Kaution zurückfordern

  • Folgender Sachverhalt:

    Am 31.01.17 ist die Endabnahme gescheitert, da unser Vermieter bzw. die Verwaltung eine andere Auffassung bezüglich der Schönheitsreparaturen hatte als wir. Demzufolge setzte die Verwaltung uns eine Frist von 14 Tagen, damit wir die Mängel beseitigen.

    Mit anwaltlicher Hilfe haben wir dann ein Gegenschreiben entworfen, in dem genau aufgelistet war, welche Dinge wir machen und welche wir laut Anwalt nicht machen müssen. Zusätzlich haben wir in dem Brief eine Entschädigung von 200€ für die Kratzer im Parkett angeboten.

    Wir haben dann fristgerecht die Mängel beseitigt, die nach unserer Auffassung berechtigt waren, die anderen Dinge nicht.

    Der Schlüssel wurde dann bei der Verwaltung am 14.2.17 abgegeben. Ein Mitarbeiter der Verwaltung (hatte nichts mit der Endabnahme zu tun) quittierte uns die Schlüsselübergabe und sagte, dass sich dann der Mitarbeiter bei uns melden wird, um einen endgültigen Termin für die Endabnahme zu vereinbaren.

    Da unser Brief wohl sehr deutlich war und wir auch rechtliche Schritte angekündigt haben, ist bis heute ( 9 Monate später) nie mehr was von dem Vermieter/Verwaltung gekommen. Keine Terminvereinbarung für eine Endabnahme, keine Forderungen mehr. Es wurde anscheinend stillschweigend akzeptiert, dass wir nur bestimmte Mängel beseitigt haben. Die Wohnung ist mittlerweile auch wieder vermietet.

    Nun habe ich vor 14 Tagen ohne Fristsetzung die Verwaltung aufgefordert, die Kaution von 3500€ nach 9 Monaten an uns zu überweisen. Da ich auch darauf keine Antwort bekommen habe, muss ich nun ein Einschreiben mit Fristsetzung hinterherschicken und ein Mahnverfahren ankündigen. Da 2018 nur noch eine Betriebskostenabrechnung für den Monat Januar 2017 offen ist und wir in den letzten Jahren immer ein Guthaben hatten, kann der Vermieter die Kaution nicht mehr zurückhalten.

    Nun aber meine Frage: Kann der Vermieter jetzt noch irgendwelche Forderungen/ Schadensersatzansprüche stellen, obwohl die Frist von 6 Monaten um ist? Ich frage deshalb, weil der BGH zwar diese Frist festgelegt hat, aber der Vermieter ja nach der ersten Endabnahme auf die Mängel hingewiesen hatte. Der Vermieter hat das ganze zwar nicht mehr verfolgt, aber vielleicht kann er sich noch darauf berufen ?

    Und was ist mit den 200€ die ich damals angeboten habe? Kann sich der Vermieter nach 9 Monaten noch darauf berufen?

    Wie gesagt, die Verwaltung und der Vermieter haben sich seit unserem Brief vor 9 Monaten nie mehr bei uns gemeldet...einfach den Kontakt abgebrochen und ihre Forderungen nicht mehr wiederholt.

  • Hallo,

    die Antwort ist "nein" alle Ansprüche resultieren aus Mietschäden sind bereits verjährt, die Kaution sollte spätestens nach Zustellung und Verrechnung der letzten Neben- Betriebs- und Heizkostenabrechnung zurückbezahlt werden.

    Ein Einwand versteckter Mietschäden dürfte hier wohl nicht fruchten, da die Wohnung bereits wieder anderweitig vermietet ist.

    Im Schlimmsten Falle muss der Mieter auf Herausgabe klagen.

    Gruß

    BHShuber

  • Das dachte ich auch, bis ich im Netz gelesen habe, dass der V. Schadensersatzforderungen mit der Kaution aufrechnen kann, auch nach der Frist von 6 Monaten. Der V. kann zwar nicht mehr klagen oder ein Mahnverfahren starten, aber eben aufrechnen mit der Kaution. Wenn ich jetzt also dem V. eine Frist setze, kann er mir eine Kautionsabrechnung vorlegen und die Kautionssumme z.b. halbieren , da er die protokollierten Mängel vor 9 Monaten auf eigene Kosten beseitigt hat.

  • Der V. kann zwar nicht mehr klagen oder ein Mahnverfahren starten, aber eben aufrechnen mit der Kaution.

