Beiträge von BHShuber

    Hallo,

    wir haben einen Mietvertrag für eine Neubau-Mietwohnung bekommen (Erstbezug). Im Wohn-Komplex gibt es noch 9 weitere Wohnungen.

    Weiterhin verpflichtet sich in diesem Fall der Mieter bei Glatteis und Schnee zum Reinigen und Streuen aller zum Hausgrundstück gehörenden Bürgersteige sowie der Haus- und Hofzugänge. "

    Ist so etwas üblich?


    Wie ist das zu verstehen?

    Danke

    Hallo,

    um den Streu- und Räumdienst wirksam auf den Mieter umzulegen, bzw. abzuwälzen bedarf es einer einwandfreien Vereinbarung im Mietvertrag mit dem Verweis auf die Hausordnung, Erstellten Plänen zu welchen Zeiten der Mieter diese Dienste durchzuführen hat und der Vermieter muss hierfür das Gerät zur Verfügung stellen, macht der das nicht oder ist die Verpflichtung nicht ordnungsgemäß vertraglich vereinbart, muss der Mieter erstmal gar nichts!

    http://deutschesmietrecht.de/hausordnung/55…nterdienst.html

    Bitte das hier ganz genau lesen:

    https://www.haufe.de/recht/weitere-…_214_79246.html

    Gruß
    BHShuber

    Untermiete

    Es sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Die vollständige Unterrvermietung des gesamten Wohnraums. 2. Die Untervermietung eines Teils des Mietobjektes.

    Die Untervermietung des gesamten Wohnraums bedarf der Erlaubnis des Vermieters.Das gilt auch dann, wenn der Mieter ausziehen will und ein Angehöriger/Freund in der Wohnung bleiben soll. (OLG Frankfurt RE WuM 88,395)

    Ich denke, mit "Gebrauchsüberlassung" ist gemeint, dass ich als M. einen x-beliebigen meine Wohnung gänzlich überlasse.

    Kann man das so verstehen?

    Hallo,

    die Frage stellt sich erst gar nicht, denn für den Vermieter ob Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung dieselben Grundsätze gelten, falls er die Wohnung räumen müsste, muss er sowohl dem Untermieter als auch dem Gebrauchsnehmer ebenfalls einen Räumungstitel erwirkt gegen die nutzende Person zustellen.

    Da hier aber der Vermieter im Bilde ist und die Gebrauchsüberlassung erlaubt hat, sehe ich keinen Grund Mäusedreck zu spalten!

    Gruß
    BHShuber

    Gutachter kommt hier wohl nicht in Betracht.
    Ein Briefkastenschloss ist unter €15,00 zu haben, richtig, und wie geht's weiter? Der abgebrochene Schlüssel steckt noch im Schloss, also aufbohren. Ist die Bohrmaschine vorhanden oder muss man diese erst mal kaufen, und wenn vorhanden, kann jeder damit umgehen?
    Welche Art Briefkasten ist es? Eine teure Anlage oder nur einfach angehängter billiger Briefkasten, den man ohnehin schnell abhängen kann und neu ersetzen. Für ca.€ 30,00 im Baumarkt zu haben und es wird jemand in der Lage sein, diesen an alter Stelle wieder zu montieren.

    Für mich und Dich kein Problem, aber....

    Von Fall zu Fall anders.

    Hallo,

    das Problem bei deiner These des neuen Briefkastens, wenn es einheitliche Briefkästen sind kann der Mieter nicht einfach einen Anderen als die dort bereits hängenden anbringen!

    Zudem, kenne ich niemanden, der zu blöd ist ein Loch in der Mitte eines kleinen Schlosses zu bohren, das Schloss rauszunehmen, das neue hineinzustecken und mit der Kontermutter wieder fest zu machen, fertig ist die Laube.

    Wenn man das selber nicht kann, kennt man sicherlich jemanden oder sucht jemanden meinetwegen auch per Facebook, myHammer oder was weis ich.

    Gruß
    BHSHuber

    Hallo alle,
    das ist mein erster Beitrag hier und ich hoffe darauf etwas erleuchtet zu werden.

