Keine Schlüsselübergabe wegen Zusatzklausel

  • Guten Tag, leider konnte ich mit der Suchfunktion keine passende Frage/Antwort finden, ich hoffe nichts übersehen zu haben.

    Vor folgendem Problem stehe ich im Moment:

    Ich habe einen Mietvertrag unterzeichnet der zum 01.04.2020 (also heute) beginnen sollte, nur leider weigert mein Vermieter mit die Schlüssel auszuhändigen.

    Im Mietvertrag befindet sich eine Zusatzklausel laut der die Schlüssel erst übergeben werden wenn die Kaution hinterlegt wurde und die erste Mietzahlung eingegangen ist, ich habe die Kaution auch hinterlegt und die Miete überwiesen + meinem Vermieter einen Beleg dafür geschickt dass das Geld überwiesen wurde da es aber scheinbar heute, etwa 24std nach der Überweisung, noch nicht auf seinem Konto ist behält er auch die Schlüssel.

    Welche Rechte habe ich?

    Kann ich eine Mietrückzahlung für die Tage verlangen in denen ich die Wohnung nicht betreten kann?

  • ...

    und die erste Mietzahlung eingegangen ist,

    Dann musst Du wohl auf dafür gesorgt haben sollen, dass die Miete am 1.4., also heute, beim Vermieter auf dem Konto ist. So ist dieser Satz zu verstehen.

  • Dann musst Du wohl auf dafür gesorgt haben sollen, dass die Miete am 1.4., also heute, beim Vermieter auf dem Konto ist. So ist dieser Satz zu verstehen.

    Darauf wie lange die Banken brauchen um Geld von einem Konto auf das andere zu bewegen habe ich leider keinen Einfluss.

    Sollte ich künftig jede Mietzahlung 2 Wochen im vorraus überweisen um auf der sicheren Seite zu sein?

    Mal davon abgesehen das diese Klausel an sich schon sehr Fragwürdig klingt.

  • Darauf wie lange die Banken brauchen um Geld von einem Konto auf das andere zu bewegen hast Du natürlich keinen Einfluss, mußt es aber berücksichtigen.

    Wenn eine Formulierung lautet: "...bis der Geldbetrag eingegangen ist" ist das m.E. absolut eindeutig: der Betrag muß auf dem Konto des Empfängers eingegangen sein resp. muß im Eigentum des Empfängers sein. Für die rechtzeitige Absendung ist der Sender/Zahlungspflichtige verantwortlich. Dabei muß er den Zahlungsweg einkalkulieren. Wenn Deine Bank 5 Tage benötigt mußt Du den Betrag 5 Tage vorher anweisen.

    Die Klausel selbst halte ich zumindest für eindeutig, aber nicht für fragwürdig.

    Im folgenden Fall geht es um eine Fälligkeit am 15. Juni.

    Zitat

    Zahlungsverkehr zwischen Verbrauchern

    Beim Zahlungsverkehr zwischen Verbrauchern oder zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden ist die Rechtslage umstritten.

    Nach einer Ansicht kommt es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Eintritts des Leistungserfolgs an (grundlegend: BGH, NJW 1964 S. 499; KG Berlin, WuM 2008 S. 411, 412; Lorenz, WuM 2013, S. 202). Im bargeldlosen Verkehr ist die Leistungshandlung bewirkt mit dem rechtzeitigen Abschluss eines Überweisungsvertrags (§ 676a BGB). Dieser ist hier am 15. Juni zustande gekommen. Nach dieser Ansicht ist die Zahlung also rechtzeitig erfolgt.

    Es wird allerdings auch die Ansicht vertreten, dass die Richtlinie 2000/35/EG im Interesse der einheitlichen Auslegung des § 270 Abs. 1 BGB auch für diese Zahlungen gilt (Palandt/Grüneberg, § 270 BGB Rdn. 5; Jablonski, GE 2011, S. 526; Herresthal, NZM 2011, S. 833, 839).

    Der letzte Satz bezieht sich auf § 270 Abs. 1 BGB:

    Zitat

    Zahlungsverzugsrichtlinie bei Unternehmen

    Nach der gesetzlichen Regelung (§ 270 Abs. 1 BGB) ist hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zahlung zu unterscheiden: Beim Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist die Richtlinie 2000/35/EG vom 29.6.2000 (Zahlungsverzugsrichtlinie, ABl. v. 8.8.2000) zu beachten. Danach ist der Gläubiger berechtigt, Zinsen wegen Zahlungsverzugs geltend zu machen, wenn er den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, dass der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. II).

    Der Mieter muss die Zahlung mithin so zeitig auf den Weg bringen, dass er mit deren rechtzeitigem Eingang beim Gläubiger rechnen kann (EuGH, NJW 2008 S. 1935).


    Bei der Zahlung durch Überweisung muss der "Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingehen" (§ 675s Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Hier hätte der Schuldner den Überweisungsauftrag also am 14. Juni erteilen müssen.

    4 Mal editiert, zuletzt von astour (2. April 2020 um 17:45)

  • Darauf wie lange die Banken brauchen um Geld von einem Konto auf das andere zu bewegen habe ich leider keinen Einfluss.

    Sollte ich künftig jede Mietzahlung 2 Wochen im vorraus überweisen um auf der sicheren Seite zu sein?

    Mal davon abgesehen das diese Klausel an sich schon sehr Fragwürdig klingt.

    Seit dem 1. Januar 2012 müssen die Banken innerhalb des SEPA-Raums elektronische Überweisungen innerhalb eines Bankarbeitstages ausführen. Wird die Überweisung also elektronisch (zB über Online-Banking) aufgegeben, muss der Empfänger das Geld am nächsten Bankarbeitstag auf dem Konto haben.

    Man beachte: Bank-Arbeitstag = nicht gleich Werktag (meines Wissens) und die Regelung gilt natürlich nicht für Überweisungen, die man auf Papier einwirft.

    Meine Antworten zeigen lediglich meine persönliche Meinung, wie ich eine Sache auf Basis der gegebenen Informationen einschätzen würde. Sie stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Die kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

  • Sollte ich künftig jede Mietzahlung 2 Wochen im vorraus überweisen um auf der sicheren Seite zu sein?

    Nein. Im Sinne des §556b I BGB muss de Mietzahlung bis zum 3. Werktag des Monats angewiesen sein, nicht jedoch beim Vermieter angekommen sein.

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