Größere Wohnung im selben Haus für Tochter - Eigenbedarf?

  • Hallo,

    ich hoffe, hier auf Erfahrungen und Infos von euch, ob folgender Grund für eine Eigenbedarfskündigung ausreichend ist im folgenden fiktiven Fall:

    Die erwachsene Tochter der Vermieters bewohnt eine 40m²-Wohnung. Im gleichen Haus vermietet er noch eine 70m²-Wohnung, vermietet seit ca. 3 Jahren.

    Die Tochter möchte sich nun vergrößern, da sie öfter Besuch hat und gern ein weiteres Zimmer zum Schlafen hätte.

    Deshalb würde der Vermieter/Vater ihr gerne die 70m²-Wohnung vermieten und den aktuellen Mietern wegen Eigenbedarf kündigen.

    Ist der Wunsch der Tochter nach einer größeren Wohnung im selben Haus und der Verwandschaftsgrad zum Vermieter ein ausreichender Grund für eine Eigenbedarfskündigung?

  • Das Verwandtschaftsverhältnis ist auf jeden Fall ausreichend, der Wunsch nach einer Vergrößerung (meiner Meinung nach) auch.

    Ich würde solche Kündigungsschreiben aber immer einem Fachanwalt für Mietrecht zur Prüfung vorliegen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Danke für deine Antwort.

    Zum Aufsetzen der Kündigung wird selbstverständlich ein Fachanwalt konsultiert.

    Mir geht es hier darum, erstmal einzuschätzen, ob der Vergrößerungswunsch als Kündigungsgrund ausreichend ist, obwohl die Tochter bereits eine Wohnung im Haus hat.

    Einmal editiert, zuletzt von Percival (27. Mai 2019 um 11:18)

  • Meiner Ansicht nach ist der Wunsch hinsichtlich der Begründung nicht ganz ausreichend, um damit darlegen zu können, dass dieses Interesse höher zu bewerten ist als der Wunsch den Mieters, in der Wohnung zu bleiben, und ich habe Zweifel, ob das ein Gericht im Streitfall anerkennen würde.

    Wenn die Tochter beispielsweise Nachwuchs bekommen würde, oder ihren Partner einziehen lassen wollte und daher mehr Platz benötigt wird, dann ist das nachvollziehbar und wichtig, um vernünftig die Lebensplanung zu gestalten. Doch hinsichtlich einem Besuch würde das doch eher Fragen aufwerfen. Einen Besuch kann man auch im Hotel/Pension einquartieren. Es geht um eine Interessensabwägung.

  • Es geht um eine Interessensabwägung.

    Das ist von der Gesetzessystematik her nicht so ganz korrekt. § 573 II Nr. 2 BGB setzt keine Interessenabwägung voraus. Es wird zunächst nur geprüft, ob ein Eigenbedarf vorliegt und dieser Bedarf nachvollziehbare Gründe. Der Wunsch nach einer Vergrößerung ist soweit verständlich und grundsätzlich kann der Vermieter festlegen, welche Wohnraumgröße er für angemessen hält, er hat da ein gewissen Spielraum.

    Jedoch wird auch geprüft, ob die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) sein könnte. Da wurden von der Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, wo dann in der Tat auch eine Interessenabwägung stattfindet. Jedoch ist diese zurückhaltend zu sehen.

    Eine Fallgruppe davon ist etwa der überhöhte Eigenbedarf, etwa bei einer 18 Jährigen ohne Einkommen mit einer Wohnung mit über 100qm, das dürfte im Beispielsfall hier nicht einschlägig sein. Weiterhin ist eine Fallgruppe der nicht ernsthafte Eigenbedarf, hier gab es ein Urteil wo eine frisch 18 Jährige in eine 75qm Wohnung ziehen wollte, die weit entfernt von der Ausbildungsstelle lag, hier hat das Gericht damit argumentiert, dass das wohl eher nur ein Experiment sein könnte und nicht auf Dauer oder Ernsthaftigkeit ausgelegt ist. Im letzten Fall haben die Mieter aber auch bereits 20 Jahre da gewohnt. Der Rechtsmissbrauch ist eng zu sehen und erfordert eine Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände. Auch ist das vom persönlichen Richter abhängig.

    Eine weitere umfassende Interessenabwägung findet auch noch im Bereich der Härtefallregelung statt.

    Es ist also schwierig so einen Sachverhalt endgültig einzuordnen. Eine Eigenbedarfskündigung ist immer mit dem Risiko verbunden, dass sich aus bestimmten Umständen ihre Rechtswidrigkeit ergibt.

    Ich persönlich sehe hier im fiktiven Sachverhalt aber keine Umstände, aus denen sich die Unwirksamkeit ergeben sollte. Daher würde ich mich Leipziger anschließen. Wobei wenn weitere Umstände zugunsten der Mieter auftun, es auch zu einer Verneinung kommen kann, wie Fruggel diese befürchtet.

  • § 573 II Nr. 2 BGB setzt keine Interessenabwägung voraus

    Dieser Satz nicht, richtig. Aber der Absatz 3 des gleichen Paragraphen erfordert es, dass die Kündigung begründet wird. Einfach nur eine Nennung der berechtigten Person reicht nicht aus. Es müssen die Umstände dargelegt werden.

    Für den Mieter spielt es im Ergebnis doch keine Rolle, ob man es eine Interessensabwägung nennt oder Rechtmißbräuchlich. Er muss in die Lage versetzt werden zu beurteien, ob die Kündigung berechtigt ist, um sich ggf. dagegen wehren zu können.

    Aber okay, ich formuliere meine Meinung anders, was aber am Inhalt nichts ändert. Ich denke, die Kündigung könnte vielleicht rechtsmißbräuchlich sein, da die Tochter bereits eine eigene Wohnung hat und "nur" wegen Besuchern eine größere will.

  • Kommentar eines Laien:

    In einem sehr ähnlichen Fall (gleiche Konstellation, fast gleiche Wohnungsgrößen, nur der Mietvertrag lief bereits 8 Jahre) haben die Mieter aktuell Recht bekommen und die Eigenbedarfskündigung war unwirksam. Die Mieter bleiben jetzt wohnen, bis die Tochter des Vermieters wirklich Bedarf hat (z.B. Heirat, Nachwuchs).

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