    Nun zu meinem Problem:

    Ich habe in einem Wohnhaus in dem 54 Eigentumswohnungen sind eine Dreizimmerwohnung angemietet.
    In meinem Mietvertrag ist die Abrechnung der Betriebskosten soweit nicht verbrauchsabhängig auf Basis der Wohnfläche vereinbart (Einehitsmietvertrag Vordruck).

    Mein Vermieter hat mir nun eine Nebenkostenabrechnung vorgelegt, in der nach MEA abgerechnet wird, erstellt von der Hausverwaltung zur Weitergabe an Mieter gedacht. Nun bin ich nicht generell dagegen nach MEA abzurechnen, allerdings lässt mich diese Abrechnung stark zweifeln.

    Ist meine Vermutung begründet oder fehlt mir das Verständnis?
    Wie gehe ich jetzt vor?

    Hallo,

    genau hier ist der Ansatz für einen Widerspruch gegen die Neben- Betriebs- und Heizkostenabrechnung, es wurde vereinbart, dass soweit nicht verbrauchsabhängig nach Wohnfläche abgerechnet wird und nicht nach Miteigentumsanteilen (MEA), hierauf kann der Mieter bestehen!

    Ebenso wie der Mieter hat sich auch der Vermieter an mietvertragliche Vereinbarungen zu halten, die Aussage des Vermieters ist mit Verlaub Blödsinn!

    Bestehen Sie auf eine Berichtigung der Abrechnung am besten gleich mittels Fachanwalt für Mietrecht, der dann sicher auch prüfen wird, ob unter Umständen hier auch nichtumlagefähige Neben- und Betriebskosten in die Abrechnung miteingebracht sind.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo,

    ich habe vor zwei Jahren in den sauren Apfel gebissen und eine Wohnung über einen vom Vermieter bestellten Makler gemietet und ordentlich Provision dafür gezahlt.

    Jetzt habe ich erfahren, daß mein Vermieter der Schwiegersohn der Maklerin ist und auch zum Zeitpunkt des Vertragschlusses war.

    Weder Makler noch Vermieter haben mich bis jetzt darüber in Kenntniss gesetzt.

    Ist der Makler nicht verpflichtet mich auf diese Tatsache hinzuweisen?
    Kann ich, falls da ein Fehler des Maklers vorliegt jetzt noch etwas tun?

    Hallo,

    da zwischen Vermieter und beauftragten Immobilienmakler keine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht, war das in der Tat so rechtens, ob Schwiegersohn oder nicht, spielt hier keine Rolle.

    Anders gelegen wäre es gewesen, wenn z. B. Eheleute von denen einer Immobilienmakler ist, die Provision verlangt hätte, wäre eine enge wirtschaftliche Verbindung zum Vermieter als Einwand gegen die Vermittlungsprovision rechtens.

    Zudem wäre eben diese wirtschaftliche Verflechtung genau vom Mieter zu beweisen was wahrlich nicht einfach sein wird, demzufolge würde ich hier kein Fass mehr aufmachen.

    Gruß
    BHShuber

    Möglich wäre noch eine Eigenbedarfskündigung, welche nicht unbedingt für VM gelten muss. Auch für Kinder und nahe Angehörige käme diese Form der Kündigung noch in Betracht.

    Hallo,

    der Vermieter hat bereits mitgeteilt, dass er aufgrund des Verkaufs und Vermieterwechsels höchstwahrscheinlich eine Kündigung aussprechen möchte, blöd nur, dass er hier mit einer etwaigen Eigenbedarfskündigung nicht mehr auftauchen braucht!

    Einzig bliebe ihm noch eine Verwertungskündigung und sollte so eine kommen, sofort zum Anwalt und anfechten lassen, die Chancen hier einen Sieg davon zu tragen stehen gut.

    Gruß
    BHShuber

    Wäre durchaus möglich, nur wie wäre der Schadensfall, sollte tatsächlich "Alterserscheinung," -an der Bruchstelle zu erkennen ,- die Ursache sein? Wenn der Schlüsselteil noch im Schloss steckt, dürften die Kosten für die Reparatur nicht gerade gering sein. Ich meine es könnte dafür die Versicherung zuständig sein.

    Hallo,

    ein Briefkastenschloss inkl. Schlüssel bekommt man im Baumarkt unter 15 Euro ob sich hier ein Gutachten über das Alter des Schlüssels noch lohnt ist fraglich!

