Verteilerschlüssel herleitung Vermieterpflicht?

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zum Verteilerschlüssel in der Betreibskosetnabrechnung.

    Ist der Vermieter verpflichtet dem Mieter die Herleitung seines angewannten Verteilerschlüssels zu Erklären.

    Reicht es auf der Abrechnung aus wenn dort steht

    Gesamtabrechnungsmengen:1000 Ihr Anteil:75

    Oder muß er auf der Abrechnung auch angeben welche qm² Zahl Gesamtwohnfläche den 1000 Anteilen gegenüberstehenß

    Danke

  • Nein. Das muss nicht genauer aufgeschlüsselt werden. Offenbar geht aus der Abrechnung hervor, dass es sich um eine Verteilung nach Miteigentumsanteil (MEA) handelt, und das ist ein normaler allgemein bekannter Verteilerschlüssel. Oftmals entspricht der MEA auch dem Verhältnis der Wohnfläche, aber nicht immer.

  • Ok,Danke für die Rückmeldung.

    Und woher weiß ich als Mieter das in dem Falle die 75 Anteile auch wirklich meine Wohnungsgröße(60qm) im Bezug auf die Gesamtwohnfläche des Gesamtobjekt wiederspiegeln?

  • Hat dir der Eigentümer zum Nachweis der Kosten seine Hausgeldabrechnung mitgeschickt? Im Normalfall wird das so gemacht. Dort steht auch der MEA. Warum zweifelst du an, dass der MEA korrekt ist?

    Einen offiziellen Nachweis gibt es nur im Grundbuch und in der Teilungserklärung, aber ob du dort ein Recht auf Einsicht hast, kann ich nicht beurteilen.

  • Hat dir der Eigentümer zum Nachweis der Kosten seine Hausgeldabrechnung mitgeschickt? Im Normalfall wird das so gemacht.

    Nein,die Abrechnung wird leider über eine bevollmächtige Hausverwaltung erstellt.

    Warum zweifelst du an, dass der MEA korrekt ist?

    In den Jahren 2019 und 2020 wurden 1150MEA als Zähler eingesetz.

    Für das Jahr 2021 wurden dann plötzlich nur noch 1000MEA als Zähler eingesetzt und für die umlage der Heizungskosten sogar nur 750MEA.

    Die angefragte Erklärung bei der Hausverwaltung zu den unterschiedlichen MEA ist diese bis heute Schuldig geblieben.

    Der Nenner ist in all den Jahren gleich geblieben.

    Bei dieser Hausverwaltung muß mal leider erst mal alles anzweifeln

  • Schade, dass diese wichtigen Informationen nicht schon im Eingangsbeitrag gegeben wurden.

    MEA haben immer eine glatte Zahl als Basis, also z.b. 1.000 oder 10.000. Die 1150 im Vorjahr dürften also falsch gewesen sein.

    Bei den Heizkosten hat MEA nichts zu suchen. Da muss immer nach Wohnfläche gerechnet werden. Dort sind somit wahrscheinlich Fehler.

    Im Rahmen der Belegeinsicht kann man sich die Teilungerklärung zeigen lassen, wo die Miteigentumsanteile definiert wurden. Ich empfehle aber die Überprüfung der Abrechnung durch eine fachkundige Person, da vielleicht noch mehr Fehler enthalten sind.

  • Bei den Heizkosten hat MEA nichts zu suchen. Da muss immer nach Wohnfläche gerechnet werden. Dort sind somit wahrscheinlich Fehler.

    Im Anhang mal ein Screenshot des Umlageschlüssels aus der Abrechnung 2021.

    Sorry es waren 766,13 anstatt 750 MEA

    Im Rahmen der Belegeinsicht kann man sich die Teilungerklärung zeigen lassen, wo die Miteigentumsanteile definiert wurden

    Ist der Abrechner, in dem Falle die beauftrage Hausverwaltung dazu verpflichtet?

    Belege zur Abrechnung weiß ich,ja.

    Aber Einblick in die Teilungserklärung??

    Ich hatte zu den Unterscheidlichen MEAs auf einer Abrechnung schon bei der Hauverwaltung um Erklärung gebeten,aber wie erwartet keine Antwort erhalten.

  • Der obere Teil der Tabelle ist soweit plauibel. Die Basis 1000 ist für MEA üblich. Das sollte also in Ordnung sein.

    Aber um diese MEA Zahl bei den Heizkosten müssen Sie sich nicht weiter kümmern. Denn egal wie diese Zahl zustande kommt, die Heizkosten sind so nicht korrekt hergeleitet. Nach der Heizkostenverordnung müssen mind. 30% bis 50% der Kosten nach Wohnfläche verteilt werden und der Rest nach Verbrauch. Gibt es nun keine Verbrauchsmessung, dann ist zu 100% nach Wohnfläche umzulegen.

    Gibt es denn in der Abrechnung ein weiteres Blatt, wo die Heizkosten genauer aufgeschlüsselt sind?

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