    Das ist jetzt bisschen pingelig, aber dich darauf verklagen oder ein Mahnverfahren kann er noch immer. In der Verhandlung sagst du dann entsprechend, ist aber verjährt und damit wird die Klage abgewiesen. Wenn du nicht auf die Verjährung aufmerksam machst, wird die Klage sogar durchgehen. Die Einrede der Verjährung muss von der Partei geltend gemacht werden und darf nicht vom Richter von Amtswegen berücksichtigt werden.

    Ganz entfernt könnte man sogar noch sagen, das die Ansprüche nicht verjährt sind, da diese gehemmt ist durch die Verhandlung darüber. Aber das halte ich für abwegig.

    Das dachte ich auch, bis ich im Netz gelesen habe, dass der V. Schadensersatzforderungen mit der Kaution aufrechnen kann, auch nach der Frist von 6 Monaten.

    Ja, das stimmt. Ich habe auch nichts gefunden, dass es da eine entsprechende Ausnahme gibt.

    Aber die Frage ist, ob denn jetzt noch solche Forderungen die man aufrechnen könnte, überhaupt bestehen oder beweisbar sind.

    Fragen die - am besten anwaltlich oder durch den Mieterbund - geklärt werden sollten

    - Wurde das Schreiben vom deinem Anwalt stillschweigend oder durch erneute Vermietung akzeptiert, weil dann würde es an der Forderung fehlen

    - Sind die Forderungen vom Vermieter begründet und beweisbar? Also warst du zur Reparatur verpflichtet und wie will der Vermieter das beweisen ohne Übergabeprotokoll und nachdem ein neuer Mieter eingezogen ist

    - Hat er eventuelle Ansprüche verwirkt durch das Schweigen und das neue vermieten

    Am Ende muss du sehen, wie der Vermieter reagiert und dann die Summe die er überweist abwarten.

  • Nun, der Vermieter/ Verwaltung hat die Mängel protokolliert und uns eine 14tägige Frist gegeben, diese Mängel zu beseitigen. Dieser Vorgang ist ganz normal bzw. muss der V diese Frist für eine Nachbesserung dem M. geben. Wir haben uns dann beraten lassen und ein Schreiben aufgesetzt, mit der Auflistung der Dinge die wir machen werden und welche nicht. Fristgerecht haben wir die Dinge erledigt und den Schlüssel abgegeben. Bis heute, also 9 Monate später haben wir nie mehr was vom Vermieter gehöhrt und die Wohnung ist neu vermietet.

    Nach meiinen Recherchen, kann der Vermieter nun keine Schadensersatzforderung mehr stellen, sollte er die Mängel auf eigene Kosten beseitigt haben. Der Grund ist der, dass innerhalb der 6 Monate nach Schlüsselübergabe zwingend ein Mahnverfahren oder eine Klage eingereicht werden muss. Wenn das nicht passiert, ist die Sache verjährt. Die Frist wurde auch nicht gehemmt durch Verhandlungen etc, da es die nicht gab.

    ABER der V. kann eben immer noch seine Forderungen aufrechnen mit der Kaution, die ich momentan einfordere. Er könnte mir also nur ein Teil der Kaution zurückbezahlen und dann müsste ich klagen.

    Dazu benötigt der V. aber eine Kautionsabrechnung, die nach 9 Monaten noch nicht erfolgt ist.

    Und genau da scheiden sich die Geister. Es gibt da wohl keine festgelegte Frist für die Kautionsabrechnung, aber die Gerichte erwarten wohl, wenn der Vermieter aufrechnet, dass innerhalb von 6-9 Monaten uns eine Kautionsabrechnung zugestellt wird. Er kann nicht einfach stillschweigend die Kaution einbehalten.

  • dass innerhalb von 6-9 Monaten uns eine Kautionsabrechnung zugestellt wird. Er kann nicht einfach stillschweigend die Kaution einbehalten.

    Hallo,

    um eine Herausgabeklage der Kaution wirst du nicht herumkommen, meist reicht ein Schriftsatz eines Juristen um den Vermieter zur Herausgabe zu bewegen, je nachdem was er dagegen erwidert zeigt die Pläne auf die er verfolgt.

    Immer wieder wird mit der Unwissenheit und Unsicherheit des Mieters gespielt.