    Bohrmaschine zur Hand, das alte Schloss aufgebohrt, das neue wieder eingesetzt Arbeitszeit 20 Minuten.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo.
    Ich habe da mal eine Frage zu den Kosten eines Baumrückschnitts. Wir sind Mieter eines Reihenhauses das direkt an einer Strasse mit Gehweg grenzt. Nur ein paar Meter entfernt befinden sich ein Altenheim und ein Behindertenwohnheim. Dementsprechend ist der Gehweg vorbei an unserem Haus gut belaufen. Nun haben wir in unserem Garten eine alte Eiche und Buche die schon vor Bau der Häuser (gebaut 2006) da waren. Nun ist es so das die Baumkronen regelmässig gefährliche Äste abwerfen sodass es wirklich gefährlich ist in den Garten zu gehen, vor dem Haus zu stehen oder auch nur auf dem Gehweg dran vorbei zu laufen. Wir haben jahrelang dafür gekämpft das die Baumkronen mal beschnitten werden. Sie haben auch nur die Eiche beschnitten.
    Nun steht diese Position in der Betriebskostenabrechnung. Das verstehe ich nicht. Es ist doch der Baum des Vermieters. Ich habe nämlich mal versucht die Fällung dieses Baums zu beantragen und da hiess es von unserer Stadt, dass das nur der Eigentümer könne weil er sich um die Sicherheit seiner Mieter und den Menschen in der unmittelbaren Nähe kümmern müsse, da man dafür schliesslich Miete zahle.
    Ich sehe das genauso. Ich zahle Miete damit ich hier auch in Sicherheit leben kann. Muss ich jetzt den Baumrückschnitt bezahlen?

    Vielen Dank schon mal und liebe Grüsse

    Nuddelmaus

    Hallo,

    man lese bitte das hier:

    Die Kosten der Gartenpflege können dem Mieter vertraglich als Betriebskosten auferlegt werden. Hierzu zählt auch die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Andererseits unterfallen dem Betriebskostenbegriff nicht Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, also Kosten, die aufzuwenden sind, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden Mängel zu beseitigen (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Das ist eigentlich ein Widerspruch, wenn es um Kosten geht, die bei der Beschneidung von Bäumen oder beim Entfernen von Sträuchern sowie der Erneuerung von Gehölzen geht. Denn das Ausschneiden von Bäumen ist Erhaltung und die Entfernung und Erneuerung sind Instandsetzung. Diesen Konflikt löst das Gesetz dadurch, indem es dem Betriebskostenbegriff das Merkmal der laufenden Entstehung beimisst (§ 1 BetrKV). Unter diesem Gesichtspunkt hat das LG Tübingen ein Urteil des AG Reutlingen bestätigt, wonach die Kosten eines Baumschnitts nach 12 Jahren vom Mieter nicht verlangt werden können.

    Quelle:
    https://www.haufe.de/recht/deutsche…_HI1297562.html

    Zugegeben, es ist nur ein AG-Urteil, allerdings bei Kosten für einen Baumrückschnitt von nicht unerheblicher Höhe, würde ich diese Kosten nicht als Mieter übernehmen wollen.

    Gruß
    BHShuber

    Habe gerade die Mitteilung bekommen, daß mein Vermieter zeitnah das Miethaus verkaufen wird und er mich deswegen kündigen wird !
    Vor 3 Jahren hat der jetzige Vermieter das Haus von dem Vorvermieter erstanden. Damals war der Übergang zum neuen Vermieter fliessend und ohne Probleme möglich.

    Gibt es das Recht des Vermieters mich nur wegen eines anstehenden Vermieterwechsels zu kündigen ?

    Hallo,

    unter Umständen schon aber das ist nicht ganz einfach, das Zauberwort ist Verwertungskündigung, wie gesagt, ist nicht ganz einfach aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Wenn er keine Verwertungskündigung ins Feld führt, dann dürfte es sehr, sehr schwierig bis hin unmöglich sein einen Kündigung wegen des Verkaufs des Hauses durchzubringen.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo an Alle,


    Ich möchte gerne gegen diese Kündigung gerichtlich vorgehen, wie stehen den meine Chancen. Wenn der Mietvertrag zur Wohnung wichtig ist kann ich diesen auch anhängen aber da steht nichts über den Stellplatz.
    Danke schon mal für alle Antworten, ist echt wichtig und dringend.

