Thema aber mal mit dem Vermieter besprochen und eine Regelung dafür gefunden werden. Wahrscheinlich sind Sie ja auch nicht die/der Erste, der sich deswegen beschwert hat. Wie machen es die anderen Mietparteien?

    Wahrscheinlich werden Sie Recht haben, dass dieser kleine Betrag an Mietminderung wenig Einfluss auf die Entscheidungen des Vermieters hat. Allerdings wünschen sich die meisten Vermieter wenig Bürokratie und Aufwand. Von daher ist dieser "Nerv-Faktor" nicht zu unterschätzen. Wenn es alle so akzeptieren, dann ändert sich meistens nichts.

    Von daher würde ich raten: Besprechen sie es mit Ihren Nachbarn und anschließend mit Ihrem Vermieter. Treffen Sie eine Regelung dafür, damit es keinen Stress (bzw. einen Kündigungsgrund für den Vermieter) gibt, wenn Sie die Miete zu stark mindern. Und dann... Ausfall melden, dokumentieren (am besten mit Zeugen) und kollektiv die Miete mindern.

    Viel Erfolg und viele Grüße!

    Ja, das ist dann wohl eindeutig, er darf es so abrechnen.

    Allerdings stellt sich mir immer noch die Frage der Wirtschaftlichkeit. Der Vermieter hat einfach eine Firma beauftragt, weil er dort jemanden persönlich kennt. Nun sind im letzten Jahr knapp 2800 Euro berechnet worden, für 9 Monate. Das bedeutet, wenn der Vertrag dort weiter läuft, können wir für dieses Jahr mit über 3700 Euro rechnen.

    Und das Ganze nur als Vorsorgemaßnahme gegen Mäuse. Das sind ca. 6 schwarze Kästen auf dem Grundstück rund um das Haus verteilt und auf dem Dachboden auch in etwa so viele Schälchen mit einer blauen Paste. Der Schädlingsbekämpfer kommt alle paar Wochen mal, kontrolliert die Kästen und wechselt ggf. das Gift. Nach 20 Minuten in aller Ruhe ist er fertig und fährt wieder weg. Für diesen Aufwand finde ich den Preis wirklich ziemlich hoch. Zumal auf dem Dachboden überhaupt keine Mäuse mehr sind und auf dem Hof wohl auch äußerst wenige.

    Kann man den Vermieter irgendwie dazu bewegen, Angebote von anderen Firmen einzuholen?

    Viele Grüße!

    Eine mündliche Kündigung von Wohnraum bleibt ohne Folgen, denn das Gesetz schreibt die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB) vor.

    Es ist doch eigentlich kein Problem, wenn in dem neuen Mietvertrag steht "spätestens wenn Familie ..... ausgezogen ist".

    Wenn das noch viele Jahre dauert, weil Sie dort wohnen bleiben, wäre es wahrscheinlich ratsam, den Vertrag in beidseitigem Einvernehmen aufzulösen.

    Viele Grüße!

    Hallo,

    in Bezug auf die Wohnungsgröße gibt es immer mal wieder Unklarheiten. Manchmal "übertreibt" der Vermieter bei der Angabe der Quadratmeter. Deshalb wäre mein Ansatz, erstmal die tatsächliche Wohnfläche zu messen. Das kann man relativ leicht selbst machen und sich dabei an der Wohnflächenverordnung orientieren. Oder evtl. auch mal die Angaben im Mietvertrag mit denen in der Nebenkostenabrechnung vergleichen.

    Soweit ich weiß, gibt es im Mietrecht keine spezifische gesetzliche Regelung, die festlegt, ab welchem Alter Sanitärausstattung als veraltet gilt. Allerdings kann der Zustand der Sanitärausstattung ein Grund für Mietminderungen sein, wenn sie erhebliche Mängel aufweist oder nicht mehr funktionstüchtig ist. Als Mieter sollte man hier jedoch beachten, wer für diesen (ggf. schlechten) Zustand verantwortlich ist.

    In Karlsruhe gelten aufgrund der angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt besondere Regelungen (Kappungsgrenze) für Mieterhöhungen (aktuell max. 15% in 3 Jahren). Soweit das erfüllt ist, sollte die Mieterhöhung zumindest generell möglich sein. Ob man aufgrund der von Ihnen genannten Punkte dagegen angehen kann, dazu kann ich Ihnen leider nichts Weiteres sagen.

    Viele Grüße!

    Hallo Hanso,

    tja, rechtlich ist das wahrscheinlich offiziell möglich. Problem ist nur, das die mündlichen Absprache im Nachhinein schwierig zu belegen ist, wenn er sich dagegenstellt und behauptet, es wäre nicht abgesprochen gewesen. Vielleicht könnte ein guter Rechtsanwalt Ihr Recht durchsetzen, aber der nimmt dann sicherlich auch eine Menge Geld.

    Wurde Ihnen die "Entscheidung" von HuG denn schriftlich mitgeteilt? Allerdings würde ich vermuten, dass es kein Verband ist, der die Interessen von Mietern vertritt. Falls Ihnen dazu ein Schriftstück vorliegt, würde ich an Ihrer Stelle die Argumentation genau prüfen.

    Viele Grüße!

    Hallo,

    Gemäß § 569 Abs. 2 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vorliegt und dadurch die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für die beeinträchtigte Partei unter Abwägung aller Umstände unzumutbar ist.

    Viele Grüße!

    Hallo,

    die Grundausstattung bei Mietwohnungen ist abhängig vom Bundesland geregelt. In dem geschilderten Fall ist mir unklar, wie die Mietverträge aufgebaut sind. Irgendwie wird ja geregelt worden sein, dass die Mietpartei das Bad mitbenutzen darf. Es kann sein, dass das so zulässig ist, denn in einer WG hat ja auch nicht jeder ein eigenes Bad. Allerdings kann ich es verstehen, dass so eine Situation den Haufrieden stört.

    Was sagt denn der Eigentümer bzw. der eigentliche Vermieter dazu?

    Viele Grüße!

    Hallo,

    erst einmal danke für Ihre Antwort. Ja, grundsätzlich müssen wir wohl die Kosten für solche regelmäßigen Maßnahmen übernehmen.

    Allerdings (soweit mein Verständnis) nur für Bereiche, die wir gemietet haben. Also für Gemeinschaftsbereiche wie z.B. die Auffahrt, den Gemeinschaftsgarten, Parkplatz, Treppenhaus, ect..

    Wenn unser Vermieter Maßnahmen auf dem Dachboden durchführt (der nicht vermietet ist), dann frage ich mich, ob er das auf uns umlegen darf?

    Viele Grüße!

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