    Gruß

    BHShuber

  • Es stellt sich für mich immer noch die Frage, ob der V. auch nach 9 Monaten noch aufrechnen kann, wenn ich jetzt eine Kautionsforderung stelle.

    Ja, kann er. Ob es berechtigt ist, ist die andere Frage.

  • Korrekt, er kann zwar keine Schadensersatzansprüche mehr stellen in Form eines Mahnverfahrens oder einer Klage, aber er kann noch aufrechnen. Dann müsste ich klagen.

    Ich glaube aber eher, dass er nie aufgerechnet hat und auch nicht wird. Das hätte er mir sonst sicherlich schon mitgeteilt, da er weiß, dass ich sofort klagen würde und die Richter sehen es nicht so gern, wenn ein Vermieter auf eigene Kosten die Mängel beseitigt, dieses aber 9 Monate nicht mitteilt und die Kaution bis heute einfach nicht auszahlt.

  • Es stellt sich für mich immer noch die Frage, ob der V. auch nach 9 Monaten noch aufrechnen kann, wenn ich jetzt eine Kautionsforderung stelle.

    Hallo,

    können tut er vieles, ob es rechtens ist steht auf einem andere Blatt.

    Eine Aufrechnung ist insofern nicht rechtens, das hier innerhalb der Verjährungsfrist keine Forderung gegen den Mieter gestellt wurde noch diese Forderung gerichtlich durchgesetzt wurde, hierfür hatte der Vermieter innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Mietende die Möglichkeit.

    Ohne gültige Begründung wird nach wie vor die Kaution nicht ausbezahlt, so bleibt dem Mieter nur die Möglichkeit sofern eigene Schreiben nicht fruchten, den Klageweg auf Herausgabe der Kaution zu bestreiten, sollte der Vermieter hier nach Ablauf der Verjährung noch Aufrechnungen machen, wird das in diesem Verfahren sicher richtig gestellt, insofern und Voraussetzung ist, dass der Mieter die Einrede der Verjährung ins Felde führt.

    Gruß

    BHShuber

  • Eine Aufrechnung ist insofern nicht rechtens, das hier innerhalb der Verjährungsfrist keine Forderung gegen den Mieter gestellt wurde noch diese Forderung gerichtlich durchgesetzt wurde, hierfür hatte der Vermieter innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Mietende die Möglichkeit.

    Auch wenn es für mich nachteilig ist, sehe ich es etwas anders. Der Vermieter hate 6 Monate Zeit Schadensersatzansprüche zu stellen. Dieses hätte er zwingend in Form eines Mahnverfahrens oder einer Klage machen müssen. Dieses hat er versäumt. Da er aber vor 9 Monaten uns mit einer Frist aufgefordert hatte, bestimmte Mängel zu beseitigen und wir dem nur zum Teil nachgekommen sind (nach Beratung mit einer Fachanwältin für Mietrecht), ist es rechtens, wenn er seine entstandenen Kosten auch nach 6 Monaten aufrechnet und uns nur ein Teil der Kaution zurückzahlt.

    Dann bleibt uns nichts anderes übrig als zu klagen, aber nicht weil er aufgerechnet hat, sondern weil wir nicht einverstanden sind, dass bestimmte Schönheitsreperaturen uns auferlegt wurden.

    Das das Verhalten vom Vermieter sicherlich kein Pluspunkte beim Gericht bringt, da er seit 9 Monaten sich nicht mehr gerührt hat, steht auf einem anderen Blatt. Aber die Aufrechnung bzw. die anteilige Auszahlung der Kaution scheint auch nach über 6 Monaten rechtens zu sein.

  • Auch wenn es für mich nachteilig ist, sehe ich es etwas anders. Der Vermieter hate 6 Monate Zeit Schadensersatzansprüche zu stellen. Dieses hätte er zwingend in Form eines Mahnverfahrens oder einer Klage machen müssen. Dieses hat er versäumt. Da er aber vor 9 Monaten uns mit einer Frist aufgefordert hatte, bestimmte Mängel zu beseitigen und wir dem nur zum Teil nachgekommen sind (nach Beratung mit einer Fachanwältin für Mietrecht), ist es rechtens, wenn er seine entstandenen Kosten auch nach 6 Monaten aufrechnet und uns nur ein Teil der Kaution zurückzahlt.

    Dann bleibt uns nichts anderes übrig als zu klagen, aber nicht weil er aufgerechnet hat, sondern weil wir nicht einverstanden sind, dass bestimmte Schönheitsreperaturen uns auferlegt wurden.