    Hallo,

    ich befürchte, dass du hier wenig bis eigentlich gar keine Chancen hast, der Vertrag wurde beidseitig so unterschrieben und es geht auch daraus hervor, dass für eine Kündigung keine Begründung angegeben werden muss, ebenso wurde ein Kündigungsfrist beidseitig vereinbart.

    Anders wäre es gewesen, wenn der Stellplatz Bestandteil der Mietvertrages gewesen wäre, bzw. Bestandteil der Mietsache, dann hätte der Vermieter den Stellplatz alleine nicht kündigen können ohne den Mietvertrag ebenfalls mit zu kündigen, was natürlich dem Mietrecht für Wohnraum unterlegen wäre und somit ohne ausreichende Begründung, nichtig!

    Leider ist dem nicht so, du kannst das nur noch akzeptieren!

    Gruß
    BHShuber

    Mich würde interessieren ob es überhaupt einen Kündigungsgrund gibt. Es ist keine klassische Sanierungskündigung und unter Eigenbedarf fällt es auch nicht (siehe oben). Ein Fehlverhalten meinerseits liegt nicht vor. Kann ich da nicht einfach sagen, die Behörde kann zwar in die Nachbarwohnung ziehen, aber ich bleibe hier?

    Hallo,

    derzeit ist das nicht schwer zu beantworten, hier sollten, da wette ich alles drauf, Flüchtlinge untergebracht werden, das ist momentan überall Gang und Gäbe.

    Es ist zu empfehlen, dass man wenn eine Kündigung kommen sollte, diese nicht Kampflos hinnimmt, wenn dann schon mit Zuckerli oder gar nicht.

    Gruß
    BHShuber

    Habe ich bereits geschrieben. Er hat deutlich gemacht, dass die Dusche nicht korrekt gefließt wurde und der Zustand verändert werden müsse.

    Hallo,

    das ist doch erfreulich, wenn ein Vermieter einsichtig ist und sich bemüht den Umstand abzustellen, jetzt muss ihm nur noch verdeutlicht werden, dass man eine Wohnung mit ebenerdiger Dusche gemietet hat und die Arbeiten so ausgeführt werden sollen, wie das vertragsgemäß vereinbart ist.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo, BHSHuber,


    Wenn das der Interessent nicht möchte, kann er auch nicht davon ausgehen, die Wohnungdennochzu bekommen. Zur Angabe gezwungen werden kann er also natürlich nicht - muss dann allerdings auch mit der Konsequenz leben, dass er keien Meitvertrag erhält.

    Lies doch bitte selber mal dann wirst du sehen, dass das niemand in Abrede gestellt hat, dass der Mietinteressent unter Umständen die Wohnung nicht bekommt.

    Bei den ganzen Fragen an die Mietinteressenten ist immer der ZEITPUNKT des Fragens zu beachten.

    Viele Grüße,
    anonym2

    Nein eben nicht, denn der Zeitpunkt ist völlig unerbeblich, die Frage darf ein Vermieter eben nicht stellen, zumindest dürfte nicht ob der Mieter hier bereitwillig darauf antwortet ist seine Entscheidung müssen tut er freilich nicht.

    ZITAT:

    Beantwortet der Mieter unzulässige Fragen des Vermieters unzutreffend, hat die für ihn keinerlei rechtliche Folgen. Insoweit wird ihm ein Recht zur Lüge zugestanden. ZITAT Ende.

    Hier mal ein kleiner Auszug was geht und was nicht:

    Gegenstand der Frage

    Zulässigkeit/Unzulässigkeit

    Identität des Mieters (z.B. Name, Vorname, derzeitige Anschrift, Telefon, Geburtsdatum) Zulässig
    Familienstand Strittig, nach herrschender Meinung zulässig (bejahend LG Landau, Urteil vom 22. Januar 1985 – 1 S 226/84)

    Anzahl der in die Wohnung einziehenden Familien– bzw. Haushaltsangehörigen Zulässig

    Einkommensverhältnisse Grds. zulässig, soweit sich die Auskunft auf den Nettoverdienst beschränkt. Die gesamten Vermögensverhältnisse brauchen nicht dargelegt zu werden.

