Rauswurf möglich - kein Mietvertrag - geduldet und Fragen

  • Guten Tag liebe Community,

    ich bin neu hier und brauche mal einen Rat...

    Ich schreibe im Namen einer Freundin von mir. Sie hatte letztes Jahr aufgrund Eigenbedarf mit ihrer Tochter ihre Wohnung verloren, gleichzeitig noch einen Arbeitsunfall (komplizierte Fraktur). Sie wurde daraufhin widerwillig beim Ex Lebenspartner der anderen Tochter aufgenommen...

    Das ist jetzt bald ein Jahr her. Nun ist die Situation nicht gerade gut (er lehnt beide ab), und die Fronten erhärten sich.

    Er wollte damals keine Miete + Mietvertrag machen (erfuhren neulich dass er sie sonst noch länger am Hals haben würde). Haben sich aber gut mit Wirtschaftsgeld beteiligt.

    Die beiden Wohnen im unausgebauten Keller auf Bett und Matratze. Gehen sich so gut es geht aus dem Weg....doch nun duldet er sie nicht mehr und gab noch einen Monat eine Frist auszuziehen....dann werden sie vor die Türe gesetzt.

    Der Wohnungsmarkt ist sehr schwer, und hat das Geld noch nicht ausreichend zusammen. Ungewiss ist auch ihre berufliche Zukunft.

    Noch ist die Situation aufgrund ihres Unfalles noch unklar, ob sie eine Wiedereingliederung in den Beruf schafft.

    Nun meine Frage dazu: kann der Lebenspartner (Eigentümer) die beiden einfach so auf die Straße setzen?

    Eine Sozialwohnung hat die kleine Gemeinde nicht. Sie haben sich schon erkundigt.

    Was meint ihr was meine Bekannte noch tun kann? Die andere Tochter lässt es zu dass er so verfährt. Ist ja "seine" Wohnung, hat nichts zu melden da sie finanziell nicht gut ist (Insolvenz).


    Viele Grüße

    Incognito

  • Was meint ihr was meine Bekannte noch tun kann?

    Sie sollte dringend eine juristische Beratung in Anspruch nehmen.

    Die Frage ob ein Rausschmiss so kurzzeitig möglich ist, bestimmt sich maßgeblich danach, ob ein Mietvertrag oder eine Leihe vorliegt. Ein Mietvertrag bedarf der Entgeltlichkeit, wobei diese nicht in Geld liegen muss, sondern auch in anderen Vorteilen erfüllt werden kann.

    Ob ein einfaches "Wirtschaftsgeld" dafür ausreicht ist sehr fraglich, da geht es um Umfang, Dauer und auch Beweisbarkeit.

    Eine Leihe kann man sehr viel einfacher kündigen, als ein Mietvertrag. Aber hier muss auch Unterschieden werden, ob die Leihe selbst einen Zweck hatte oder nur Nettigkeit war. Wenn der Grund der Leihe etwa war, eine neue Wohnung zu finden, so kann die Leihe erst beendet werden, wenn eine neue Wohnung gefunden worden ist. Aber hier geht es auch wieder um die Beweisbarkeit und dem Einzelfall.

  • Hallo darkshadow,

    vielen Dank für deine schnelle Antwort.

    Das Problem ist halt dass er nie wollte das die beiden hier einziehen (persönliche Abneigung).

    Die andere Schwester wollte es ihm sagen wie die derzeitige Situation ist.

    Dann akzeptierte er es dennoch mit dem Hintergrund, daß es schwierig ist in ihrem Zustand etwas zu finden. Der Unfall passierte auch noch im letzten Monat der Probezeit.

    Ursprünglich war es nur für 3 Monate geplant. Die körperliche Situation ist aber schlechter geworden.

    Sie wollten ihm damals Miete bezahlen was er ablehnte (WG. Finanzamt?). Sie sollten sich auch das Geld sparen.Daraufhin einigte man sich das sie monatlich einkaufen gehen. Belege sind da.

    Das passte ihm jedoch auch nicht mehr.

    Nun hat sie heute wieder mit ihrer Gemeinde telefoniert. Laut Mitarbeiter bestünde ein Mietverhältnis da sie länger wie 6 Wochen da wohnen, und wenn er sie vor die Türe setzen möchte würde die Polizei sie wieder einweisen. Er müsste sie raus klagen...aus dem unausgebauten Keller.

    Sowas unmenschliches habe ich selten erlebt :(. Zumal sie nicht mal Auto fahren darf.

  • Soweit es aus den gegebenen Informationen zu erkennen ist, tendiere ich dazu, die Überlassung der Räume als Leihgabe zu betrachten. Ein Mietverhältnis schließe ich nach meiner Betrachtung aus, weil, dafür ein ganz wesentliches Element fehlt, nämlich eine Mietzahlung. Ein Zuschuss für Nebenkosten reicht nicht aus. Die Dauer, wie lang das Leihverhältnis schon besteht, begründet mietrechtlich kein Mietverhältnis. Diese Information der Stadt ist falsch.

    Und eine Leihgabe kann sehr kurzfristig gekündigt werden. Hier hat man leider keinen Schutz wie es bei einem Mietverhältnis der Fall ist.

    Es wäre daher zu überlegen, ob deine Freundin die erstbeste Wohnung anmietet, die sie finden kann. Auch wenn diese Wohnung vielleicht alles andere als optimal ist. Von dort aus kann man dann etwas anderes suchen.

