Mietvertrag vererben

  • Hallo liebe Community,

    ich möchte gern die Wohnung meines Opas übernehmen nach seinem Tod. Nach einem Telefonat von ihm bei seiner Wohnungsbaugenossenschaft wurde ihm gesagt, dass nach seinem Tod die Wohnung ausgeräumt, vollständig saniert und anschließend wieder öffentlich angeboten wird. Seinem Wunsch, ob ich direkter Nachmieter werden könne, würde demnach nicht entsprochen werden.

    Nun weiß ich, dass wenn, was der Fall ist, er allein in der Wohnung lebt, der Mietvertrag auf den Erben übergeht. Dies wäre mein Vater oder ich falls er das in sein Testament schreiben würde. Der Vermieter hätte allerdings in dem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Nun meine Frage: Braucht es dafür triftige Gründe oder kann das der Vermieter einfach so machen? Oder anders ausgedrückt. Wie stehen meine Chancen, auf diesem Wege die Wohnung zu behalten? Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

  • Der Vermieter braucht für die Kündigung kein berechtigtes Interesse in diesem Fall, sofern der Verstorbene alleine in der Wohnung gelebt hat. Eine Ausnahme ist nur dann vorgesehen, wenn es weitere Haushaltsangehörige gibt, die dann in den Mietvertrag eintreten. Dazu müsstest du allerdings dauerhaft mit deinem Opa einen gemeinsamen Haushalt führen.

  • Vielen Dank für deine Antwort.

    Ich müsste also als zweiter Hauptmieter im Vertrag stehen? Oder reicht auch ein Untermietvertrag aus?

    Die Frage ist, ob der Vermieter dem zustimmt nachdem sie nun Kenntnis von meinem Vorhaben haben.

  • Es muss ein tatsächlich gemeinsamer Haushalt geführt werden, wer im Mietvertrag steht oder ob es Untermietverhältnisse gibt spielt dafür keine Rolle. Im Streitfall müsst ihr nachweisen, dass ein gemeinsamer Haushalft geführt worden ist. An einen gemeinsamen Haushalt zu führen sind auch höhere Anforderungen zu stellen, als in einem gemeinsamen Haushalt zu Leben.

  • Doch, das müsste er. Ein Vermieter hat immer das Recht zu wissen, wer in seinem Eigentum wohnt. Aber unter Umständen darf der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern, wenn man ein berechtigtes Interesse hat (z.b. Pflege des pflegebedürftiges Opas). Siehe §553 BGB. In den Mietvertrag muss man nicht aufgenommen werden, darauf kommt es nicht an.

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