    Gehaltsabrechnungen Zulässig

    Personalausweis- bzw. Passnummer Nach überwiegender Ansicht unzulässig; dennoch ist Vermietern zu raten, sich einen Ausweis vorlegen zu lassen.

    Notwendigkeit der Unterstützung des Sozialamtes, um die Miete aufbringen zu können Zulässig (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 27-08-1987 – 33 C 627/87-29). Es besteht darüber hinaus eine Aufklärungspflicht (s.u.).
    Beruf, Arbeitsverhältnis Zulässig (vgl. LG München I, Urteil vom 25.03.2009 – 14 S 18532/08)
    Arbeitgeber

    Nach nach herrschender Meinung zulässig (vgl. LG München I, Urteil vom 25.03.2009 – 14 S 18532/08)
    Einkommensverhältnisse von Angehörigen Grds. unzulässig; zulässig allerdings, wenn sie Mitmieter oder Bürgen sind

    Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzw. ab dem 1.1.2013 zu einer Vermögensauskunft Strittig, aber nach überwiegender Ansicht zulässig (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.12.2006 – 7 T 10477/06), sofern sich die Frage auf die letzten drei Jahre beschränkt.

    Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zulässig (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 6. 5. 2008 – 5 U 28/08)

    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Zulässig (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 16. 11. 2005 – 6 T 312/05 u. 6 S 226/05).

    Früheres Mietverhältnis, insbesondere Grund für dessen Beendigung / Person und Anschrift des früheren Vermieters Unzulässig (vgl. AG Kerpen, Urteil vom5. 11.1987 – 6 C 249/85). Zulässig ist allerdings die Frage des Vermieters, ob zwischen ihm selbst und dem Mieter bereits früher ein Mietverhältnis bestand (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 4.6.1984- 7 S 10/84).

    Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen Zulässig, sofern es sich um berechtigte und offene Forderungen handelt (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008 Az.: 9 S 132/07).

    Bestehen einer Rechtsschutzversicherung Unzulässig

    Aufenthaltsstatus Unzulässig (vgl. AG Wiesbaden 31.7.1992, Az.: 98 C 251/92)

    Vorstrafen Grds. unzulässig (vgl. AG Rendsburg, Urteil vom 05. Juli 1990 – 3 C 241/90 ),es sei denn die Vorstrafe steht im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis.

    Ermittlungsverfahren Unzulässig (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 07. Mai 1992 – 49 C 88/92)

    Rechtliche Betreuung Unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1991 – 1 BvR 239/90)

    Krankheit /Behinderung Unzulässig

    Schwangerschaft Unzulässig

    Familienplanung /Kinderwunsch Unzulässig

    Beabsichtigte Haustierhaltung Zulässig, soweit deren Haltung verboten werden darf. Kleintiere müssen daher nicht angegeben werden, da deren Haltung nicht untersagt werden darf.

    Beabsichtigte Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken Zulässig

    Religionszugehörigkeit Grds. unzulässig, (vgl. zur Wesentlichkeit der Religionszugehörigkeit: LG Köln, Urteil vom 08. November 1984 – 6 S 88/84) es sei denn, es handelt sich bei dem Vermieter um ein kirchliches Wohnungsunternehmen, dass die Aufgabe hat, Kirchenmitglieder mit Wohnraum zu versorgen.

    Nationalität Wird als „bedenklich“ eingestuft.

    Rasse/Hautfarbe Unzulässig

    Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein Unzulässig

    Rauchgewohnheiten Nach überwiegender Ansicht unzulässig, da das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört (vgl. BGH, Urteil vom 5. 3. 2008 – VIII ZR 37/07).

    Sexuelle Neigungen Unzulässig

    Hobbies und Musikgeschmack Unzulässig


    Gruß
    BHShuber

    Hallo zusammen,


    ...richtig, aber dann bekommt er auch keine Wohnung...

    Sobald er eine Wohnung tatsächlich anmieten möchte, hat er Auskunft über seine finanzielle Situation zu geben, soweit sie für die Prüfung der Solvenz nötig sind. Dieses Recht steht dem Vermieter zu, ansonsten braucht er nicht an diesen Interessenten zu vermieten.

