Kündigung des Vertrages.

  • Nabend,

    ich habe einen "Mietvertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitigem Kündigungsverzicht".
    Allerdings darf ich IM zweiten Jahr aufgrund einer beruflich Versetzung gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate ) kündigen.

    Abgeschlossen am 01.10.2015

    Paar Fragen dazu.
    IM zweiten Jahr - heißt das

    A)Ich kann erst AM 01.10.2016 kündigen und bin am 01.01.2017 raus
    oder
    B) ich kann AM 01.07.2016 kündigen und bin schon am 01.10.2016 raus?

    sonnigen Gruß

    Dani :)

  • Bitte den exakten Wortlaut der entsprechenden Klausel oder die Seite einscannen und als Bild, nicht zu klein, hochladen. Persönliche Daten unkenntlich machen.

    Zitat

    Allerdings darf ich IM zweiten Jahr aufgrund einer beruflich Versetzung gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist (3 Monate ) kündigen.

    Ist die Versetzung vom Arbeitgeber angeordnet oder hast Du darum gebeten?

    Das wäre nämlich ein gravierender Unterschied.

    Zitat

    Paar Fragen dazu.
    IM zweiten Jahr - heißt das

    A)Ich kann erst AM 01.10.2016 kündigen und bin am 01.01.2017 raus
    oder
    B) ich kann AM 01.07.2016 kündigen und bin schon am 01.10.2016 raus?

    Das zweite Jahr ab wann? Vertragsabschluß oder Mietbeginn?

  • Vom Arbeitgeber angeordnet. Entsprechendes Schriftstück ist kein Problem zu bekommen. Geht um den Einsatz in der Bereitschaft. Dazu ist mein jetziger Wohnort zu weit weg und ich muss näher an meine Arbeitsstelle ziehen.


    Verstehe die letzte Frage nicht so ganz...

    Besten Dank schonmal :)

  • Verstehe die letzte Frage nicht so ganz...

    Angenommen der Kündigungsverzicht soll ab Vertragsabschluß gelten. Der Vertrag wurde am 1. April 2015 abgeschlossen/unterschrieben.

    Dann beginnt das 2. Jahr am 1. März 2016. Somit jetzt eine Kündigung zum 31.07.2016 möglich.

    Angenommen Kündigungsverzicht soll ab Mietbeginn 01.10.2015 gelten. Dann beginnt das 2. Jahr am 01.09.2016, somit eine Kündigung frühestens zum 30.11. 2016 möglich.

  • Angenommen der Kündigungsverzicht soll ab Vertragsabschluß gelten. Der Vertrag wurde am 1. April 2015 abgeschlossen/unterschrieben.

    Dann beginnt das 2. Jahr am 1. März 2016. Somit jetzt eine Kündigung zum 31.07.2016 möglich.

    Angenommen Kündigungsverzicht soll ab Mietbeginn 01.10.2015 gelten. Dann beginnt das 2. Jahr am 01.09.2016, somit eine Kündigung frühestens zum 30.11. 2016 möglich.


    Ah kapiert! Vertrag wurde am 27.07.15 unterschrieben. Bedeutet eine Kündigung zum 1.11 wäre möglich?
    Wie sieht es aus, wenn das nirgends explizit steht?

  • Ah kapiert! Vertrag wurde am 27.07.15 unterschrieben. Bedeutet eine Kündigung zum 1.11 wäre möglich?

    Dann wäre eine Kündigung sogar schon zum 31.10.2016 möglich. Mietverträge können nur zum Monatsende gekündigt werden.

    Zitat

    Wie sieht es aus, wenn das nirgends explizit steht?

    Im Zweifelsfall immer für den Angeklagten, ähm Mieter natürlich.;)


  • Im Zweifelsfall immer für den Angeklagten, ähm Mieter natürlich.;)

    :D:D

    Das hat mir sehr weitergeholfen - danke. Schade, dass hier keine Danke-Button ist!

    Gruß

  • Hallo, danii
    bist nicht zufällig Beamter, denn für diese Personen gilt das nicht wie für den Normal-Sterblichen. Ich frage wegen
    "beruflich versetzt". Beamte werden öfters versetzt und sind dann nicht an eine feste Bindung durch Mietvertrag gebunden.

  • Hallo!

    Ne leider nicht. Aber ich habe mit meinem Vermieter gesprochen und wenn ich Nachmieter finde, die liquide sind ist das kein Problem ich kann sofort raus. :)

    Trotzdem danke der Nachfrage.

  • Nein, Berny.
    Banane wird uns gleich schreiben auf welcher Gesetzesgrundlage das beruht. Etwas Geduld.


    Wird wohl irgendein Bananenrepublik-Gesetz sein...:confused:

  • Zitat

    Beamte werden öfters versetzt und sind dann nicht an eine feste Bindung durch Mietvertrag gebunden

    Einen Zeitmietvertrag muss ein Beamter bei Versetzung nicht einhalten, ihm steht das sog.Sonderkündigungsrecht zu. § 570 BGB

    Ich würde gewissen Schreibern hier im Forum raten einen gemäßßigteren Ton an den Tag zu legen.

  • ihm steht das og.Sonderkündigungsrecht zu. § 570 BGB


    Quatsch! Dieser Paragraph 570 BGB wurde mit der Mietrechtsreform vom 01.09.2001 ersatzlos gestrichen. Die Übergangsvorschrift galt lediglich für Verträge, die vor dem Stichtag im Jahre 2001 abgeschlossen wurden.

    Da das aber schon länger her ist als jeder Zeitmietvertrag, muss man sich über diese Übergangsvorschrift keine Gedanken mehr machen, oder?

  • Quatsch! Dieser Paragraph 570 BGB wurde mit der Mietrechtsreform vom 01.09.2001 ersatzlos gestrichen. Die Übergangsvorschrift galt lediglich für Verträge, die vor dem Stichtag im Jahre 2001 abgeschlossen wurden.

    Da das aber schon länger her ist als jeder Zeitmietvertrag, muss man sich über diese Übergangsvorschrift keine Gedanken mehr machen, oder?

    Da hink ich hinterher. Mein BGB stammt aus 1975.
    Danke für den Hinweis.

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