    Das das Verhalten vom Vermieter sicherlich kein Pluspunkte beim Gericht bringt, da er seit 9 Monaten sich nicht mehr gerührt hat, steht auf einem anderen Blatt. Aber die Aufrechnung bzw. die anteilige Auszahlung der Kaution scheint auch nach über 6 Monaten rechtens zu sein.

    Hallo,

    ich gebe es auf da es völlig sinnfrei ist es dir abermals vorzubeten!

    Gruß

    BHShuber

  • Da ich mich mittlerweile auf gefühlten 50 Seiten bezüglich Schadensersatzansprüche, Aufrechnung , Verjährung aufgehalten habe und auch mit Experten im Mietrecht gesprochen habe, muss ich Dir leider mitteilen, dass die Schadensersatzansprüche in Form eines Mahnverfahrens bzw. Klage auf einem völlig anderem Blatt steht, als eine Aufrechnung nach 6 Monaten. Hat der Vermieter keine Mietkaution mehr, ist die Sache nach 6 Monaten für ihn erledigt. Hat er noch eine Kaution, kann er auch nach 6 Monaten noch aufrechnen, solange er die Mängel innerhalb der 6 Monate protokolliert hat und uns aufgefordert hat, die Mängel zu beseitigen.

    Ich bin überrrascht, dass Dir dieser Unterschied nicht bekannt ist und hier so selbstsicher argumentierst.

    Auf verschiedenen Seiten wird meine Auffassung untermauert, zb mit diesem Text:


    „Zum einen kann sich der Vermieter- auch wenn seine Ansprüche bereits verjährt sind- noch dadurch Befriedigung verschaffen, dass er seine Forderungen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution aufrechnet. Gem. § 215 BGB schließt nämlich die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte“.

    Das bedeutet, wenn der Vermieter damals die Mängel auf eigene Kosten beseitigt hat und Rechnungen davon vorliegen, kann er noch heute auch nach 9 Monaten anhand der Rechnungen aufrechnen, wenn ich meine Kaution jetzt zurückfordere.


    Ich bin gespannt, ob Du auch eine Quelle hast, die Deine Rechtsauffasung untermauert. Ich habe sie bisher nicht gefunden...

  • Das dachte ich auch, bis ich im Netz gelesen habe, dass der V. Schadensersatzforderungen mit der Kaution aufrechnen kann, auch nach der Frist von 6 Monaten. Der V. kann zwar nicht mehr klagen oder ein Mahnverfahren starten, aber eben aufrechnen mit der Kaution. Wenn ich jetzt also dem V. eine Frist setze, kann er mir eine Kautionsabrechnung vorlegen und die Kautionssumme z.b. halbieren , da er die protokollierten Mängel vor 9 Monaten auf eigene Kosten beseitigt hat.

    Wenn Mängel beim Auszug protokolliert und von dir ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen wurden, darf der Vermieter diese Mängel auch in Eigenarbeit -ohne MWSt oder durch Handwerker .- berechnen und dir in Rechnung stellen .Du wurdest ja zur Schadensbeseitigung aufgefordert, die abgelehnt wurde. Warum dann nicht längst eine Kautionsabrechnung getätigt wurde müsste man wissen. Welche Begründung hat der Vermieter hierfür? Möglich wäre allerdings eine Verzögerung der Handwerker o.ä. was nachzuweisen wäre.

    Der VM kann die Rechnung für die Schadensbehebung von der Kaution einbehalten, jedoch den Rest unverzüglich an den M. überweisen. Hierin sehe ich ein Versäumnis des Vermieters. Andrerseits ist er vielleicht der Meinung, wenn sich der M nicht mehr rührt wird er die Kaution nicht mehr haben wollen. Lach!

    Ist nur meine Meinung.

    Das bedeutet, wenn der Vermieter damals die Mängel auf eigene Kosten beseitigt hat und Rechnungen davon vorliegen, kann er noch heute auch nach 9 Monaten anhand der Rechnungen aufrechnen, wenn ich meine Kaution jetzt zurückfordere.

  • Der VM kann die Rechnung für die Schadensbehebung von der Kaution einbehalten, jedoch den Rest unverzüglich an den M. überweisen. Hierin sehe ich ein Versäumnis des Vermieters.