    Der Vermieter muss in die Lage versetzt werden können, zu prüfen, ob das Einkommen/bzw. die finanziellen Mittel des Interessenten ausreichen, um die Mietzahlungen zu stemmen. (einfach mal googlen, dazu gibts viele Infos im Netz)

    Wenn Greasecurlies schreibt, dass er sich -trotz Unterhaltszahlung- die Wohnung leisten kann, spricht also ja nichts entgegen, diese Unterhaltszahlungen mit anzugeben.

    Es kommt ja auch darauf an, WAS genau in der Selbstauskunft abgefragt wird. Wird denn direkt nach Unterhaltszahlungen gefragt oder nur nach dem Netto-Einkommen?

    Fragen zur finanziellen Situation müssen in der Selbstauskunft wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst riskiert man die Nichtigkeit des späteren Mietvertrages, wenn der Vermieter dies erkennt und den Mietvertrag anfechtet.

    Besuch kann ein Mieter prinzipiell immer empfangen, ohne den Vermieter zu fragen (bis zu 6 Wochen am Stück).

    Viele Grüße,
    anonym2

    Hinweis: nur meine Meinung - keine Rechtsberatung

    Hallo,

    die Frage nach etwaigen Unterhaltszahlungen gehört nicht zu den Fragen die ein Vermieter stellen darf, wenn der Mieter diese Fragen freiwillig gibt, dann steht das auf einem anderen Blatt.

    Wenn man vom Fach ist, sollte man das schon wissen.

    Hier nochmal zum Nachlesen:

    https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutz-we…mieter-stellen/


    Gruß
    BHSHuber

    Gut schon klar, wobei Dinge nach 10 Jahren bestimmt auch verjährt sind. Da der VM nichts gesagt hat wurde es von Ihm auch irgendwie akzeptiert. Der Antennenmast gehört natürlich zum Haus, aber wenn ich eines Tages ausziehe werde ich die Schüssel ohne zu fragen mitnehmen, alles weitere ist dann nicht mein Problem bzw. kann der VM mir die Schüssel auch abkaufen.
    Eines ist klar, das Verhältniss zum VM ist soweit in Ordnung und ich werde wegen einer Lapalie keinen Streit vom Zaun brechen dennoch stört mich die Vorgehensweise ungemein.

    Hallo,

    manchmal mutmaßt man zu viel, kann es sein, dass der Vermieter davon ausgeht, das die Schüssel ihm gehört, höchstwahrscheinlich hat hier wieder niemand mit niemandem gesprochen?

    Ganz einfach untersagt man die Nutzung der Schüssel, mit dem Hinweis, dass es sich um die eigene handelt, wenn ein weiterer Mieter mit nutzen möchte, dann soll der Vermieter eine anschaffen, fertig.

    Ansonsten, bedankt man sich für den 4 fach LNB neuester Generation und nimmt die Schüssel nach einem Auszug mit oder lässt sich diese ablösen, wo ist das Problem?

    Gruß
    BHShuber

    ein freundliches hallo an euch alle,


    ich habe eine vermietete wohnung in einem mehrfamilienhaus geerbt. diese habe ich zum 01.10.15 verkauft. nun habe ich die nebenkostenabrechnung für 2015 erhalten. die abrechnung ist falsch da der zeitraum nicht von 01.01-30.09.15 berechnet wurde sondern auch noch oktober 2015 dazugerechnet wurde (nebenkosten betrugen 141 € monatlich). nun hat mich die hausverwaltung angerufen und meinte sie müssten von meinem guthaben von 308,09 €, 141 € abziehen da ich im oktober ja nichtmehr der besitzer war. darf mir die hausverwaltung 141 € wegen einem monat von meinem guthaben abziehen wenn das guthaben 308,09 € für 9 monate beträgt? ist die hausverwaltung im recht?

    sorry falls die frage etwas dumm/unnötig ist, aber ich habe absolut keine erfahrung mit nebenkostenabrechnungen und auch bekannte konnten mir nicht weiterhelfen.

    mfg

    Hallo,

    dieses Thema behandelt kein Mietrecht, es behandelt wenn denn überhaupt WEG-Recht.

    Zudem heisst die Abrechnung nicht Nebenkostenabrechnung sondern Hausgeldabrechnung, wenn diese nicht richtig ist oder es Vertragsstörungen mit der Hausverwaltung gibt, dann sollte man sich mit dieser auseinandersetzen.

