Kaution Teil einbehalten

  • Ich freue mich über eine Einschätzung. Undzwar der Wohnungsauszug fand Ende August 2019 statt. Die Übergabe der Wohnung war nicht zu beanstanden durch den Vermieter.

    Nach 6 Wochen erfolgte die Bitte auf Rückzahlung der Kaution. Nehmen wir an, es handelt sich dabei um einen Betrag von 1350,- . (Vermieterwechsel hat statt gefunden)

    Der neue Vermieter der alten Mietwohnung hat mitgeteilt, einen Betrag von 1000,- auszuzahlen den Rest behält er ein für eventuelle Nebenkosten Nachzahlungen.

    Wir hatten bei der bitte um Rückzahlung nachweislich mitgeteilt, daß wir in den 8 Jahren des bestehenden Mietverhältnisses noch niemals eine Nachzahlung zu leisten hatten.

    Nun haben wir angenommen, daß die Nebenkostenabrechnung wie all die Jahre zuvor, Anfang März 2020 kommt und wir damit unseren Rest vorraussichtlich zurück erhalten. Der Vermieter (Neu) denkt jedoch garnicht diesen Abrechnungszyklus einzu halten. Wie bekommen wir nun unsere restliche Kaution zurück?

    Vielen Dank für Eure Einschätzungen

  • Der Vermieter ist verpflichtet die Nebenkostenabrechnung bis zum ende des Jahres auszuteilen. Wenn er diesen Frist überschreitet, zahlt er. Er dürfte nicht die Kaution länger als 3 Monate behalten. Falls er es macht, heißt es Unterschlagung. Leider, in dem Fall, ist es nicht strafbar. Sondern, Zivilsachen. Wenn Du ein Becher abgelaufenen Joghurt aus seinen Mülleimer nimmst, bist Du strafbar. So blöd sind die Gesetze

  • Hallo Solejojo,

    Es ist korrekt, dass der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten darf für eine später folgende Abrechnung über die Nebenkosten. Voraussetzung hierfür ist aber auch, dass aufgrund der bisherigen Abrechnung mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Ist eher von einem Guthaben auszugehen, gibt es keinen Rechtsgrund, etwas von der Kaution einzubehalten.

    Nun haben wir angenommen, daß die Nebenkostenabrechnung wie all die Jahre zuvor, Anfang März 2020 kommt

    Davon kann man nicht zwingend ausgehen. Denn der Vermieter hat 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Abrechnung zu übergeben. Erst dann ist er im Verzug. Es steht ihm also zu, sich länger Zeit zu lassen und nicht so schnell zu sein wie der bsherige Eigentümer.

    Er dürfte nicht die Kaution länger als 3 Monate behalten.

    Das ist fachlich falsch. Es gibt kein Gesetz, das eine solche Frist bestimmt. Laut §551 BGB steht einem Vermieter so lang die Kaution zu, bis sein Sicherungsbedürfnis erloschen ist.

    Falls er es macht, heißt es Unterschlagung.

    Auch das ist falsch. Wäre es wirklich Unterschlagung, wäre es strafbar, denn Unterschlagung ist ein Straftatbestand des Strafgesetzbuchs. Zahlt der Vermieter die Kaution nicht zurück, kann man das mit gerichtlicher Hilfe einfordern.

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