Wenn das der Interessent nicht möchte, kann er auch nicht davon ausgehen, die Wohnungdennochzu bekommen. Zur Angabe gezwungen werden kann er also natürlich nicht - muss dann allerdings auch mit der Konsequenz leben, dass er keien Meitvertrag erhält.
Lies doch bitte selber mal dann wirst du sehen, dass das niemand in Abrede gestellt hat, dass der Mietinteressent unter Umständen die Wohnung nicht bekommt.
Bei den ganzen Fragen an die Mietinteressenten ist immer der ZEITPUNKT des Fragens zu beachten.
Viele Grüße,
anonym2
Nein eben nicht, denn der Zeitpunkt ist völlig unerbeblich, die Frage darf ein Vermieter eben nicht stellen, zumindest dürfte nicht ob der Mieter hier bereitwillig darauf antwortet ist seine Entscheidung müssen tut er freilich nicht.
ZITAT:
Beantwortet der Mieter unzulässige Fragen des Vermieters unzutreffend, hat die für ihn keinerlei rechtliche Folgen. Insoweit wird ihm ein Recht zur Lüge zugestanden. ZITAT Ende.
Hier mal ein kleiner Auszug was geht und was nicht:
Gegenstand der Frage
Zulässigkeit/Unzulässigkeit
Identität des Mieters (z.B. Name, Vorname, derzeitige Anschrift, Telefon, Geburtsdatum) Zulässig
Familienstand Strittig, nach herrschender Meinung zulässig (bejahend LG Landau, Urteil vom 22. Januar 1985 – 1 S 226/84)
Anzahl der in die Wohnung einziehenden Familien– bzw. Haushaltsangehörigen Zulässig
Einkommensverhältnisse Grds. zulässig, soweit sich die Auskunft auf den Nettoverdienst beschränkt. Die gesamten Vermögensverhältnisse brauchen nicht dargelegt zu werden.
Gehaltsabrechnungen Zulässig
Personalausweis- bzw. Passnummer Nach überwiegender Ansicht unzulässig; dennoch ist Vermietern zu raten, sich einen Ausweis vorlegen zu lassen.
Notwendigkeit der Unterstützung des Sozialamtes, um die Miete aufbringen zu können Zulässig (vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 27-08-1987 – 33 C 627/87-29). Es besteht darüber hinaus eine Aufklärungspflicht (s.u.).
Beruf, Arbeitsverhältnis Zulässig (vgl. LG München I, Urteil vom 25.03.2009 – 14 S 18532/08)
Arbeitgeber
Nach nach herrschender Meinung zulässig (vgl. LG München I, Urteil vom 25.03.2009 – 14 S 18532/08)
Einkommensverhältnisse von Angehörigen Grds. unzulässig; zulässig allerdings, wenn sie Mitmieter oder Bürgen sind
Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bzw. ab dem 1.1.2013 zu einer Vermögensauskunft Strittig, aber nach überwiegender Ansicht zulässig (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.12.2006 – 7 T 10477/06), sofern sich die Frage auf die letzten drei Jahre beschränkt.
Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zulässig (vgl. OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 6. 5. 2008 – 5 U 28/08)
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Zulässig (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 16. 11. 2005 – 6 T 312/05 u. 6 S 226/05).
Früheres Mietverhältnis, insbesondere Grund für dessen Beendigung / Person und Anschrift des früheren Vermieters Unzulässig (vgl. AG Kerpen, Urteil vom5. 11.1987 – 6 C 249/85). Zulässig ist allerdings die Frage des Vermieters, ob zwischen ihm selbst und dem Mieter bereits früher ein Mietverhältnis bestand (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 4.6.1984- 7 S 10/84).
Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen Zulässig, sofern es sich um berechtigte und offene Forderungen handelt (vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008 Az.: 9 S 132/07).
Bestehen einer Rechtsschutzversicherung Unzulässig
Aufenthaltsstatus Unzulässig (vgl. AG Wiesbaden 31.7.1992, Az.: 98 C 251/92)
Vorstrafen Grds. unzulässig (vgl. AG Rendsburg, Urteil vom 05. Juli 1990 – 3 C 241/90 ),es sei denn die Vorstrafe steht im Zusammenhang mit einem früheren Mietverhältnis.
Ermittlungsverfahren Unzulässig (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 07. Mai 1992 – 49 C 88/92)
Rechtliche Betreuung Unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1991 – 1 BvR 239/90)
Krankheit /Behinderung Unzulässig
Schwangerschaft Unzulässig
Familienplanung /Kinderwunsch Unzulässig
Beabsichtigte Haustierhaltung Zulässig, soweit deren Haltung verboten werden darf. Kleintiere müssen daher nicht angegeben werden, da deren Haltung nicht untersagt werden darf.
Beabsichtigte Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken Zulässig
Religionszugehörigkeit Grds. unzulässig, (vgl. zur Wesentlichkeit der Religionszugehörigkeit: LG Köln, Urteil vom 08. November 1984 – 6 S 88/84) es sei denn, es handelt sich bei dem Vermieter um ein kirchliches Wohnungsunternehmen, dass die Aufgabe hat, Kirchenmitglieder mit Wohnraum zu versorgen.
Nationalität Wird als „bedenklich“ eingestuft.
Rasse/Hautfarbe Unzulässig
Mitgliedschaft in einer Partei oder einem Mieterverein Unzulässig
Rauchgewohnheiten Nach überwiegender Ansicht unzulässig, da das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört (vgl. BGH, Urteil vom 5. 3. 2008 – VIII ZR 37/07).
Sexuelle Neigungen Unzulässig
Hobbies und Musikgeschmack Unzulässig
Gruß
BHShuber