    Das ist zwar richtig, dass er den Rest der Kaution hätte schon überweisen müssen, aber da er es nicht getan hat, bleibt mir nichts anderes übrig, als ihm eine Frist zu setzen und ggf. die Kaution einzuklagen. Das ändert aber nichts daran, dass es trotzdem rechtens ist, auch nach 6 Monaten die Kaution aufzurechnen, soweit er schon Rechnungen vorliegen hat.

    BHShuber sagte, die Aufrechnung wäre nicht rechtens, da innerhalb der 6 Monate keine Forderungen gestellt wurden. Das ist leider nicht so...

  • Hallo,

    was für ein Unsinn, du phantasierst da von etwas was du nicht im Ansatz weist, hast du denn schon eine Kautionsabrechnung, weist du wer was wie und wann zu welchem Preis repariert und beseitigt hat?

    Nein, also stehst du wieder ganz am Anfang, da du ja aber so schlau bist, viel Spaß beim einfordern deiner Kaution.

    Gruß

    BHShuber

  • In der Tat hat sich BHShuber mal wieder vergaloppiert und versucht nun anscheinend von der Ausgangsfrage abzulenken. Es ging hier nie um die Beweisbarkeit, auch nicht darum, ob seine Forderungen rechtens sind. Das müsste ggf. ein Richter klären, falls der Vermieter tatsächlich aufrechnen sollte (wird sich in den nächsten 14 Tagen zeigen). Es ging hier nur um die Frage, ob es rechtens ist, dass er nach über 9 Monaten noch aufrechnen darf und das muss in meinem Fall eindeutig bejaht werden.

    Ich bin etwas schockiert, wenn ich Deine letzten 50 Beiträge hier lese...BHShuber

    Hallo,

    so, nun Butter bei die Fische, jetzt hat man wenigstens erkannt, dass zur Feststellung ob die Forderung rechtens ist dies unter Umständen ein Richter klären muss, soweit, so gut.

    Weiter, steht nicht im Ansatz fest, dass der Vermieter hier überhaupt aufrechnet (zurecht oder nicht), so reden wir über ungelegte Eier und wenn du meinen allerersten Beitrag gelesen hast zu diesem Thema, dann würdest du dort bereits die Antwort finden.

    Es stehen dem Mieter vielfach Möglichkeiten zur Verfügung sofern der Vermieter hier eine Aufrechnung vornimmt diese zu bestreiten:

    1. Einrede der Verjährung

    2. Mieter wurde keine Möglichkeit gegeben und wurde auch nicht aufgefordert des Schaden zu beheben.

    3. Bestreiten der Höhe des Schadens (hier liegt weder ein Angebot noch Rechnung vor, es kann vermutet werden, dass die Wohnung in unbearbeitetem Zustand weitervermietet wurde).

    4. Gerade bei Bodenbelägen ist zu prüfen, wenn denn dann mal eine Forderung stattfindet, wurde ein Abzug Alt für Neu vorgenommen, was wurde repariert und wie wurde repariert, eine Verbesserung der Mietsache für den Vermieter muss der Mieter nicht hinnehmen.

    So könnte man jetzt Korinthen kacken bis in die Steinzeit, wissen tut man es erst, wenn der Vermieter hier eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen die keineswegs geklärt sind, tatsächlich vornimmt, so komme ich zu dem in meinem ersten Beitrag geschriebenen Schluß, können tut der Vermieter viel ob dies dann auch rechtens sein wird, steht auf einem anderen Blatt.

    Ein Wort noch, offensichtlich ist es auch dass der MIeter hier bewusst einen Schaden nicht repariert hat und es darauf ankommen lies, aus welchem Beweggrund auch immer und in diesem Wissen durchaus um seine Kaution fürchten muss, sich deshalb hier in die Hosen scheißt weil der Vermieter weder eine Rückzahlung noch bisher eine Aufrechnung vorgenommen hat, wird auch dieses Forum nicht klären können.

    Bis dahin, dem besagten Zeitpunkt den der Mieter hier offensichtlich durchaus fürchtet hilft jegliches Geschwurbel gar nichts!

    Also, informiere uns über den Fortgang der Sachlage wenn es so weit ist und wir werden sehen, wie das ausgeht.

    Gruß

    BHShuber

  • So, der Vermieter hat sich auch nach meinem Fristschreiben nicht gemeldet. Nun hat er sich auch nach 10 Monaten nicht gerührt und ich habe nächste Woche einen Termin bei meiner Anwältin, die mich damals auch schon beraten hat.

