Öl Heizung alt - Hoher Verbrauch - Energiesparverordnung und Mangel

  • Liebe Community,

    wir bewohnen seit 6 Jahren eine 150 qm große Altbauwohnung. Nun erhöht der Vermieter mit Miete um 15%, was eine monatliche Mehrbelastung von 200 Euro zur Folge hat. Unsere Heizkosten betragen pro Monat 395 Euro. Die Heizung wird betrieben durch einen Konstanttemperaturkessel, der mit Öl betrieben wird. Diese Heizung wurde 1984 eingebaut und ist somit 40 Jahre alt (gemäß Energieeinsparverordnung müsste diese Heizung nach spätestens 30 Jahren ausgetauscht werden). Unsere Vermieterin und wir bewohnen dieses Zweifamilienhaus.

    Unsere Frage: Liegt aufgrund dieser alten Heizung ein Mangel der Mietsache vor?

    Liebe Grüße

    Carmen

  • Energieeinsparverordnung müsste diese Heizung nach spätestens 30 Jahren ausgetauscht werden). Unsere Vermieterin und wir bewohnen dieses Zweifamilienhaus.

    In dieser Konstellation könnte eine Ausnahme vorliegen, in der die Heizung nicht getauscht werden muss, wenn die Vermieterin da mindestens seit 2002 dort als Eigentümer wohnt.

    Ein Urteil des BGH (Urteil v. 10.10.07, Az. VIII ZR 261/06) sagt, dass eine veraltete Heizung kein Mangel ist.

  • Lieben Dank für die Nennung des BGH-Urteils. Ja, die Vermieterin wohnt seit 2002 durchgehend in diesem Haus. Allerdings hatten wir nun darauf gehofft, dass diese Ausnahme ggf. nicht greift, weil sie an uns einen Teil des Hauses vermietet.

    Liebe Grüße

  • Allerdings hatten wir nun darauf gehofft, dass diese Ausnahme ggf. nicht greift, weil sie an uns einen Teil des Hauses vermietet.

    Wenn nur die Vermieterin und ihr dort wohnt und keine weitere Wohneinheit vorhanden ist, gilt die Ausnahmeregelung. Die gilt auch für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter einer der Wohneinheiten nutzt.

  • Oben im Dachgeschoss gibt es noch eine Wohnung, allerdings ist diese nicht vermietet. Genaue Wohnlage: Wir wohnen im Erdgeschoss mit einem eigenen Eingang. Die Eigentümerin bewohnt den 1. Stock und im 2. Stock ist die Dachgeschosswohnung, die seit langem nicht vermietet wird.

  • Oben im Dachgeschoss gibt es noch eine Wohnung, allerdings ist diese nicht vermietet

    Wenn das eine abgeschlossene Wohneinheit ist, die eigenständig nutzbar ist, dann würde das Haus aus der Ausnahmegenehmigung heraus fallen, denn dann ist das kein Zweifamilienhaus mehr. Damit hätte man schon eher Möglichkeiten. Die Frage ist, ob diese Wohnung überhaupt als solche genehmigt wurde und was passiert, wenn das nicht der Fall ist.

    Wenn man hier rechtlich vorgehen will, dann sollte man sich mit einem versierten Anwalt abstimmen. Denn hier treffen Mietrecht und Baurecht zusammen und dabei werden relevante Ausnahmeregelungen tangiert. Die schon angesprochene Ausnahme von der Pflicht zum Heizungstausch, aber auch im Hinblick auf §573a, nach dem ein Vermieter in einem Zweifamilienhaus ohne Angabe von Gründen das Mietverhältnis kündigen kann.

  • Ich möchte hier nochmal eine Sache ausdrücklich betonen, um Missverständnissen vorzubeugen. Auch wenn der Vermieter verpflichtet sein sollte, die Heizanlage auszutauschen. dann ist das einzig und allein eine Angelegenheit des Baurechts, nicht aber des Mietrechts.

    Man darf es also jetzt nicht vermischen. Aufrund des Baurechts ergibt sich keineswegs ein mietrechtlicher Anspruch. Denn das sind völlig unterschiedliche Rechtsbereiche, die nicht ineinander wirken. Eine veraltetete Heizung ist kein Mangel, jedenfalls nicht solange sie funktioniert. Zum Mangel wird sie erst, wenn sie nicht mehr ausreichend Tempertur erzeugt. Bis dahin hat man als Mieter keine Handhabe, den Vermieter zum Handeln zu zwingen.

  • im 2. Stock ist die Dachgeschosswohnung, die seit langem nicht vermietet wird.

    Findet diese Wohnung Berücksichtigung in der Nebenkostenabrechnung?

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Findet diese Wohnung Berücksichtigung in der Nebenkostenabrechnung?

    Das ist eine sehr gute Frage. Denn der Vermieter muss diese leerstehende Wohnung in der Kostenverteilung mit berücksichtigen. Eventuell sind die Kosten unter anderem auch deswegen zu hoch, weil die Kosten nur auf die zwei bewohnten Wohnungen verteilt sind.

  • Sie findet Berücksichtigung in der Abrechnung.

    Nur in den Heizkosten oder die anderen Nebenkostenarten auch?

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • In der Betriebskostenrechnung nicht. Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Sach und Haftpflichtversicherung, Feuerkasse und Gebäudeversicherung bezahlen wir jeweils 48% der Gesamtkosten.

    In der Mieterhöhung wird von Sammelheizung gesprochen. Und in der Nutzer- Vorauszahlungsliste an den Abrechnungsdienst wird als Grundkostenanteil

    Erdgeschosswohnung (unsere) 145,00

    1. Obergeschoss 74,00

    2. Obergeschoss 62,00

    angegeben.

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