    Des weiteren empfehle ich, dass deine Freundin mal ins Rathaus geht. In jeder Stadt gibt ein Amt für Obdachlosenhilfe. Das ist ein anderes Amt wie für Sozialwohnungen. Die Obdachlosenhilfe hat zum Teil Notunterkünfte. Einfach mal vorab dort erkundigen, welche Möglichkeiten es gibt, um dann schnell reagieren zu können, bevor deine Freundin auf der Straße sitzt.

    Der nächste Weg führt dann zum Jobcenter. Hier sollte man klären, ob aufgrund zu geringem Einkommen ALG2 Leistungen bezogen werden können. In diesem Fall werden dann nämlich auch Kosten der Unterkunft übernommen. Das könnte die Wohnungssuche erleichtern.

    und wenn er sie vor die Türe setzen möchte würde die Polizei sie wieder einweisen

    Das kann die Polizei nicht tun. Denn die Polizei hat keine Möglichkeit zu entscheiden, ob ein Rechtsanspruch auf das Zimmer besteht. Man würde daher auf eine gerichtliche Klärung verweisen. "Einweisen" jedoch kann das Amt für Obdachlosenhilfe, wie ich oben geschrieben habe. Dieses Amt darf zu diesem Zweck einen Wohnraum vorrübergehend beschlagnahmen wenn erforderlich.

  • Hallo!

    Ergänzung als Information

    Im Regelfall wird bei der Überlassung einer Wohnung ein Mietvertrag abgeschlossen. Es gibt aber auch Fälle, in (häufig zwischen Verwandten) in denen einen Wohnung einfach zur Nutzung – häufig aufgrund einer mündlichen Abmachung – „überlassen“ wird. Kommt es in einem solchen Vertragsverhältnis zu Störungen, so ist die rechtliche Einordnung für die Problemlösung und Ermittlung der gegenseitigen Rechte und Pflichten entscheidend.

    Verzichtet der Vermieter auf ein Entgelt oder ist gegenseitig keine Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung vereinbart, so liegt im rechtlichen Sinn eine Leihe bzw. ein Leihvertrag vor. Insbesondere im Wohnungsmietrecht ist das insbesondere deshalb von erheblicher rechtlicher Bedeutung, da es bei einer Leihe anders als im Mietrecht keinen „Mieterschutz“ gibt. Ist zum Beispiel die Dauer der Leihe nicht bestimmt, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (§ 604 Abs 3 BGB), er braucht also noch nicht einmal eine Kündigungsfrist einzuhalten.


    Gruß



  • Noch ein Hinweis von mir. Auch wenn eine Leihe vorliegt und diese jederzeit beendet werden kann, so darf der Verleiher trotzdem die Freundin nicht einfach auf die Straße setzen. Auch hier wäre eine Räumungsklage notwendig, ist natürlich mit einigen Kosten verbunden, aber kann besser sein, als ohne Dach über Kopf zu sein, wenn die Vorschläge von Fruggel nicht so schnell greifen sollten,

  • Ohje das hört sich nicht gut an. Sie hat sich nochmals an die Gemeinde gewandt, weil der Eigentümer die Schlüssel bald austauschen möchte.

    Sie sucht ja nach noch gerade bezahlbaren Wohnungen. Sie hat auch eine positive Bonität...nur kommen auch schon in ländlicher Gegend auf eine Wohnung 30 Bewerber.

    ALG würde sie bei 1400 Euro Verletztengeld nicht bekommen. Nach Abzug des Kredites und des Lagercontainer wo sie ihre Möbel hat bleibt nicht mehr viel zu Verfügung.

    Kann man sie also einfach so am 1.6 rauswerfen lassen mit der Polizei?

  • Aber das wird vermutlich schnell gehen.

    Auch nicht ganz so schnell. Erstmal kommt ja der übliche Prozess.

    Außerdem gibt es auch Möglichkeiten eine Räumung herauszuschieben, so etwa § 721 ZPO oder notfalls 765a ZPO, dieser Schutz besteht auch unabhängig vom bestehen eines Mietverhältnis oder Leihe. Aber das ist alles mit Kosten verbunden und sollte bzw. kann teilweise nur von einem Anwalt übernommen werden. Außerdem sind das Einzelfallentscheidungen

    Daher ist eine Beratung hier durch das Forum alles andere als ausreichend und die Antworten auch eher nur eine grobe Hilfestellung als die Beantwortung auf den konkreten Sachverhalt.

  • Sie hat sich nochmals an die Gemeinde gewandt, weil der Eigentümer die Schlüssel bald austauschen möchte.

    Nochmals ganz deutlich der Hinweis, dass darf er nicht! Wenn er das macht ist es verbotene Eigenmacht und macht sich somit sogar Schadensersatzpflichtig, dass ist unabhängig von einem schuldrechtlichen Vertrag, sondern ergibt sich bloß aus dem Besitz, denn deine Freundin zweifelsfrei nach mehr als einem Jahr hat.

    Auch wenn es bereits mehr als deutlich gemacht worden ist. Jeden Tag den deine Freundin in der Wohnung bleibt, kostet ihr Geld, von den Gerichtsverfahren ganz abgesehen. Sie kann also über den 01.06 hinaus drin bleiben und der andere muss auf Räumung klagen, Aber sie muss Nutzungsentschädigungen zahlen und dann die eventuellen Prozesskosten übernehmen. Es geht einzig alleine um die Frage, ob sie Obdachlos wird und nicht um die Kostenfrage.

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