    Ich habe einen interessanten aktuellen Artikel gefunden, da geht es um die Auskunktspflicht des Vermieters. Das wird sicher auch noch Thema werden.

    https://sc9fb58716270cd79.jimcontent.com/download/versi…n%20Kaution.pdf

  • ABER der V. kann eben immer noch seine Forderungen aufrechnen mit der Kaution, die ich momentan einfordere. Er könnte mir also nur ein Teil der Kaution zurückbezahlen und dann müsste ich klagen.

    Grundsätzlich: Der VM kann nur auf die Kaution zurückgreifen, wenn die Forderung rechtskräftig, also nicht bestritten ist.

    Bei bestrittenen Forderungen darf der VM nicht auf die Kaution zurückgreifen, er müsste die Forderung einklagen.

    Dazu benötigt der V. aber eine Kautionsabrechnung, die nach 9 Monaten noch nicht erfolgt ist.

    Und genau da scheiden sich die Geister. Es gibt da wohl keine festgelegte Frist für die Kautionsabrechnung, aber die Gerichte erwarten wohl, wenn der Vermieter aufrechnet, dass innerhalb von 6-9 Monaten uns eine Kautionsabrechnung zugestellt wird. Er kann nicht einfach stillschweigend die Kaution einbehalten

    Der VM kann die Kaution so lange einbehalten wie Du das als Mieter erlaubst. Wenn der VM keine Kautionsabrechnung erstellt kannst Du diese einklagen, mit dem Ergebnis, dass der VM die vom M. verursachten - nachweisbar-Schäden von der Kaution abzieht; oder sagt man dazu "aufrechnet".

    Wie genau die Übergabe der Wohnung verlaufen ist, wäre hier von Wichtigkeit...

    Angeblich wurden nicht alle Beschädigungen von Dir zugegeben. Wie will der VM dann beweisen, dass der Schaden Dir anzurechnen ist; könnte er das? Und genau für diese Schäden hätte der VM kein Recht mit der Kaution zu verrechnen.

    Da er aber vor 9 Monaten uns mit einer Frist aufgefordert hatte, bestimmte Mängel zu beseitigen und wir dem nur zum Teil nachgekommen sind (nach Beratung mit einer Fachanwältin für Mietrecht), ist es rechtens, wenn er seine entstandenen Kosten auch nach 6 Monaten aufrechnet und uns nur ein Teil der Kaution zurückzahlt.

    Ich denke auch, dass der VM auch nach 6 Monaten mit der Mängelbeseitigung aufrechnen darf. D.h. im konkreten Fall, er kann die Kosten, die er für die Schadensbeseitigung hatte, von der Kaution einbehalten. Eben nur den Schaden, der von Dir auch verursacht wurde und von Dir unbestritten ist. Für bestrittene Forderung ist das Gericht zuständig.

    Das bedeutet, wenn der Vermieter damals die Mängel auf eigene Kosten beseitigt hat und Rechnungen davon vorliegen, kann er noch heute auch nach 9 Monaten anhand der Rechnungen aufrechnen, wenn ich meine Kaution jetzt zurückfordere.

    Genau so. Statt aufrechnen würde ich lieber sagen: den Betrag von er Kaution abziehen/einbehalten.

    Das ist zwar richtig, dass er den Rest der Kaution hätte schon überweisen müssen, aber da er es nicht getan hat, bleibt mir nichts anderes übrig, als ihm eine Frist zu setzen und ggf. die Kaution einzuklagen. Das ändert aber nichts daran, dass es trotzdem rechtens ist, auch nach 6 Monaten die Kaution aufzurechnen, soweit er schon Rechnungen vorliegen hat.

    Wie zuvor; er kann den Betrag von der Kaution eingehalten. Den Rest müsste er unverzüglich mit Kautionsabrechnung an Dich

    überweisen. Hier ist der VM in Verzug. Liegt wohl am geringem Zins....

    Bitte verstehe die Frage die hier im Raum steht. Es geht um die Frage ob eine Aufrechnung auch nach der Verjährung möglich ist. Das ist zu bejahen, wenn der Anspruch vor der Verjährung entstanden ist. Ob jetzt die Aufrechnung im Einzelfall durchgeht ist die andere Frage.

    Das ist meiner Meinung richtig.

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