    Grundsätzlich, ist man für die Hausverwaltung nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn der Übergang Nutzen- und Lasten vollzogen wurde, das ist in der Regel der Zeitpunkt, wann der Käufer den Kaufpreis beim Notar bestätigt an den Käufer gezahlt hat, sofern es keine andere vertragliche Vereinbarung gibt.

    Gruß
    BHShuber

    Hallo eine kurze Frage zu meiner Situation und mein Problem mit der Heizkostenabrechnung.

    Was meint ihr dazu, muss ich jetzt einfach schlucken, dass meine Zähler zu hoch geschätzt wurden und ich damit etwa 400 € zuviel gezahlt habe? Vielen Dank für Eure Hilfe.

    Hallo,

    da wir die Abrechnungen nicht kennen und einsehen können, rate ich in dieser Angelegenheit einen örtlichen Mieterverein beizutreten und den Sachverhalt vortragen oder juristischen Rat einzuholen.

    Was heisst geschätzt, wenn eine Ablesung nicht möglich ist, dann wird oder sollte nach HeizKV eine Abrechnung nach Gradtagszahlen erfolgen hast du das damit gemeint?

    Hier mal ein paar Informationen wie es sein sollte:

    https://www.haufe.de/thema/heizkostenverordnung/


    Gruß
    BHShuber

    Hallo BHShuber,

    vielen Dank für deine schnelle Antwort. Leider hat mir der Vermieter/Eigentümer ja schon ein bisschen das Gefühl gegeben, dass ich bei einer Nachvermietung vielleicht nicht zum Zuge komme, da ich 1. ganz unten auf der Warteliste stehe und 2. die Wohnung eventuell saniert werden soll und das natürlich nur geht, wenn die Wohnung für mehrere Wochen komplett leer steht.

    Selbstverständlich ist die von Ihnen dargestellte Vorgehensweise auch meine erste Priorität, aber ich frage mich eben ob es noch einen "Alternativplan" gibt, falls mir im nächsten Gespräch mit Vermieter/Eigentümer nochmal deutlicher gesagt wird, dass ich mir bei Kündigung meiner Bekannten keine Hoffnung auf die Wohnung machen sollte.

    VG

    Hallo,

    einzig und alleine der Vermieter entscheidet ob du bleiben kannst mit neuem Mietvertrag oder nicht, es gibt keine Alternative und auch keine rechtliche Handhabe für dich.

    Was der Vermieter hier von sich gegeben hat ist die nackte Unsicherheit über die Vorkommnisse, einmal nur ein Jahr, dann weiter und dann 5 Jahre und nun ganz, du kannst dir sicherlich vorstellen, dass dem Vermieter hier ein wenig mulmig zumute ist.

    Nun ist es deine Aufgabe, genau diese Unsicherheit zu zerstreuen, genau so wie ich es beschrieben habe, dann klappts hoffentlich auch mit dem Mietvertrag!

    Gruß
    BHShuber

    Hallo zusammen,

    ich habe hier einen interessanten Fall zu einem Untermietverhältnis einer Wohnung und würde gerne eure Einschätzungen einholen:


    Über zahlreiche Tipps und Handlungsvorschläge bin ich sehr sehr dankbar :cool:!

    Viele Grüße

    Hallo,

    der erste Schritt ist ja schon gemacht, im nächsten solltest du den Vermieter einmal einladen um ihm dann deine Unterlagen für die Bewerbung um die Wohnung anzubieten, eine Mieterselbstauskunft, Lohnabrechnungen, unter Umständen eine Schufa-Auskunft, damit er sieht, das weis er nämlich nicht, dass du solvent genug bist die Wohnung anzumieten und die Mietsache nicht heruntergewirtschaftet ist von dir, ok.

    Dann muss zwischen Hauptmieter und Vermieter ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden und du kannst dann mit dem Vermieter wenn er damit einverstanden ist einen eigenen Mietvertrag schließen.

    Eine zeitliche Begrenzung von Untermiete kenne ich nicht, zudem sollte der einstige Untermietvertag sich in einen unbefristeten gewandelt haben.

    Ich denke das fruchtet schon beim Vermieter hier gleich mal in die Offensive zu gehen damit er sieht dass du ein zuverlässiger Mieter bist.

    Gruß
    BHShuber

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